Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IV ZR 65/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 65/14
vom

30. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Karczewski, die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer

am 30.
Juni 2015

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Klägerin gegen das Urteil der
Zivilkammer 23
des [X.] in [X.]-Charlottenburg
vom 29. Januar 2014 gemäß §
552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung
geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Februar 2005 nach dem so genannten [X.]
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cenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.] §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d.
[X.] die [X.]. Mit Schreiben vom März 2012
erklärte sie
den [X.] nach § 5a [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingun-gen, eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
[X.]srecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Berei-cherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Sie
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht ge-gen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es [X.], es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo-dell als solches europarechtskonform ist.
Diese Frage stellt sich hier je-doch nicht.

a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Feststel-lungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Revision rügt
ohne Erfolg, der Begriff der "Textform"
in der Widerspruchsbelehrung sei erläute-rungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der [X.] entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach §
5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist ([X.]/13). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entschei-dungserhebliche Frage geklärt.

b) Ob solchermaßen nach
dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-5
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schluss vom 2.
Februar
2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv wider-sprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach-te Widerspruchsfrist ließ sie
bei Vertragsschluss 2005
ungenutzt ver-streichen
und
zahlte über Jahre die Versicherungsprämien. Die [X.] der
bereits bei Vertragsschluss über die [X.], den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des [X.] begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für
d. [X.] auch erkennbar.

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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.][X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
3 C 395/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.01.2014 -
23 [X.]/13 -

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Meta

IV ZR 65/14

30.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. IV ZR 65/14 (REWIS RS 2015, 8915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8915

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IV ZR 105/13

IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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