Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 5 StR 95/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1971

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die aufgrund der [X.] veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat die Gesamtstrafenfähigkeit des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 29. Juni 2023 übersehen, mit dem der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt worden ist. Die mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Straftaten wurden vor dieser Verurteilung begangen. Diese ist noch nicht erledigt, da die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der zeitlichen Abläufe noch nicht erlassen worden sein kann. Die ihr zugrunde liegenden Taten wurden zwar vor Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 29. März 2023 begangen. Jedoch kommt diesem keine Zäsurwirkung mehr zu, da die dort verhängte Geldstrafe zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Sachentscheidung im hiesigen Verfahren (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. September 2019 – 3 [X.]) bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war. Die [X.] hätte daher hinsichtlich der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 29. Juni 2023 über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB befinden müssen.

4

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im [X.] nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

5

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2004 – 4 [X.], NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Februar 2023 – 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 – 5 [X.], NJW 2004, 3788 f.).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

[X.]     

      

Meta

5 StR 95/24

09.04.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 30. November 2023, Az: 5 KLs 852 Js 38558/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 5 StR 95/24 (REWIS RS 2024, 1971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1971

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