Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 5 StR 432/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9987

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung einer nach innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung


Leitsatz

Eine ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen .

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

2. Seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

3. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten [X.] wegen [X.] in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es für beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten [X.] hat die [X.] wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem bislang nicht vollstreckten amtsgerichtlichen Urteil vom 21. Juni 2006 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten wegen Urkundenfälschung in acht Fällen sowie wegen versuchten Betruges und Betruges in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verhängt. Die auf formelle wie sachlichrechtliche [X.] gestützten Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg; dagegen hat die Revision des Angeklagten [X.] im Strafausspruch in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] sind der Schuldspruch, sämtliche Einzelstrafen sowie der erste Gesamtstrafausspruch ([X.] 1.3 der Urteilsgründe) frei von [X.].

3

Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen eines Versehens bei der Zustellung des Urteils dringt nicht durch. Aufgrund der Sachrüge vermag der [X.] den geltend gemachten Rechtsfehler hier nicht zu überprüfen. Die in diesem Fall erforderliche Rüge einer rechtsstaatswidrigen und kompensationspflichtigen Verfahrensverzögerung hat der Angeklagte nicht form- und fristgerecht angebracht (vgl. [X.]R [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32).

4

Der nach Ablauf der [X.] vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung dieser Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge erneut nicht formgerecht ausgeführt und damit die versäumte Handlung nicht fristgerecht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem unvollständigen [X.] vermag der [X.] nicht zu entnehmen, welche Verzögerung konkret wegen des geltend gemachten Zustellungsmangels eingetreten und gegebenenfalls zu kompensieren ist. Um die dafür erforderliche Berechnung anhand der (gestaffelten) Höchstfristen des § 275 Abs. 1 StPO vornehmen zu können, wäre zumindest die Anzahl der [X.] mitzuteilen gewesen.

5

2. Die Begründung der zweiten im Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (VI. 1.6 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Die [X.] hat zwar zu Recht aus den vom [X.]. [X.] durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2006 verhängten [X.] und der [X.] für die Fälle II.1, II.2 und [X.] eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Sie hat auch den mit der Zäsurwirkung der amtsgerichtlichen Verurteilung verbundenen Nachteil mehrerer zu bildender Gesamtfreiheitsstrafen noch hinreichend berücksichtigt. Die Erwägungen der [X.] sind indes lückenhaft, soweit eine ausländische Vorverurteilung im Rahmen dieser Gesamtstrafenbildung soweit ersichtlich unberücksichtigt geblieben ist:

6

Zu dieser Vorverurteilung hat das [X.] festgestellt, dass der Beschwerdeführer „anlässlich eines Diebstahls im Frühjahr 2007 in [X.] verhaftet und zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt“ worden ist. Die Freiheitsstrafe verbüßte er „bis Juni 2007“ ([X.]).

7

a) Zwar war keine nachträgliche Gesamtstrafe im Sinne des § 55 StGB aus diesem [X.] Erkenntnis und den übrigen durch die [X.] festgesetzten [X.] zu bilden. Im Ausland verhängte Strafen sind der nachträglichen Gesamtstrafenbildung über § 55 StGB nicht zugänglich, weil eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. [X.]St 43, 79; [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 16; [X.], 709, 710).

8

b) Mit Rücksicht auf die insoweit tragende Entscheidung des [X.] des [X.] ([X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 16) musste sich das Tatgericht auch nicht veranlasst sehen, den in der Rechtsprechung zum Recht der Gesamtstrafenbildung entwickelten Rechtsgedanken des sogenannten [X.]s auf diesen Fall zu übertragen. Ein [X.] dieser Art scheidet demzufolge aus, wenn eine Aburteilung im Ausland begangener Straftaten in [X.] mangels entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen grundsätzlich nicht oder allenfalls theoretisch unter dem Aspekt der stellvertretenden Strafrechtspflege möglich ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Der Nachteilsausgleich für eine unterbliebene Gesamtstrafenbildung sei in diesen Fällen nicht geboten, weil die Möglichkeit der Verhängung einer milderen Strafe in einem einzigen Verfahren in [X.] tatsächlich nie bestanden habe. So lag es im Falle des [X.] Angeklagten [X.] auch hier.

