Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 4 StR 46/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4683

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[X.] vom 20. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers - zu Ziff. 1 mit Zustimmung des [X.] und der Nebenklägerin - am 20. März 2007 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 a StPO be-schlossen: 1. Im Fall II. 4 der Gründe des Urteils des [X.] vom 29. September 2006 wird die Verfolgung auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4 des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenver-kehr (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten 1 - 3 - verurteilt. Es hat außerdem eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. 1. Der Senat beschränkt im Fall II. 4 der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] und der Nebenklägerin das Verfahren auf den [X.] des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die tateinheitliche Verurteilung wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begegnet [X.] rechtlichen Bedenken. Die bisher getroffenen Feststellungen bele-gen nicht, dass das körperliche Wohlbefinden des [X.] durch das [X.] des Angeklagten nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Insoweit hätte es näherer Darlegungen zu den Auswirkungen und der Dauer der bei der [X.] eingetretenen körperlichen Missempfindungen bedurft. 2 2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der in Folge der [X.] erforderlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4 bestehen bleiben. Zwar beruht die Festsetzung der Einzelstrafe (acht Monate Freiheits-strafe) auf der entfallenen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr-licher Körperverletzung. Das [X.] hat der Strafzumessung den Straf-rahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und zu Lasten des Angeklag-ten berücksichtigt, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht wurden. Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuld-spruchs auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des Straf-ausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verhängte Rechtsfolge in Anbet-racht der das [X.] prägenden erheblichen Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen [X.] - 4 - licher Körperverletzung im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist (vgl. BGHSt 49, 371). 3. Da der [X.] allein auf der Verurteilung wegen vorsätz-lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beruht, wird dieser von der Schuldspruchänderung nicht berührt. 4 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder in verfahrensrecht-licher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben. 5 Tepperwien Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 46/07

20.03.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 4 StR 46/07 (REWIS RS 2007, 4683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4683

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