Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 165/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2576

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Juni 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 3 Abs. 3; BGB § 677a)Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung ge-wöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus [X.] keine Nutzungen ziehen konnte (hier: [X.]) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder [X.] abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Wil-len des Berechtigten auszurichten. Ist der [X.] wi[X.]schaftlich geboten undbaurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durchdas sukzessive [X.] des Gebäudes entstehenden Mehrkosten [X.]) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abris-ses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen [X.] nicht entstanden wären.[X.], U[X.]. v. 28. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Leipzig- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 5. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Wohnungs- und Baugesellschaft war [X.] das mit einem Wohnhaus bebaute [X.] in [X.]. Aufgrund eines am 17. November 1997 bestandskrftiggewordenen Rck[X.]ragungsbescheids sind die Beklagten [X.] [X.]. Dessen tatschliche Übergabe erfolgte am 15. Dezember 1997.Das [X.] seit Jahren leer. Seit Mitte 1996 drohten lose Teile [X.] und des Daches iffentlichen Verkehrsraum herabzustrzen.Die [X.] beauftragte am 28. Januar 1997 einen Sachverstigen zur [X.]. Dieser wies vorweg, am 5. Februar 1997,schriftlich darauf hin, [X.] aktuelle Einsturzgefahr bestehe; als Sofo[X.]maûnah-- 4 -me sei der Komplettabbruch einzuleiten. Das Gutachten vom 8. Februar 1997kam zu dem Ergebnis, [X.] die linke Glfte akute Einsturzgefahrbestehe und die Standsicherheit des [X.] wegen der konstruktiv-statischen Verbindung der [X.] nicht mehr gegeben sei. Als [X.] einer O[X.]sbesichtigung der [X.] mit Ve[X.]retern des [X.] 5. Februar 1997 ist festgehalten, [X.] die E[X.]eilung einer [X.] diskutie[X.] worden sei und im Laufe der Woche eine "Beaufla-gung durch das [X.]. (scil. Bauordnungsamt) Teilabbruch mit Giebelsicherung"erfolgen werde; zuvor hatte die [X.] darauf hingewiesen, [X.] das [X.] sei. Am 6. Februar 1997 ord-nete das Bauordnungsamt an, [X.] der Giebel zu sichern sei, wo[X.] die Abtra-gung des Dachstuhles und Mauerwerks bis OK (scil. Oberkante) Fuûboden desletzten Obergeschosses in [X.]age komme. Die Anordnung wurde [X.] Februar 1997 durch die Untersagung der Gtzung und am17. Februar 1997 durch die Auflage erzt, das [X.] einen Absperrzaun zu sichern. Am 18. Februar 1997 e[X.]eilte die [X.] zum Teilabbruch, der am 28. Februar 1997 abgenommen wurde.Unter Bezugnahme auf die Abnahmeverhandlung ordnete das [X.] am 4. Mrz 1997 an, [X.] das dritte Obergeschoû der linken [X.] zusichern sei, was durch weiteren Abbruch bis zur Brstung erfolgen k; dieAntennen und Schornsteine seien zu entfernen. Die weiteren Abbrucharbeitengab die [X.] am 17. Mrz 1997 (offens. [X.]. Berufungsgericht: 3. [X.]) in Auftrag. Bei deren Aus[X.]ung teilte das Abbruchunternehmen mit,wegen [X.] die vollstige Abtragung des [X.]. Die [X.] e[X.]eilte mlich eine entsprechende Erweiterung [X.]. Die Abnahme der gesamten Arbeiten erfolgte am 9. April 1997. DerMietve[X.]rr den Bauzaun lief bis 15. Dezember 1997. Durch die [X.] 5 -men der [X.] entstanden nach und nach Unkosten in [X.] (22.770 [X.], 36.800 [X.] und 8.970 [X.] Ve[X.]ung des Ab-bruchunternehmens; 1.571,48 [X.] sowie 8.367,89 [X.] Kosten [X.] den Ankauf,sodann [X.] die Anmietung eines Bauzauns; 12.924,74 [X.] Sondernutzungsge-ren [X.] die Aufstellung des Bauzauns auf der ffentlichen Straûe; 1.265 [X.]Gutachterkosten; 232,76 [X.] Kosten [X.] Demontage von Gasleitungen).Die [X.] hat Erstattung dieser Kosten sowie Erstattung von Be-triebskosten in [X.] 4.734,45 [X.] verlangt. Die Beklagten haben [X.], der von vornherein erforderlich gewesene Totalabriû des [X.] sei [X.]40.000 [X.] mlich gewesen. [X.] der Restruine mûten sie [X.] 35.496 [X.] aufwenden. [X.] sei eine Reihe von [X.]