Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 2 B 2/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 15998

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Gegenstand

Maßstäbliche Voraussetzungen eines sogenannten qualifizierten Dienstunfalls


Gründe

1

Der Kläger, der zuletzt als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten [X.] stand, begehrt ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine einmalige Unfallentschädigung.

2

Am 30. Dezember 2003 war der Kläger zusammen mit einem Kollegen an einem nächtlichen Einsatz zum Schutz einer Frau beteiligt, die von ihrem stark alkoholisierten und aggressiven Ehemann bedroht wurde. Im Verlauf des Einsatzes griff der Ehemann zu einer vor dem Haus liegenden Axt und drohte die Wohnungseinrichtung zu zerstören. Aufforderungen, die Axt niederzulegen, ignorierte er; auch der Einsatz von Pfefferspray führte nicht zum Erfolg. Der Versuch des Mannes, die Treppe zur Wohnung zu erreichen, konnte nur mit massivem körperlichem Einsatz der beiden Polizisten unterbunden werden. Dabei verletzte sich der Kläger am rechten [X.]. 2004 wurde der Ehemann durch amtsgerichtliches Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde.

3

Der Kläger war knapp sieben Jahre später wegen einer posttraumatischen [X.]elastungsstörung und einer daraus resultierenden Depression krankgeschrieben und musste sich einer Rehabilitation unterziehen. Im Juni 2011 erkannte der [X.]eklagte den Vorfall vom 30. Dezember 2003 als Dienstunfall an. Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

4

Im Januar 2012 machte der Kläger einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt und auf eine einmalige Unfallentschädigung geltend. Im Widerspruchsbescheid wurde ihm Unfallruhegehalt gewährt, ein erhöhtes Unfallruhegehalt und eine Unfallentschädigung aber versagt. Auf seine Klage hin hat ihm das Verwaltungsgericht beides zugesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur [X.]egründung insbesondere ausgeführt:

5

Es liege zwar ein Dienstunfall vor, es fehle aber für einen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 [X.] an der Voraussetzung, dass der Dienstunfall bei Ausübung einer Diensthandlung eingetreten ist, mit der für den [X.]eamten eine besondere Lebensgefahr verbunden war. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des [X.], dass mit der Diensthandlung für den [X.]eamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden sei. Außerdem müsse sich der [X.]eamte der Gefährdung seines Lebens bewusst sein, was in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge. Im vorliegenden Fall fehle es an einer besonderen Lebensgefahr.

6

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen. Der Sache nach hält die [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

das Tatbestandsmerkmal des [X.] einer mit der Ausübung einer Diensthandlung verbundenen "besonderen Lebensgefahr" in § 37 Abs. 1 [X.] voraussetzt, dass sich der [X.]eamte der Lebensgefahr bewusst ist und dass die Lebensgefahr konkret und nicht lediglich abstrakt besteht.

7

Diese Frage ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, das [X.]eschwerdevorbringen zeigt keinen neuen Klärungsbedarf auf.

8

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9).

9

Die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten [X.]. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N. und [X.]eschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 [X.] 12.14 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 5 Rn. 10). Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den [X.]eamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten [X.] setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen [X.]erufsrisikos erscheint ([X.]VerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 2 S. 2 und [X.]eschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 [X.] 12.14 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 5 Rn. 10). Ob die Diensthandlung für das Leben des [X.]eamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende [X.]etrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls ([X.]VerwG, Urteil vom 12. April 1978 - 6 C 59.76 - [X.] 232 § 141a [X.][X.]G Nr. 4 S. 4; [X.]eschluss vom 30. August 1993 - 2 [X.] 67.93 - juris Rn. 6 und vom 7. Oktober 2014 - 2 [X.] 12.14 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 5 Rn. 10). Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten [X.] erforderlich, dass der [X.]eamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses [X.]ewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N. und [X.]eschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 [X.] 12.14 - [X.] 239.1 § 37 [X.] Nr. 5 Rn. 10). Diese Rechtsgrundsätze werden im [X.]erufungsurteil unter ausdrücklicher [X.]erufung auf die Rechtsprechung des [X.] zugrunde gelegt.

