Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZB 306/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4515

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[X.] ZB 306/03vom17. Februar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]am 17. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 15. Juli 2003 und die [X.]üsse des Einzelrich-ters der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. [X.] Oktober und 14. November 2003 wird auf Kosten der Gläubi-gerin als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] das Vermögen des Schuldners wurde durch [X.]uß des [X.] - Insolvenzgericht - vom 13. Dezember 2002 das Insolvenzver-fahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einemVollstreckungsbescheid vom 21. März 1997 wegen einer Hauptforderung "ausvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Die im Vollstreckungsbescheidtitulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -[X.] am 17. April 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß- 3 -erlassen. Auf die vom Schuldner hiergegen eingelegte Erinnerung hat [X.] - Vollstreckungsgericht - [X.] den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß mit [X.]uß vom 15. Juli 2003 aufgehoben. Die hiergegen vonder Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] vom 8. August 2003, berichtigt durch [X.]uß vom 17. Oktober 2003,zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Antragder Gläubigerin, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen [X.] und 17. Oktober 2003 zuzulassen, wurde vom [X.] vom 14. November 2003 zurückgewiesen. Dieser [X.]uß wurde derGläubigerin am 21. November 2003 zugestellt. Mit an das [X.] Schreiben vom 2. Dezember 2003 legte der [X.] der Gläubigerin Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amts-gerichts [X.] und des [X.] ein, die am [X.] beim [X.] einging.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.1. Sie ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstrek-kungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, eröffnet § 793ZPO die sofortige Beschwerde. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 89 Abs. 3InsO das Insolvenzgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.], z.[X.].). Gegen den die Gläubigerin beschwerenden [X.]uß [X.] vom 15. Juli 2003 findet deshalb eine Rechtsbeschwerde nichtstatt, § 574 Abs. 1 ZPO.- 4 -Gegen eine Entscheidung des [X.] findet die Rechtsbe-schwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuläßt, § 574 Abs. 1 ZPO. Das [X.] die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des [X.] [X.] nicht ausdrücklich zu. Sie ist deshalb nur [X.], wenn sie das Beschwerdegericht zuläßt. Da es an der Zulassung fehlt, istdie Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen [X.]üsse des [X.] nicht statthaft.2. Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht voneinem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wordenist, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002- [X.], [X.], 1003; v. 17. Juli 2002 - [X.], NJW-RR 2002,1721; v. 17. Dezember 2002 - [X.]/02).[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZB 306/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. IX ZB 306/03 (REWIS RS 2004, 4515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4515

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