. Das [X.] hat nach Abzug eines Teils der Betriebskosten die [X.] zur Zahlung von 93.928 [X.] veru[X.]eilt. Die Berufung der Beklagten [X.] geblieben.Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabwei-sung fo[X.]. Die [X.] beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht geht davon aus, [X.] die [X.] [X.] nicht mehr streitig sei. Ob der mehrstufige Teilabriû rdem sofo[X.]igen Totalabriû wi[X.]schaftlich unsinnig gewesen sei, rfe keinerBeu[X.]eilung. Der Teilabriû sei nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] erforderlich ge-- 6 -wesen. Denn die Befugnisse der [X.] seien durch das von dem Restituti-onsantrag der Beklagten ausgelste Unterlassungsgebot auf ein [X.] gewesen. Der Stellung der [X.] als Notgescfts-[X.]erin habe es entsprochen, Eingriffe in die [X.]ubstanz immer nur indem Umfang vorzunehmen, der ihr durch die Anordnungen der Bauaufsichts-rde vorgegeben gewesen sei. Die [X.]n im einzeltten [X.] nicht rschritten.Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] Zu Unrecht unterscheidet das Berufungsgericht nicht zwischen [X.] die fehlende Standsicherheit des [X.] bedingten Unkosten undden auf das Gtfallenden Betriebskosten. Die zugesprochenen Be-triebskosten sind, obwohl sie in [X.] einer Rechtspflicht entstanden sind(zu a), nicht erstattungsfig (zu b).a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der in § 3Abs. 3 Satz 4 [X.] vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verf-gungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaûnahmen nach Satz 3 der Vor-schrift, zu denen der Abriû eines [X.] nicht [X.], zum Gegenstand;Kostenerstattung ist vielmehr [X.] alle [X.]n zu leisten, die der Verf-gungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3Satz 1 [X.] vornehmen darf ([X.]Z 137, 183, 187 f; U[X.]. v. 17. Mai 2001,III [X.], [X.], 1346; v. 4. April 2002, [X.], z. [X.]. [X.] rechnen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a [X.] solche Rechtsge-scfte, die zur [X.] von Rechtspflichten des [X.]s erforderlichsind (weiterhin die Erhaltungs- und Bewi[X.]schaftungsmaûnahmen nach § 3Abs. 3 Satz 2 Buchst. b und die [X.]n nach Satz 5 der Vorschrift). Maû-nahmen, die dazu dienen, den Vorschriften des [X.] von Gefahren [X.] Leben oder Gesundheit z, zlenhierher. Die Anordnungen des [X.] beruhten auf den hier[X.]maûgeblichen Vorschriften der Schsischen Bauordnung (Schs.[X.]), m-lich deren §§ 3 und 60 Abs. 2; keine Bedenken bestehen auch, die im [X.] Gefahrenabwehr aufgewandten Gutachterkosten hinzuzurechnen. Der Er-fllung von Rechtspflichten dienten auch die als Betriebskosten geltend ge-machten Betr, mlich die Winterdienstleistungen (im wesentlichenSchneermung) und die angefallene [X.]undsteuer. Dies gilt auch, soweit [X.] erfllten Pflichten dem privaten Recht zuzurechnen sein sollten ([X.]Z136, 57, 66).b) Nicht zu erstatten sind dem [X.] nach § 3 Abs. 3Satz 4 [X.] indessen die gewlichen Unterhaltungskosten, mlich [X.], die nach den rechtlichen und wi[X.]schaftlichen [X.]sen [X.] aufgewendet werden mssen, um das Vermin seinen [X.] und rechtlich zu erhalten ([X.]Z 136, 57, 65; 137, 183, 188; U[X.]. [X.] April 2002, [X.], aaO). Sie sind nach der Vorstellung des Gesetzesaus den dem [X.] - bis 30. Juni 1994 uneingeschrkt -verbleibenden Nutzungen zu bestreiten. [X.] dem Berechtigten ksie nur geltend gemacht werden, soweit dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]Nutzungsentgelte herausverlangt; der [X.] ist dabei auf [X.] dem Herausgabeanspruch [X.], § 7 Abs. 7- 8 -Satz 4 [X.] ([X.], U[X.]