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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]ZR 67/03
vom 27. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der XI[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 27. Juli 2005 durch die [X.]Richterin Dr. Hahne, die Richter [X.]und Dr. Ahlt, die Richterin [X.]und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des [X.]vom 20. Februar 2003 wird auf ihre Kosten verworfen. Wert: 1.252 •
Gründe: [X.]Das [X.]hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks [X.]16 a in [X.]
zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zu-letzt 46,02 • monatlich. I[X.]Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. - 3 - Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zuläs-sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das [X.]hat den Streit-wert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 •) bemessen und den Wert der Unterlassung mit 700 • beziffert. Das ist im Ansatz auch für die Bemessung der Beschwer der Beklagten zutreffend. 1. Für eine Räumungsklage ergibt sich der Wert der Beschwer aus § 8 ZPO. Das gilt auch für Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - [X.]ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f. und Senatsurteil vom 1. April 1992 - [X.]ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige [X.]entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-gen Pachtzinses geringer ist. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt diese streitige [X.]nach einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - [X.]ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 und Senatsurteil vom 1. April 1992 aaO, 1359). Das war hier mit Zustellung der Klageschrift am 17. August 2000 der Fall. Bei Verträgen, die auf unbestimmte [X.]geschlossen wurden oder die sonst vorzeitig kündbar sind, dauert die streitige [X.]bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2005 - [X.]ZR 46/03 - WuM 2005, 350 und vom 10. August 1999 - [X.]ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531). Weil die Beklagte das streitbefan-gene Grundstück nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut hatte und deswegen nach § 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 2003 kein [X.]4 - schutz mehr bestand, konnte der Kläger das Pachtverhältnis als [X.]sodann jedenfalls mit Wirkung zum 30. September 2003 ordentlich kündi-gen (§ 584 Abs. 1 BGB). Die streitige [X.]i.S.v. § 8 ZPO erstreckt sich hier also auf die [X.]von August 2000 bis September 2003, mithin auf 38 Monate. [X.]von der monatlichen Pacht in Höhe von 46,02 • beträgt die Beschwer insoweit also rd. 1.749 •. 2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten erhöht sich die Beschwer der Räumungsklage nicht durch den gleichzeitigen Wegfall des ge-setzlichen Vorkaufsrechts aus § 57 Abs. 5 SchuldRAnpG. Denn das [X.]ist hier lediglich Annex des früheren Nutzungsrechts, über das die [X.]nicht gestritten haben. 3. [X.]hat das [X.]zu-treffend mit 700 • ermittelt. Denn die Beschwer der Beklagten ergibt sich schon deswegen nicht aus dem gesamten Wert der Anpflanzungen auf dem Grund-stück, weil der Beklagten nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ein Wegnahmerecht nur in den Grenzen des § 258 BGB zustünde und der Wert der Anpflanzungen - 5 - deswegen um die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemindert wäre. Selbst wenn sich die Beschwer insoweit aber auf die von der [X.]behaupteten 3.000 • beliefe, wäre die Wertgrenze für eine Zulässigkeit einer [X.]nicht erreicht. Hahne
[X.]
Ahlt
Vézina
Dose
Meta
27.07.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. XII ZR 67/03 (REWIS RS 2005, 2354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2354
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