9

c) An seinen im Anfrageverfahren des [X.] (Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 [X.]) geäußerten Bedenken gegen die Ausgangsüberlegung (vgl. [X.], 302) hält der erkennende [X.] allerdings ausdrücklich fest. Er vermag insbesondere der vom 2. Strafsenat vorgenommenen Auslegung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der [X.] ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (2008/675/JI ABl. [X.] vom 15. August 2008, [X.]) nicht zu folgen, soweit daraus keine Rechtsfolgen für die Behandlung grundsätzlich gesamtstrafenfähiger Verurteilungen im In- und Ausland nach [X.] Strafrecht herzuleiten seien ([X.]R aaO). Freilich bezweckt der Rahmenbeschluss nicht, dass in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen vollstreckt werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 6 Satz 1 des Rahmenbeschlusses). In einem anderen Staat ergangene Verurteilungen müssen nach dem Willen des Rates indes „in dem Maße berücksichtigt werden, wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen“ und sollten „gleichwertige Wirkungen“ entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung (Erwägungsgründe 5 Satz 2 und 7 des Rahmenbeschlusses). Schon dem entnimmt der [X.] ein Gebot zur Berücksichtigung früherer Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten im [X.] Strafzumessungsrecht. Dementsprechend heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] vom 1. Juli 2009, „eine Beschränkung dieses Ausgleichs auf ausländische Verurteilungen, denen Taten zugrunde liegen, auf die auch [X.] Strafrecht hätte Anwendung finden können, wäre hingegen bei Verurteilungen aus anderen [X.] mit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses, der keine solche Beschränkung vorsieht, nicht zu vereinbaren“ (BT-Drucks. 16/13673, [X.]).

[X.] wegen einer Divergenz zur Rechtsauffassung des [X.] ist gleichwohl nicht veranlasst (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der 2. Strafsenat zieht seine abweichende Auslegung des Rahmenbeschlusses lediglich ergänzend für die Versagung einer entsprechenden Anwendung des [X.]s wegen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen im In- und Ausland heran. Wird der Begriff des [X.]s zutreffend eng auf im Einzelfall entgangene Rechtsvorteile grundsätzlich anwendbarer innerstaatlicher Gesamtstrafenbildung bezogen (vgl. näher [X.]), ist er auf einen Fall der hier vorliegenden Art in der Tat nicht anzuwenden.

Auch ein Vorlageverfahren nach Art. 234 [X.] ist nicht angezeigt. Dem im Rahmenbeschluss enthaltenen, auf das Recht der Mitgliedstaaten jeweils unmittelbar wirkenden Gebot (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Juni 2005 [X.] – [X.], NJW 2005, 2839) gegenseitiger Rücksichtnahme auf strafgerichtliche Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten kann durch die nationalen Gerichte im [X.] Strafrecht ohne weiteres Geltung verschafft werden. Eine entsprechende Anwendung des sogenannten [X.]s ist dazu nicht zwingend erforderlich. [X.] ist die Berücksichtigung einer gemessen an innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung im Rahmen der allgemeinen tatrichterlichen Strafzumessung nach § 46 StGB (ähnlich [X.], 200). Diese freilich ist [X.] eindeutig geboten.

d) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, das [X.] bei Festsetzung der neuen Strafe nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB im Blick behalten werden muss (vgl. [X.]St 41, 310, 314; Theune in [X.]. § 46 Rdn. 10 ff. m.N.). Der Tatrichter hat danach grundsätzlich das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihrer Folgen in seine Entscheidung einzustellen (vgl. nur [X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. 2008 Rdn. 415 ff. m.N.). In diesem Sinne ist ein wegen der neuerlichen Verurteilung drohender Widerruf einer vormals gewährten Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein insgesamt längerer Freiheitsentzug zu berücksichtigen (vgl. [X.]St aaO). Gleiches gilt für eine drohende Ist-Ausweisung, sofern diese im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte für den Angeklagten darstellt (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5; [X.] StV 2008, 298), und für berufs- oder dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8 und 18; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rdn. 430).

