Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. IV ZR 134/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7278

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 134/13
vom

30.
Juli
2015

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und [X.]

am
30.
Juli 2015

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des
[X.]s [X.]
-
4. Zivilkammer -
vom 15. März 2013
gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen.
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-

Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Mai 2005 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit den Versicherungsscheinen, die jeweils eine Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. enthielten, die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach §
10a des [X.] (VAG).

D. [X.] zahlte auf jeden Vertrag von Mai 2005 bis August 2008
Prämien in Höhe von jeweils insgesamt 1.061,48

November 2008
kündigte d.
[X.] beide Verträge. Mit Schreiben vom 8.
Oktober 2010 und vom 2.
März 2011
erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
Rückzahlung aller auf die Verträge
geleisteten Beiträge nebst Zinsen, insgesamt 1.414,17

und 1.439,10

.

Nach Auffassung d.
[X.] sind die Versicherungsverträge
nicht wirk-sam zustande gekommen. Sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr [X.] belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Das [X.] sei mit den [X.] nicht vereinbar.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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I[X.] [X.] hat einen Prämienrückerstattungsan-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Sie sei im Versicherungsschein in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden.
Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs in Textform führe nicht zum Unverständnis für den
Versicherungsnehmer.
Es handele sich um einen rechtstechnischen Begriff, der nach dem [X.] Sprachgebrauch bereits eindeutig sei und zumutbar in seiner Bedeutung für einen Versicherungsnehmer eruiert werden könne. Die Widerspruchsfrist sei daher in Gang gesetzt worden und bei
Erklärung des Widerspruchs bereits abgelaufen
gewesen. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Le-bensversicherung.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision zugelassen, da es [X.], die Rechtssache weise grundsätzliche Bedeutung auf und die Zulas-sung sei auch zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, soweit es um den Inhalt der Widerspruchsbelehrung geht. Die Revision bean-standet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbe-7
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lehrung sei erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10.
Juni 2015 ([X.], [X.], 876 Rn.
11) hat der [X.] entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die-ses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage ge-klärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des [X.] nach dem
genannten [X.]surteil nicht mehr geboten.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Notwendigkeit einer
Vorlage an den [X.]. Ob nach dem [X.] geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.F. Wirksamkeits-zweifeln unterliegen (vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.] VersR
2015, 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte
Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei [X.] 2005
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über
mehrere
Jahre die Versicherungsprämien
und
kündigte dann den Vertrag. Erst 11
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rund zwei Jahre nach der Kündigung erklärte sie den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen der
bereits im April 2005
über die Mög-lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
1 C 509/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
4 [X.]/12 -

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Meta

IV ZR 134/13

30.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. IV ZR 134/13 (REWIS RS 2015, 7278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7278

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