Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 2 StR 225/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5790

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach § 460, § 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Freiheitsberaubung und Nötigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 15. Mai 2020 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter weiterer Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des [X.] vom 29. Juni 2020 und des [X.] vom 9. Juli 2020, 19. August 2021, 26. August 2021 und vom 3. November 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es die im letztgenannten Strafbefehl ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet, soweit es den Schuld-, den Straf- sowie den [X.] betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] hat jedoch keinen Bestand.

3

Das [X.] hat übersehen, dass dem Urteil des [X.] vom 15. Mai 2020 Zäsurwirkung zukommt. Die Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen des [X.] vom 19. und 26. August 2021 konnten demnach nicht in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden, weil die zugrundeliegenden Straftaten erst nach dem 15. Mai 2020, nämlich am 2. Juli bzw. 7. Juni 2021, begangen worden sind. Ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 3. November 2021 gesamtstrafenfähig ist, kann der [X.] nicht prüfen, weil den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, wann die mit dieser Entscheidung abgeurteilte Straftat begangen wurde.

4

Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der [X.] macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im [X.] nach § 460, § 462 StPO zu verweisen. Bei der nachträglichen Bildung neuer Gesamtstrafen wird auch das mit Beschluss des [X.]s vom 5. Juli 2022 – 2 [X.]/22 – rechtskräftig gewordene Urteil des [X.]s Aachen vom 24. Januar 2022 – 67 KLs - 101 Js 598/20 - 13/21 – zu berücksichtigen sein.

5

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, so dass der [X.] die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte.

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 225/22

13.09.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 14. Januar 2022, Az: 60 KLs 14/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 2 StR 225/22 (REWIS RS 2022, 5790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5790

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 346/22 (Bundesgerichtshof)


2 StR 365/21 (Bundesgerichtshof)


5 StR 502/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 330/23 (Bundesgerichtshof)

Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe bei Vorliegen zweier Vorverurteilungen


4 StR 183/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Einheitliche Einziehungsentscheidung bei mehreren Vorverurteilungen


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 502/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.