Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. IV ZR 293/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6603

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 293/14
vom

17. August
2015

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 17. August
2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des
[X.]s [X.] -
25. [X.] -
vom 27. Juni 2014
gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Mai 2001 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein
die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsge-setzes ([X.]). Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbe-lehrung lautet: "Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungs-scheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der eben-falls für den Vertragsabschluß
maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich wi-dersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g.
Unterlagen -
einschließlich dieser Belehrung über das Wi-derspruchsrecht -

"

D. [X.] zahlte von Mai 2001
bis September 2013
Prämien in Höhe von insgesamt mindestens 14.077,04

23.
Septem-ber 2013
erklärte d. [X.]
den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.
Mit Schreiben vom 30.
September 2013 kündigte d.
[X.] den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 12.730,70

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Sie
sei nicht hinreichend über ihr Widerspruchs-recht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang ge-2
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setzt worden sei. Das [X.] sei mit den Lebensversicherungs-richtlinien der [X.] nicht vereinbar.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

I[X.] Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die [X.] genüge den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. Sie sei in [X.] hinreichend deutlicher Form erfolgt. Sie befinde sich an [X.] unten auf Seite 1 des Versicherungsscheins, sei fettge-druckt, durch eine Randüberschrift hervorgehoben und springe direkt ins Auge. Der Abschnitt über die [X.] sei deutlich von dem vorausgehenden Hinweis zu §
5 [X.] a.F. schon durch die jeweilige Randüberschrift abgegrenzt und außerdem insgesamt fettgedruckt. Die Belehrung sei auch nicht hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist ungenau, sondern entspreche dem Wortlaut des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. Die Regelung des [X.]s verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

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1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache bezüglich der Frage der Europarechtskonformität des [X.] grundsätzliche Bedeutung habe.
Diese Frage stellt sich hier nicht.

a)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. [X.] über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Würdigung des [X.], dass die [X.] drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Belehrung sowohl durch den Fettdruck als auch durch die Randüberschrift hervorgehoben und damit klar von dem vorherigen Ab-schnitt und dem übrigen
Text des Versicherungsscheins abgegrenzt.

Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, der Versicherer habe d. [X.] nicht ordnungsgemäß über den Beginn
der Widerspruchsfrist be-lehrt.
Soweit es im ersten Satz der Belehrung heißt, "wenn Sie nicht in-nerhalb von 14 Tagen widersprechen", entspricht dies dem Wortlaut des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. Soweit der zweite Satz der Belehrung da-
ist dies in
§
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. so vorgesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen §
187 Abs.
1 BGB mit. Ohne dass der durch-schnittliche Versicherungsnehmer
diese Vorschrift und die damit korres-pondierende Bestimmung des §
188 Abs.
1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verste-10
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hen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen
in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der [X.] einer
Vorlage an den Gerichtshof der [X.]. Ob nach dem [X.] geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.] VersR
2015, 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Ge-richtshof der [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien un-vereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechts-ausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche-rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben [X.] vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich [X.] und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei [X.] 2001
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über zwölf Jahre und fünf Monate die Versicherungsprämien, erklärte dann den Widerspruch und kündigte den Vertrag. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im April 2001
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbe-gründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 19.02.2014 -
10 O 5150/13 Ver -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
25 U 1044/14 -

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Meta

IV ZR 293/14

17.08.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. IV ZR 293/14 (REWIS RS 2015, 6603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6603

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