Dieses im allgemeinen strafzumessungsrechtlichen Sinne verstandene [X.] ist auch nicht etwa deckungsgleich mit dem vom 2. Strafsenat für Fälle der vorliegenden Art ausgeschlossenen sogenannten [X.]. Während der [X.] den spezifischen und systemimmanenten Zufälligkeiten der Gesamtstrafenbildung geschuldeten Nachteilen Rechnung tragen soll (vgl. [X.] in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.N.; [X.], Die Bildung der Gesamtstrafe 1987 Rdn. 250 ff., 257), hat der Gesichtspunkt des [X.]s die Auswirkungen der Strafe auf den Angeklagten im Blick. Mit Rücksicht auf die durch die ausländische Vorverurteilung bewirkte Zusatzbelastung kann es letztlich auch keinen Unterschied machen, ob die an sich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat herrührt. Das gebietet schon der Grundsatz der Strafgerechtigkeit.

e) Um jedenfalls dem [X.]en Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung zu tragen, ist eine Erörterung des mit der ausländischen Vorverurteilung möglicherweise verbundenen [X.]s in den schriftlichen Urteilsgründen regelmäßig notwendig. Aus Gründen der Strafgerechtigkeit muss dies auch für feststehende entsprechende Bestrafungen in [X.] gelten. Die Strafzumessung muss dabei erkennen lassen, inwieweit diesem Umstand strafmildernde Wirkung beigemessen worden ist. Angesichts grundsätzlicher Geltung der gesetzlichen Grenzen der Strafrahmen (vgl. [X.], 200) wird in ganz anders als hier gelagerten Fällen eine Anwendung der [X.] zu erwägen sein (vgl. [X.]St 52, 124 sowie [X.]sbeschluss vom 8. Dezember 2009 – 5 [X.]/09 [X.]. 10 m.N., zur Aufnahme in [X.]St bestimmt, für den Fall nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheitsstrafe). In Ermangelung eines echten [X.]s (vgl. hierzu [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2010 – 5 [X.]) hält der [X.] zunächst indes die generelle Anwendung der [X.] auf Fälle dieser Art nicht für zwingend.

3. Das [X.] hat es hier unterlassen, das mit der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe und der [X.] Vorverurteilung verbundene [X.] in seinen Urteilsgründen darzulegen. Angesichts der Höhe der Einzelstrafen und des engen zeitlichen Zusammenhangs war eine ausdrückliche Erörterung hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. [X.] NStZ 2000, 137, 138). Ein Beruhen auf diesem Rechtsfehler vermag der [X.] nicht auszuschließen; es liegt vielmehr in Ermangelung jeglicher damit zusammenhängender Strafmilderung auf der Hand. Vor dem Hintergrund der ansonsten ausführlichen Strafzumessungserwägungen der [X.] und zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung bei der angesichts der Kürze der im Ausland verhängten Strafe begrenzten strafmildernden Wirkung sieht der [X.] von einer Teilaufhebung und Zurückverweisung ab; er vermindert von sich aus die betroffene zweite Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um zwei Monate (vgl. [X.], 43, 44).

Trotz des geringen Teilerfolgs der Revision des angeklagten [X.] hält es der [X.] nicht für unbillig, auch diesen Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]                                Raum                          Schaal

                   [X.]

Meta

5 StR 432/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 20. November 2008, Az: 603 KLs 5/08 - 3390 Js 48/07 - 2 Ss 52/09, Urteil

§ 46 Abs 2 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 5 StR 432/09 (REWIS RS 2010, 9987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9987


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 432/09

Bundesgerichtshof, 5 StR 432/09, 27.01.2010.


Az. 2 Ss 52/09

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 52/09, 03.03.2009.


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