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PDF anzeigen Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2 Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochen-frist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungs-vorschrift anzusehen ist. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 [X.]5 StR 349/06
LG [X.][X.]
5 StR 349/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.]hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.]vom 8. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird, das Urteil (vom 8. März 2006) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar 2006) verkündet worden. 1 Neben den von der [X.]unter Hinweis auf [X.]StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn [X.]wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsit-zenden, die diesbezügliche Eintragung in die [X.]und die Entschä-digungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt [X.]die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; [X.]StV 1982, 4, 5; 2006, 516). 2 - 3 - Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbre-chungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint un-stimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser Art auch ohne eine [X.]freilich wünschenswerte [X.]Korrektur durch den [X.]die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr nur noch [X.]anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht überschritten werden darf [X.]als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren [X.]allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen kann. 3 - 4 - Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht [X.]neben den Zulässigkeitsbedenken [X.]eine Entscheidung wegen dieser Verfahrens-rüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Ver-fahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht. 4 [X.] [X.]
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 349/06 (REWIS RS 2006, 926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 926
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