Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 1 StR 60/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall [X.]. der Urteilsgründe we-gen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von [X.]verurteilt worden ist. b) Hinsichtlich dieses [X.] wird das Verfahren einge-stellt. c) Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin ([X.]) im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu lebenslanger Freiheits-strafe als Gesamtstrafe verurteilt, festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten 1 - 3 - besonders schwer ist und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nach-teil von [X.]([X.]. der Urteilsgründe) verurteilt wurde, führt der [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2006 aus: 2 "Hinsichtlich der 1997 begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von [X.]besteht ein Verfahrenshindernis. Die Tat ist verjährt. a) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht die derzeitige, sondern die zur Tatzeit geltende Strafbestimmung der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB a.F.) zur Anwendung zu bringen war. Nach Ablauf der an die [X.] dieser Norm anknüpfenden Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) kann die Tat jedoch nicht mehr verfolgt werden. Entgegen der Auffassung des [X.] ([X.]) hat sich die Verjährungsfrist nicht durch die Neufassung der gefährlichen Körper-verletzung (§ 224 StGB n.F.) durch Gesetz vom 1. April 1998 auf zehn Jahre verlängert. Zwar trifft im Ansatz zu, dass schärfere Verjährungs-regeln nicht dem Rückwirkungsverbot unterfallen und daher grund-sätzlich auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sind, sofern diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten war (vgl. [X.], 89). Anderes gilt jedoch dann, wenn eine Verlängerung der Ver-jährungsfrist auf einer nachträglichen Verschärfung der bei der Be-rechnung zu Grunde zu legenden Höchststrafen beruht. Insoweit ver-- 4 - bleibt es gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch hinsichtlich der Verjährung bei der Anknüpfung an die mildere Strafdrohung ([X.], 32; [X.], StGB, 11. Aufl., vor § 78 Rdnr. 11; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., § 78 Rdn. 11). Eine Verjährungsunterbrechung innerhalb des fünfjährigen [X.] ist vorliegend nicht ersichtlich. Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung wurde erstmals in der Vernehmung der Zeu-gin [X.] vom 16. Februar 2005 ([X.]. 601, 610 d.A.), also in bereits [X.], zur Sprache gebracht. b) Soweit Verjährung eingetreten ist, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Von der teilweisen Einstellung unberührt blei-ben jedoch die Schuld- und Strafaussprüche im Übrigen, sowie die Aussprüche über die Gesamtstrafe, über die Feststellung der beson-deren Schwere der Schuld und über die Anordnung der Sicherungs-verwahrung. Auch ohne Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet-zung zum Nachteil von [X.] verbleibt es gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Gesamt-strafe. Zu den Feststellungen der besonderen Schuldschwere ist die Schwurgerichtskammer allein schon hinsichtlich des Mordes an [X.]auch ohne Berücksichtigung der weiteren Taten des Angeklagten gelangt ([X.]). Schließlich spielte die Tat zum Nach-teil von [X.]auch bei der Anordnung der Sicherungs-verwahrung keine Rolle ([X.]), zumal insoweit 'nur' eine Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB keine Berücksichtigung finden konnte." - 5 - Dem tritt der Senat bei. 3 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 60/06

08.03.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 1 StR 60/06 (REWIS RS 2006, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 238/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Begründung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr bei Abgabe von …


4 StR 611/18 (Bundesgerichtshof)

(Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person)


1 StR 496/14 (Bundesgerichtshof)

Mordmerkmal der Heimtücke: Anforderungen an die Arglosigkeit des Opfers


3 StR 393/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.