Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 4 BN 34/11

4. Senat | REWIS RS 2011, 680

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstücke außerhalb des durch einen Bebauungsplan geänderten Teils des Plangebiets aber mit den Grundstücken des Bebauungsplans in einem einheitlichen Umlegungsgebiet liegt


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, "ob ein Grundstückseigentümer antragsbefugt ist, der einerseits außerhalb eines [X.]ebauungsplangebietes (richtig: außerhalb des durch einen [X.]ebauungsplan geänderten Teils des [X.]) liegt, andererseits aber mit den Grundstücken des [X.]ebauungsplans in einem einheitlichen [X.] liegt", lässt sich mit den [X.]eteiligten ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass der geänderte Plan oder dessen Anwendung die Antragstellerin im Hinblick auf die [X.]elegenheit ihres Grundstücks im [X.] allenfalls dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzen kann, wenn sich infolge der Planänderung die Verteilungsmasse (vgl. § 55 Abs. 4 [X.]auG[X.]) verringert, nicht aber, wenn die Verteilungsmasse gleich bleibt oder zunimmt. Ob das eine oder das andere der Fall ist, ist Tatfrage.

3

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zuzulassen. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.

4

Erhebt ein [X.]eteiligter die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, muss er schlüssig vortragen, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhaltes nicht bedarf (vgl. [X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.]uchholz 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <340>). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, da sich mit einer Kritik an der tatrichterlichen [X.]eweiswürdigung und Überzeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht aufzeigen lässt (vgl. [X.]eschluss vom 2. November 1999 - [X.]VerwG [X.] 41.99 - juris Rn. 24).

5

Hieran gemessen ist der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, unberechtigt. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sich der geänderte [X.]ebauungsplan vom 29. Juni 2009 nach seinem § 1 Geltung nur für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 166, 167 und 171/1 beimisst, nicht aber für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flurstück Nr. 178/2. Entgegen ihrer [X.]ehauptung steht die u.a. hierauf gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsgegnerin habe eine Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 178/2 der Antragstellerin erkennbar nicht geplant, nicht in einem offenkundigen Widerspruch zu den in den Akten befindlichen zeichnerischen Darstellungen. Weder der Darstellung zur [X.]eschlussvorlage vom 3. Februar 2009 noch der Planzeichnung vom 19. Juni 2009 lässt sich mit Gewissheit entnehmen, dass die Einmündung der Stichstraße so abgerundet werden soll, dass das Grundstück Flurstück Nr. 178/2 betroffen wird. Die beiden roten Pfeile und der verbale Zusatz in der zeichnerischen Darstellung zur [X.]eschlussvorlage vom 3. Februar 2009 besagen nur, dass die [X.] an die Grenze des Grundstücks mit der Flurstücknummer 178/3 gelegt werden soll, lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, ob es bei der ursprünglich vorgesehenen Abrundung im Einmündungsbereich bleiben soll. Die Planzeichnung vom 19. Februar 2009 ist zu kleinmaßstäblich, als dass sie die Feststellung zuließe, die Verschiebung der Stichstraße führe auch zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 178/2 im Umfang von ca. 2,5 m². Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wegen der Eindeutigkeit der Satzungsbestimmung seien etwaige Zweifel bei der [X.]etrachtung der Planzeichnung unschädlich ([X.] f.), kann mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 34/11

08.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juli 2011, Az: 3 S 551/09, Urteil

§ 47 Abs 2 VwGO, § 55 Abs 4 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 4 BN 34/11 (REWIS RS 2011, 680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 680

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 BN 4/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener


4 BN 15/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an Verfahrensrüge bzgl. freier Beweiswürdigung und Prozessstoffausschöpfung


4 BN 17/17, 4 BN 17/17 (4 CN 2/18) (Bundesverwaltungsgericht)

Revisionszulassung wegen Divergenz; Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch Bebauungsplan; Antragsbefugnis


15 N 19.442 (VGH München)

Unwirksamer Bebauungsplan wegen fehlender Erforderlichkeit und Abwägungsfehlern mangels Realisierbarkeit


15 N 15.1485 (VGH München)

Fehlende Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.