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PDF anzeigen[X.] StR 463/02vom25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar 2003 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den [X.] vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Der [X.] hat mit Beschluß vom 9. Januar 2003 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2002 nach§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte [X.] vom 4. Februar 2003 Gegenvorstellung erhoben.Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-schluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft destatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern ([X.], 94; [X.] bei [X.] NStZ 1989, 217, 218).Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO [X.]. Der [X.] hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu- 3 -denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom [X.] auch nicht behauptet, der im wesentlichen auf früheres eigenes Vorbringenund auf den Revisionsvortrag seines Verteidigers Bezug nimmt.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
25.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 4 StR 463/02 (REWIS RS 2003, 4226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4226
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