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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom
17. August
2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]
am 17.
August
2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil der [X.] -
25. [X.] -
vom 11. Juli 2014
gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1.
Februar 1999
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] 1
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a.[X.]) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht
enthielt, die Versicherungsbedingungen
und
eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
D. [X.] zahlte von Februar 1999 bis November 2011
Prämien in Höhe von insgesamt 23.622,06
Zum 1.
Dezember 2012
kündigte d.
[X.] den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 2.
Mai
2013
erklärte d. [X.] schließlich den [X.] nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.]
Mit der Klage verlangt d.
[X.] -
soweit
für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten [X.] nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins-gesamt 12.415,26
Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, weil der [X.] nicht genannt sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang ge-setzt worden sei. Das [X.] sei mit den Lebensversicherungs-richtlinien der [X.] nicht vereinbar.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
I[X.] [X.] hat einen Prämienrückerstattungsan-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung entspre-3
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che den Anforderungen des §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] Sie sei
in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form erfolgt.
Sie befinde sich an markanter Stelle unten auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins unmittelbar vor den Unterschriften, sei fettgedruckt, durch eine Zwi-schenüberschrift hervorgehoben und springe direkt ins Auge. Die Beleh-rung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden; §
5a [X.] a.[X.] habe die Angabe des Widerspruchsadressaten nicht verlangt.
Die [X.] habe daher mit Erhalt der nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] erfor-derlichen Unterlagen begonnen und sei abgelaufen. Die Regelung des [X.]s verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Le-bensversicherung.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. [X.] hat die Revision beschränkt auf die [X.], ob das [X.] mit Europäischem
Recht vereinbar sei, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Diese Frage stellt sich hier nicht.
a) [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. [X.] ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und die Revision zu Recht nicht
in Zweifel zieht, ist die Belehrung im Versicherungsschein druck-technisch deutlich hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung ist entge-gen der Auffassung der Revision nicht deshalb unvollständig, weil sie 8
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den Adressaten des Widerspruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] dies nicht verlangt, sind -
wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat -
im Versicherungsschein
(An-lage B 6)
der Firmenname der Beklagten, ihre Post-
und Hausanschrift sowie die Faxnummer in drucktechnisch deutlicher Form angegeben, so dass d. [X.] über alle für einen Widerspruch nötigen Informationen verfüg-te.
b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der [X.] einer
Vorlage an den Gerichtshof der [X.]. Ob nach dem [X.] geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693
Rn.
30
ff.),
kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Ge-richtshof der [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien un-vereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechts-ausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche-rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben [X.] vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich [X.] und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei [X.] 1999 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte fast 13
Jahre die [X.], kündigte dann den Vertrag und ließ sich den [X.] auszahlen. Erst fünf
Monate nach der Kündigung erklärte er 12
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den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits im [X.] 1999
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Ver-trauen in den Bestand des Vertrages
begründet. Diese vertrauensbe-gründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil [X.] im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
10 O 4863/13 Ver -
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2014 -
25 [X.] -
13
Meta
17.08.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2015, Az. IV ZR 310/14 (REWIS RS 2015, 6602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6602
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.