Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 51/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 1918

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[X.] ([X.]) 51/99vom19. Juni 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 19. Juni 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.], [X.]asdorf und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und Dr. [X.] sowie die Rechtsan-wältin Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s [X.] vom12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des [X.] , vom 3. Dezember 1998 gemäß § 14 Abs. 2Nr. 8 [X.]RAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf- 3 -gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]e-weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn.Daß ein Vermögensverfall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-verfügung vorlag, wird durch das Gesamtbild der dem angefochtenen [X.]eschlußbeigegebenen Aufstellung hinreichend belegt, unter anderem durch gegen [X.] seit 1983 erwirkte rund 50 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen we-gen Forderungen ganz unterschiedlicher Größenordnung - unter 100 DM bis zu500.000 [X.] - und durch rund 20 Fälle von gegen ihn [X.] ergangenen Versäumnisurteilen oder [X.]. [X.] nachdem es der [X.]eschwerdeführer vor Erlaß der Widerrufsverfügunggegenüber dem bisherigen Antragsgegner an der ihm obliegenden Mitwir-kungspflicht (§ 36 a Abs. 2 [X.]RAO) hatte fehlen lassen, vermag sein Vorbringenvor dem [X.] zu angeblich vorhandenen Vermögenswerten- 4 -- ganz abgesehen von der Frage ausreichender Substantiierung und entspre-chender Nachweise - die Feststellung des Vermögensverfalls nicht in [X.] ziehen. Namentlich unter [X.]erücksichtigung von Hinweisen auf unzulänglicheAbrechnungen und einen bedenklichen Umgang mit Mandantengeldern ist eineGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, für die bei [X.] Rechtsanwalts eine Vermutung besteht, ebenfalls gegeben.Der Antragsteller hat ferner auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht hinrei-chend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglichzweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. [X.]GHZ 84, 149, 150). An der unerläßlichen,ihm obliegenden vollständigen Übersicht über bestehende Verbindlichkeitenfehlt es nach wie vor; ihre Vorlage wäre nach Hinweis der Antragsgegnerin aufdrei neue gegen den [X.]eschwerdeführer erhobene Klagen von Mandanten we-gen [X.] um so dringlicher gewesen. Zudem hat der [X.]eschwer-deführer zu einer Mehrzahl von Forderungen aus der Aufstellung nichts [X.] vorgetragen und behauptete Tilgungen nicht bewiesen (vgl. [X.]. 16/23, 27, 28, 30, 31, 34, 50, 68, 73 bis 75, 77 der Aufstellung). Auch die[X.]ehauptung langfristiger Stundungen ist nach wie vor unbelegt. Letztlich fehltes auch an einem vollständigen Vortrag des Antragstellers über laufende [X.] und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verwertbare [X.] entsprechenden [X.]elegen. Dies wäre aber unerläßlich gewesen, um [X.] des Widerrufsgrundes zu rechtfertigen.Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit [X.] 17. Juni 2000 rügt, seinem im Juli 1999 gestellten Antrag auf Aktenein-sicht vor dem [X.] sei nicht entsprochen worden, ist dies unbe-achtlich. Er hatte im gesamten [X.]eschwerdeverfahren Gelegenheit, Aktenein-sicht zu nehmen, die er nicht genutzt hat. Dem kurzfristig gestellten [X.] 5 -gungsantrag ist nicht stattzugeben. Eine aktuelle krankheitsbedingte [X.] und Informationsunfähigkeit des Antragstellers wird durch die vorgelegteKopie einer fachärztlichen [X.]escheinigung vom 25. April 2000 nicht nachgewie-sen.[X.][X.]asdorf Ganter Salditt [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 51/99

19.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. AnwZ (B) 51/99 (REWIS RS 2000, 1918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1918

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