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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 2. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Streitwert: 306 • Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Ga-rage. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Klägerin nach dem Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins be-trägt 25,56 •. 1 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das [X.] mit Beschluss als un-2 - 3 - zulässig verworfen, da der Wert des [X.] nicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 • übersteige. Der [X.] richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige [X.]raum im Sinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste mögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Um-stand, dass der Beklagte an dem [X.] festhalten wolle, führe nicht zu einer Verlängerung der streitigen [X.]. Der Wert des [X.] betrage daher lediglich 76,68 • (25,56 • x 3). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 3 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des [X.] des Beklagten übersteigt im Gegensatz zur Auf-fassung des Berufungsgerichts 600 •. 5 Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Berechnung des [X.]s nach § 8 ZPO richtet, wenn das [X.] oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist die auf die gesamte streitige [X.] entfallende Pacht oder Miete an-6 - 4 - zusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, gehören auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter ge-genüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige [X.]" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis zu dem [X.]punkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 46/03 - [X.], 350 m.w.N.). Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen [X.]punkt ge-nannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 aaO). Danach ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen. - 5 - Die monatliche Miete beträgt hier unstreitig 25,56 •. Der 3,5-fache Wert des Jahresbezugs beläuft sich somit auf 1.073,52 • (25,56 • x 12 x 3,5), so dass der Wert des [X.] 600 • übersteigt. 7 [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2006 - 32 C 524/05 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 11 S 123/06 -
Meta
02.05.2007
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. XII ZB 205/06 (REWIS RS 2007, 4026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4026
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