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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsfehlers; Prüfpflicht des Aufsichtsrats bezüglich des Jahresabschlusses
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2023 - 5 U 2463/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien obliege nicht die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen, rechtsfehlerhaft (vgl. § 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in [X.]/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rn. 1309; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 171 Rn. 30). Darauf beruht die Entscheidung jedoch nicht tragend, denn das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund ersichtlich ist. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.500 €
[X.] |
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Reiter |
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Arend |
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Böttcher |
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Herr |
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Meta
21.12.2023
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Dresden, 30. März 2023, Az: 5 U 2463/22
§ 111 Abs 1 AktG, § 111 Abs 2 AktG, § 278 Abs 3 AktG, § 826 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 77/23 (REWIS RS 2023, 9489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9489
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