Die [X.]eschwerde zeigt keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf, der eine Überprüfung der Senatsrechtsprechung in einem Revisionsverfahren erfordern würde. Es wird weder im Einzelnen dargelegt noch ist sonst erkennbar, warum die Erfordernisse zum einen einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des Risikos lebensgefährdender Verletzungen bei typischem Verlauf und zum anderen des [X.]ewusstseins des [X.]eamten von den objektiven Umständen der besonderen Lebensgefahr unvereinbar mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein sollten. Das System des Dienstunfallrechts in den §§ 30 ff. [X.] enthält eine Reihe von der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des [X.]eamten angepassten Maßnahmen der Unfallfürsorge (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]), die den Erfordernissen der Fürsorgepflicht Rechnung tragen. Die von der [X.]eschwerde angeführten Entscheidungen des [X.]undesgerichtshofs zur Auslegung des [X.]egriffs der Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] (Diebstahl mit Waffen) und § 250 Abs. 2 Nr. 2 StG[X.] (Schwerer Raub) sind in einem völlig anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen. Sie sind angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der Strafrechtsnormen einerseits und des [X.]eamtenversorgungsrechts andererseits ohne [X.]elang für die Auslegung des § 37 [X.]. Schließlich ergäbe sich aus der von der [X.]eschwerde angenommenen besonderen Verankerung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit in der [X.] schon deshalb nichts für die Auslegung des § 37 [X.], weil das [X.] nicht bei der Durchführung des Unionsrechts ergangen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC).

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 [X.]RRG zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 [X.]RRG setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht, das [X.]undesverfassungsgericht oder bei Klagen aus dem [X.]eamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder ein anderes Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55, vom 28. Mai 2013 - 7 [X.] 39.12 - Rn. 8 und vom 1. Dezember 2016 - 2 [X.] 46.15 - juris Rn. 5). Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

§ 127 Nr. 1 [X.]RRG sieht die Zulassung der Revision wegen einer entscheidungstragenden Abweichung von der Entscheidung eines anderen [X.] ausdrücklich nur solange vor, wie eine Entscheidung des [X.] in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Im vorliegenden Fall ist nach dem von der [X.]eschwerde angeführten [X.]eschluss des Niedersächsischen [X.] vom 28. Oktober 2010 (5 [X.]/09 - [X.] 2011, 21) die unter 1. dargestellte Rechtsprechung des [X.] - wonach sich der [X.]eamte der Gefährdung seines Lebens bewusst sein muss, dieses [X.]ewusstsein aber in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folgt - ergangen und hat das [X.]erufungsgericht diese Rechtsprechung herangezogen. Damit ist sowohl eine Zulassung der Revision wegen Divergenz als auch wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage ausgeschlossen.

3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf die von der [X.]eschwerde gerügte Verletzung des Grundsatzes der freien [X.]eweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (stRspr, vgl. zuletzt [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 [X.] 110.15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 [X.] 197.94 - [X.] 406.12 § 22 [X.]auNVO Nr. 4 S. 4, vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 8. April 2008 - 9 [X.] 13.08 - [X.] 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2010 - 8 [X.] 23.10 - juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt.

Ein solcher, einen Verfahrensmangel begründenden Verstoß des [X.]erufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungs-, [X.]eweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht [X.]. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Der Hinweis darauf, dass eine andere (welche?) tatsächliche Würdigung der hier verfahrensrelevanten Tatsachen und Indizien (welche?) denk- und erfahrungsgesetzlich zwingend geboten gewesen wäre, genügt ersichtlich nicht. Auch lässt die [X.]eweiswürdigung im [X.]erufungsurteil, die sich auf frühere Äußerungen des [X.] und von Zeugen stützt und ihnen den Vorrang vor anderslautenden späteren Äußerungen des [X.] gibt, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das [X.]erufungsgericht vor seiner [X.]eweiswürdigung erst medizinischen Sachverstand zur [X.]ewertung der späteren Äußerungen des [X.] hätte heranziehen müssen, zumal das [X.]erufungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die späteren Äußerungen des [X.] keine [X.]estätigung durch die damals anwesenden anderen Personen erfahren hätten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 2/16

08.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. September 2015, Az: 4 S 2374/14, Urteil

§ 37 Abs 1 S 1 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 2 B 2/16 (REWIS RS 2017, 15998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15998

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