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PDF anzeigen[X.] vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2008 gemäß § 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 20. Juli 2008 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108). 2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse aufzuerlegen. Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 we-gen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zuläs-sigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Ange-klagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshin-dernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). [X.][X.]
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30.07.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2008, Az. 2 StR 284/08 (REWIS RS 2008, 2568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2568
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4 StR 51/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 51/17 (Bundesgerichtshof)
Einstellung des Verfahrens bei Tod des Angeklagten
1 StR 207/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 248/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 388/08 (Bundesgerichtshof)
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