Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. IX ZB 21/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 201

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Gegenstand

Insolvenzrecht: Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Annahme des vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] 430/02, [X.], 59, 60; v. 30. März 2006 - [X.] 171/04, [X.], 1409; v. 25. September 2008 - [X.] 160/07, juris Rn. 8).

3

Die Begründung des [X.], der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan sei zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), wirft keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Bei der [X.] ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BT-Drucks. 12/2443 [X.]) und wird in dieser Form auch von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Autoren (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 231 [X.] Rn. 18; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 231 Rn. 7) nicht vertreten.

4

Auf Weiteres kommt es danach nicht an.

[X.]Vill

                    Fischer                                    Grupp

Meta

IX ZB 21/09

16.12.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bielefeld, 30. Dezember 2008, Az: 23 T 582/08, Beschluss

§ 231 Abs 1 Nr 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. IX ZB 21/09 (REWIS RS 2010, 201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 201

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 13/16

IX ZB 13/16

IX ZB 30/10

IX ZB 21/09

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