. v. 14. Juli 2000, [X.] 328/99, [X.], 2055; v.19. April 2002, [X.] 439/00 z. [X.]. best.). Nicht erstattungsfig sind mithindie Betriebskosten, die das Berufungsgericht der [X.] in [X.]1.026,13 [X.] zugesprochen hat. [X.] die [X.] in dem [X.]aglichen Zeitraumaus dem Objekt keinen Nutzen gezogen hat, [X.] daran nichts. Dem Verf-gungsberechtigten verbleiben bis zur Rck[X.]ragung die Vor- und Nachteiledes Eigentums; daz[X.] die Kostenbelastung mit einem unrentierlichenObjekt. Nur wenn der Berechtigte ausnahmsweise auf die Nutzungen zugreifendarf und dies auch tut, kann ihn der [X.] an den [X.] (au[X.]echnungsweise) beteiligen. Im [X.] ist esden Beklagten, da solche nicht entstanden sind, versagt, Nutzungen [X.] Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts r die [X.], dieals auûergewliche Aufwendungen grundstzlich erstattungsfig sind(vorst. zu 1), hat keinen Bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufden wi[X.]schaftlichen Sinn der von der [X.] getroffenen [X.]n [X.] nicht an, verkennt die sich aus dem gesetzlichen Schuldverltnis des [X.] zum Berechtigten ergebenden Pflichten und setzt [X.] den Pflichten gleich, die die [X.] zur Ab-wehr von Gefahren [X.] die Allgemeinheit treffen. [X.] ist davonauszugehen, [X.] der Kostenaufwand nicht erforderlich war.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Rechtsbe-ziehung des [X.] zu dem Berechtigten nach Stellung [X.] (§ 30 [X.]) zwar nicht umfassend als Treuhandverlt-nis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder auch des Rechts der [X.] -rung ohne Auftrag, ausgestattet; in einzelnen, vom Gesetz bezeichneten Fllent[X.] sie aber die [X.] gesetzlichen Treuhand ([X.] [X.]Z 128, 210,211; U[X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.] 493/99, [X.], 613, 614). Die dem[X.] eingermte Befugnis, zu bestimmten Zwecken vondem allgemeinen Unterlassungsgebot abzuweichen (vorstehend zu 1 a), istzwar in den Materialien zur ursprlichen Gesetzesfassung als "[X.]" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831 S. 5; vgl. auch [X.] [X.]Z126, 1, 6; ferner [X.]Z 136, 57, 61 f). Dies [X.] indessen keine negativenSchlsse auf die von dem [X.] aufzuwendende Sorgfalt zu.Das Recht des [X.], [X.]d des Restitutionsverfahrensden Vermswe[X.] betreffende Rechtshandlungen vorzunehmen, ist zwar aufbestimmte Fallgruppen begrenzt; sie lassen sich nach der Erweiterung [X.] durch das am 29. Mrz 1991 in [X.] gesetzte [X.] (§ 3 Abs. 3 Satz 2 n.F., Satz 3 und 5 [X.]) allerdingskaum noch dem Begriff einer "Notgescfts[X.]ung" zuordnen. Das danacherlaubte [X.] hat der [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 6[X.] grundstzlich so zu [X.]en, wie das Interesse des [X.] auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen es erforde[X.]; diesentspricht den dem [X.]s[X.]er nach § 677 BGB obliegenden Pflichten.[X.] den Anspruch des [X.] auf Ersatz der hierbei entstan-denen Aufwendungen geht zwar § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] den [X.] den Beauf-tragten oder den [X.]s[X.]er ohne Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 670,683 BGB) vor. Der beiden Vorschriften zugrundeliegende Gedanke, [X.] der[X.]sherr nur Ersatz der Aufwendungen schuldet, den der Beauftragteoder der [X.]s[X.]er ohne Auftrag den [X.] erforderlichhalten durfte, gilt aber auch hier. [X.] [X.] das Maû des danach Er-- 10 -forderlichen sind die dem [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 6[X.] treffenden Pflichten bei der Aus[X.]ung des [X.]s.b) Aus der Sicht des [X.] richtete sich die Erforderlichkeiteiner [X.] allein danach, ob sie geeignet und zureichend war, den [X.] mangelnde Standsicherheit des [X.] (zu den Anforderungen an dieStandsicherheit vgl. § 15 Schs.[X.]) [X.] Leben und Gesundheit drohendenGefahren zu wehren. Reichten [X.]n, die unterhalb des [X.] [X.] lagen, hierzu aus, so konnte, gegebenenfalls muûte sich [X.] bei [X.] Ermessens nach §§ 3, 60 Abs. 2 Schs.