Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 56/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 1915

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[X.] ([X.]) 56/99vom19. Juni 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.], [X.] Professor [X.] und [X.] sowie die RechtsanwältinDr. [X.] am 19. Juni 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] vom26. März 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen unddem Antragsgegner die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 1998 gemäߧ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wirdvermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-verfügung erfüllt: Der Antragsteller hat am 30. September 1997 auf Antrag [X.], die eine Forderung von mehr als 50.000 DM gegen den [X.] hat, nach § 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung vor [X.] L. - 82 M 10899/97 - abgegeben. Abgesehen davon hat der [X.] - bezogen auf Zeitpunkte vor und nach der Widerrufsverfügung -Schulden in Gesamthöhe von rund 200.000 DM, denen kein nennenswertesVermögen gegenübersteht, eingeräumt.Der [X.] hat ferner zutreffend dargelegt, nichts sprechedafür, daß im vorliegenden Fall durch den Vermögensverfall etwa- ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.Der vom Antragsteller hierfür im Verfahren vorgetragene Umstand, daß bisher- 4 -in seine Anwaltskonten nicht vollstreckt worden sei, reicht für die Annahme ei-nes solchen Ausnahmefalls nicht aus. Irgendwelche wirksamen Maßnahmen,die es als ausreichend gesichert erscheinen lassen könnten, daß beim Antrag-steller eingehende, Mandanten zustehende Gelder nicht in den Zugriff seinerGläubiger geraten könnten, sind nicht ersichtlich.Der Antragsteller hat - auch im [X.]eschwerdeverfahren - nichts vorge-bracht, woraus sich auch nur Anhaltspunkte dafür ergäben, daß der Grund fürden Widerruf der Zulassung nachträglich weggefallen sein könnte. Die Eintra-gung im Schuldnerverzeichnis besteht nach wie vor.Deppert[X.][X.]asdorfGanterSaldittMüller[X.]

Meta

AnwZ (B) 56/99

19.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 56/99 (REWIS RS 2000, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1915

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