Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 33/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 4067

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BU[X.]DESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
(Brfg)
33/12

vom

6. August
2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr. Braeuer
am 6.
August
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das Land [X.] vom 16.
März 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet
sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 [X.]r.
7 [X.]). Der [X.] hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
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-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat kei-nen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 [X.]r.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23.
Januar 2012
-
AnwZ
(Brfg)
11/11 Rn.
5 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. Am Vorliegen eines [X.] bestehen keine Zweifel. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Vergleich mit der [X.] E.

erst nach dem [X.] ge-
schlossen und erfüllt wurde. Eine Forderungserfüllung nach diesem Zeitpunkt behauptet er auch für die Steuerrückstände beim Finanzamt. [X.]ach dem eige-nen Vortrag des Antragstellers war mit dem Finanzamt keine Tilgungsabspra-che getroffen worden, sondern die Finanzbehörde hat in das Einkommen seiner Ehefrau vollstreckt. Im Übrigen hat der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem [X.] eingeräumt, dass weitere Umsatzsteuerforderungen offen stehen.
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den [X.] des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach einge-tretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten 2
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4
-
([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
(Brfg)
11/10, [X.]JW 2011, 3234 Rn.
9
ff.).
Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der [X.] zutreffend bejaht. Zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren Regelungen, die eine Vollstreckung durch die Gläubiger ausschlossen, noch nicht getroffen.
2.
Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzli-chen Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 [X.]r.
3 VwGO) liegt [X.] nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 [X.]r.
3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssa-che zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 23.
Januar 2012 -
AnwZ
(Brfg)
11/11 Rn.
4 m.w.[X.]). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine unzutreffende Steuerforderung, die sofort fällig ist, zur Annahme des [X.] führen kann, wenn der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, die Forderung auszugleichen.
Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass die gegen ihn bestehenden Steuerforderungen tatsächlich unzutreffend sind oder waren. Zu der rückständigen Einkommensteuer hat er in der Klageschrift vom 14.
Juli 2011 vorgetragen, dass es das Finanzamt [X.] habe, die Vollziehung auszusetzen, da die [X.] erklärt habe, die Bescheide auf der Grundlage der Erklärung ergangen seien und die Gewinnverteilung eine Frage zwischen den Gesellschaftern sei. Dazu, ob der 5
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5
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Kläger eine Klärung mit seinen früheren Mitgesellschaftern herbeigeführt hat, ist nichts vorgetragen, desgleichen nicht zu den [X.]. Im Üb-rigen bestand auch noch die Forderung der [X.] E.

.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1
Satz
1 [X.] [X.]. §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Braeuer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2012 -
1 [X.] 42/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 33/12

06.08.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 33/12 (REWIS RS 2012, 4067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4067

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