[X.]hiermit . Dies stellte die [X.] im [X.] zu den Beklagten abernicht von der zivilrechtlichen Pflicht [X.]ei, die Genehmigung zum [X.]des [X.] einzuholen (§ 62 Schs.[X.]), wenn das Vorgehen in Teilab-schnitten dem Interesse der Beklagten mit Rcksicht auf deren wirklichen odermutmaûlichen Willen zuwiderlief. Aus dem Vo[X.]rag der Pa[X.]eien ist kein An-haltspunkt da[X.] ersichtlich, [X.] einem Abriû des gesamten [X.] im Jah-re 1997 Hindernisse des ffentlichen Rechts entgegengesttten; die[X.] leugnet auch den Vo[X.]rag der Beklagten, die noch vorhandene Re-struine msse abgetragen werden, um das [X.]undstck rhaupt nutzen zuk, nicht mit dem Hinweis, daran sei sie rechtlich gehinde[X.]. Das sukzessi-ve Vorgehen der [X.] ist darauf zurckzu[X.]en, [X.] sie, jeweils in [X.] mit dem Bauordnungsamt, sich auf die [X.]n [X.]e, die(gerade) hinreichten, die Gefahr [X.] die Öffentlichkeit zu beseitigen. [X.] Erkenntnisse waren diese [X.]n nach und nach durch [X.] weiterer Gteile und zustzliche Sicherungsmaûnahmen (Bau-zaun u.a.) zu erzen. War dies aus der Sicht des Bauordnungsrechts statt-- 11 -haft, entsprach es damit noch nicht den Interessen der Beklagten, denen die[X.] verpflichtet [X.]) [X.] ist davon auszugehen, [X.] sich die Gineinem Zustand befanden, der [X.] jede in [X.]age kommende A[X.] der Nutzung de-ren Totalabriû erforderlich machte. Die Beklagten haben dies durch ein Sach-verstigengutachten unter Beweis gestellt. Im rigen weist bereits das vonden [X.] eingeholte Gutachten die Notwendigkeit des Abbruchs der ge-samten [X.]ubstanz aus. Weiter ist nach dem Vo[X.]rag der [X.] davonauszugehen, [X.] der Abbruch des [X.] im Jahre 1997 mit einem Ko-stenaufwand von 40.000 [X.] mlich gewesen wre. Die [X.] hat durchihre - halben - [X.]n dagegen Kosten in [X.] 92.901,87 [X.] verur-sacht; die Unkosten summieren sich nach dem Vo[X.]rag der Beklagten durchden erforderlichen Abriû der Restruine auf insgesamt 128.397,87 [X.]; die nochausstehenden [X.] (35.496 [X.]) sind durch einen Voranschlag [X.] belegt, das die [X.] im Auftrag der [X.] [X.] hatte. Die [X.] hat mithin, wovon revisionsrechtlich auszugehenist, einen Kostenaufwand von 128.397,87 [X.] [X.] einen Erfolg verursacht, derunter Einsatz von 40.000 [X.] zu erreichen gewesen wre. Mehr als diesen Be-trag haben die Beklagten, wenn sich deren Vo[X.]rag als zutreffend erweist, nichtzu erstatten.3. Unter dieser tatschlichen Voraussetzung hat die [X.] den [X.] Schadensersatz wegen der Kosten des Abrisses der noch vorhande-nen Baumasse zu leisten, mit dem sich diese au[X.]echnungsweise ve[X.]eidigen.Wie der [X.] entschieden hat (U[X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.] 493/99, WM2002, 613, 614), [X.] dem Berechtigten aus der Verletzung der den [X.] -gungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 6 [X.] treffenden Pflichten, [X.] auf Verschulden beruht, ein Schadensersatzanspruch. Die [X.] hat [X.]die Sorgfalt, die eine Wohnungs- und Baugesellschaft bei der Wahrung [X.]em-der Interessen auf ihrem Fachgebiet trifft, einzustehen (§ 276 BGB). Äuûerun-gen der [X.] den Umfang der im ffentlichen Interesse gebotenenMindestmaûnahmen entlasten sie dabei nicht. Im [X.] sind die [X.] zu stellen, wie wenn die [X.] im Jahre 1997 den [X.] des [X.] vorgenommtte. Die [X.], die dem Schadensersatzan-spruch zugrunde liegen, [X.] dann nicht entstanden.[X.] den danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen ist die Sache andas Berufungsgericht zurckzuverweisen, § 565 Abs. 1 ZPO a.F. .[X.] Tropf KrrKleinGaier

Meta

V ZR 165/01

28.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 165/01 (REWIS RS 2002, 2576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2576

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.