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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 126/15
vom
13. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13.
April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
September 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
In den
Adhäsionsaussprüchen
wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner, mit dem Mitange-klagten
Qu.
haftet.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben-
und [X.] durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.]
Berger
Bellay Feilcke
Meta
13.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2015, Az. 5 StR 126/15 (REWIS RS 2015, 12857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12857
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