Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZB 205/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4026

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 2. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Streitwert: 306 • Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Ga-rage. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Klägerin nach dem Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins be-trägt 25,56 •. 1 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das [X.] mit Beschluss als un-2 - 3 - zulässig verworfen, da der Wert des [X.] nicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 • übersteige. Der [X.] richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige [X.]raum im Sinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste mögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Um-stand, dass der Beklagte an dem [X.] festhalten wolle, führe nicht zu einer Verlängerung der streitigen [X.]. Der Wert des [X.] betrage daher lediglich 76,68 • (25,56 • x 3). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 3 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des [X.] des Beklagten übersteigt im Gegensatz zur Auf-fassung des Berufungsgerichts 600 •. 5 Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Berechnung des [X.]s nach § 8 ZPO richtet, wenn das [X.] oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist die auf die gesamte streitige [X.] entfallende Pacht oder Miete an-6 - 4 - zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, gehören auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter ge-genüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis zu dem [X.]punkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 46/03 - [X.], 350 m.w.N.). Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen [X.]punkt ge-nannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 aaO). Danach ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen. - 5 - Die monatliche Miete beträgt hier unstreitig 25,56 •. Der 3,5-fache Wert des Jahresbezugs beläuft sich somit auf 1.073,52 • (25,56 • x 12 x 3,5), so dass der Wert des [X.] 600 • übersteigt. 7 [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2006 - 32 C 524/05 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 11 S 123/06 -

Meta

XII ZB 205/06

02.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZB 205/06 (REWIS RS 2007, 4026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4026

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.