Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. XII ZR 67/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2354

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 67/03

vom 27. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2005 durch die [X.] Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Februar 2003 wird auf ihre Kosten verworfen. Wert: 1.252 •

Gründe: [X.] Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks [X.] 16 a in [X.]

zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zu-letzt 46,02 • monatlich. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. - 3 - Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zuläs-sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das [X.] hat den Streit-wert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 •) bemessen und den Wert der Unterlassung mit 700 • beziffert. Das ist im Ansatz auch für die Bemessung der Beschwer der Beklagten zutreffend. 1. Für eine Räumungsklage ergibt sich der Wert der Beschwer aus § 8 ZPO. Das gilt auch für Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - [X.] ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f. und Senatsurteil vom 1. April 1992 - [X.] ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige [X.] entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-gen Pachtzinses geringer ist. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt diese streitige [X.] nach einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - [X.] ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 und Senatsurteil vom 1. April 1992 aaO, 1359). Das war hier mit Zustellung der Klageschrift am 17. August 2000 der Fall. Bei [X.], die auf unbestimmte [X.] geschlossen wurden oder die sonst vorzeitig kündbar sind, dauert die streitige [X.] bis zu dem [X.]punkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 46/03 - [X.], 350 und vom 10. August 1999 - [X.] ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531). Weil die Beklagte das streitbefan-gene Grundstück nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut hatte und deswegen nach § 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 2003 kein [X.] 4 - schutz mehr bestand, konnte der Kläger das Pachtverhältnis als [X.] sodann jedenfalls mit Wirkung zum 30. September 2003 ordentlich kündi-gen (§ 584 Abs. 1 BGB). Die streitige [X.] i.S.v. § 8 ZPO erstreckt sich hier also auf die [X.] von August 2000 bis September 2003, mithin auf 38 Monate. [X.] von der monatlichen Pacht in Höhe von 46,02 • beträgt die Beschwer insoweit also rd. 1.749 •. 2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten erhöht sich die Beschwer der Räumungsklage nicht durch den gleichzeitigen Wegfall des ge-setzlichen Vorkaufsrechts aus § 57 Abs. 5 SchuldRAnpG. Denn das [X.] ist hier lediglich Annex des früheren Nutzungsrechts, über das die [X.] nicht gestritten haben. 3. [X.] hat das [X.] zu-treffend mit 700 • ermittelt. Denn die Beschwer der Beklagten ergibt sich schon deswegen nicht aus dem gesamten Wert der Anpflanzungen auf dem [X.], weil der Beklagten nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ein Wegnahmerecht nur in den Grenzen des § 258 BGB zustünde und der Wert der Anpflanzungen - 5 - deswegen um die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemindert wäre. Selbst wenn sich die Beschwer insoweit aber auf die von der [X.] behaupteten 3.000 • beliefe, wäre die Wertgrenze für eine Zulässigkeit einer [X.] nicht erreicht. Hahne

[X.]

Ahlt

Vézina

Dose

Meta

XII ZR 67/03

27.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. XII ZR 67/03 (REWIS RS 2005, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2354

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