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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817BIXZB30.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 30/17
vom
9. August
2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], die
Richter
Prof. [X.], Dr.
Schoppmeyer und
Meyberg
am 9.
August
2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 30. Mai 2017
wird auf Kos-ten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
15.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO iVm §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Der Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht verstößt der §
78 Abs.
1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen hö-herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des [X.] und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des [X.] und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versach-1
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lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehen-de Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und we-gen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiord-nung eines Anwalts gemäß den §§
78b, 78c ZPO auch zumutbar ([X.], [X.] vom 12.
November 2014 -
IX
ZB 61/14, nv
mwN).
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2017 -
6 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.05.2017 -
6 [X.] -
Meta
09.08.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. IX ZB 30/17 (REWIS RS 2017, 6782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6782
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 30/17 (Bundesgerichtshof)
Postulationsfähigkeit: Anwaltszwang bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof
IX ZB 61/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 76/17 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 189/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 91/14 (Bundesgerichtshof)