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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:190320BIXZR294.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 294/18
vom
19. März 2020
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die
Richter [X.],
Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Röhl
am 19. März 2020
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.200
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Sie hat jedoch kei-nen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2019
IX ZR 77/19, [X.], 310). Die geltend
gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat ge-prüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Röhl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2018 -
3 O 8911/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2018 -
8 [X.] -
2
Meta
19.03.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2020, Az. IX ZR 294/18 (REWIS RS 2020, 11743)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11743
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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