Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 57/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15797

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 57/14

vom

10. Februar
2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
und die Rechtsanwältin Schäfer
am 10. Februar
2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]es für das Land [X.] vom 29.
August
2014
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Seine dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen und die [X.]eru-fung nicht zugelassen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]eru-fung gegen das Urteil des [X.]s.
1
-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemach-ten Zulassungsgründe
der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefoch-tenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) und der Diver-genz (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO) liegen
nicht vor.
1. Der [X.] hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] ein Vermögensverfall des [X.] im Sinne des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat der Kläger das [X.]estehen der Forderung aus einer Testamentsvollstreckung und den Umstand, dass er sie "nicht ohne Weiteres ausgleichen"
kann, eingeräumt. Soweit er vorträgt, dass die Forderung nach dem Verkauf seines Grundstücks
befriedigt werden kann, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung, was schon der Umstand zeigt, dass der jetzige Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstre-ckung in das Grundstück betreibt und mit [X.]eschluss des Amtsgerichts [X.].

vom 19. November 2013 die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.
Der [X.] ist auch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensver-falls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.], nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese
Wertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen, dass ein Ausnahmefall gegeben sei, weil lediglich eine Forderung gegen ihn geltend gemacht werde, die aus dem Grundstücksverkauf befriedigt werden könne, lässt vollständig den Umstand außer [X.]etracht, dass diese Forderung auf einer treuwidrigen Verwendung von Fremdgeld
herrührt.
2
3
4
-
4
-
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt. Dieser [X.] ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entschei-dung eines höher-
oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die [X.] Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit ei-nem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts-satz nicht deckt ([X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 292
f.; Schmidt-Räntsch
in Gaier/Wolf/Göcken, [X.], 2. Aufl., §
112e [X.] Rn.
36). Der Kläger benennt keinen hinreichend bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einer Senatsentscheidung abweicht. Der Senat macht in ständiger Rechtsprechung einen Ausschluss der Gefährdung von Rechtsuchenden nicht von der Anzahl der Gläubiger abhängig, sondern vom Vorliegen besonderer tatsächlicher Umstände, die die Gefährdung ausschließen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. März 2007 -
AnwZ ([X.]) 23/06 Rn. 5
f.).
5
-
5
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.] [X.] [X.]

Quaas Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2014 -
1 [X.] 14/14 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 57/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 57/14 (REWIS RS 2015, 15797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15797

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.