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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140916B2STR104.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 104/16
vom
14. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September
2016 gemäß §
349 Abs. 2, 4 und §
354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
Die Revision des Angeklagten
N.
gegen das Urteil
des [X.] vom 11.
November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen [X.]
und 19 der Urteilsgründe die [X.] auf einen Euro fest-gesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
vier
Fällen,
wobei es in drei
Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit schwerem Ban-dendiebstahl in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat in den Fällen [X.] und 19 der Urteilsgründe [X.] verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festge-setzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn
die Einzel-geldstrafen -
wie hier -
gemäß §
53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheits-strafe einbezogen werden ([X.] Rspr.;
siehe nur [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2016 -
4 [X.], juris). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der [X.] regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der [X.] in Betracht ([X.], Beschluss vom 14. Mai 1981 -
4 [X.], [X.]St 30, 93, 97). Allerdings kann das Re-visionsgericht in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO in geeig-neten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen ([X.] aaO) und die [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 27. August 2010 -
2 [X.], [X.]St 55, 266, 287; [X.], Beschluss vom 8. April 2014 -
1 [X.], [X.], 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des [X.] entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.
[X.][X.]
Eschelbach
Zeng Bartel
3
Meta
14.09.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2016, Az. 2 StR 104/16 (REWIS RS 2016, 5566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5566
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