Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 355/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3377

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5 StR 355/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. September 2011
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions-
und Nebenklägerin [X.]
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Bezug genommenen, auf [X.] gespeicherten [X.] würde (vgl. [X.],
[X.], 520 mwN; [X.], [X.], 54.
Aufl., § 267 Rn. 9
f.; [X.],
[X.], 635, 636),
läge hier eine wirksame Inbezugnahme nicht vor.

Hinsichtlich der Videowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang
der

hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen

Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. [X.] aaO).

-
3
-

Es kann zudem nicht Aufgabe des [X.] sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 [X.] versagt ist.

Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtenen Urteils auch ohne die Verweisungen eine aus sich heraus verständliche, allein tragfähige
Identifizierung des Angeklagten als Täter, die auf möglichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruht
(vgl. [X.], Urteil vom 4. November 1988

1 StR 262/88

[X.]St 36, 1, 14).

2. Aus einem von der ersten Geschädigten bekundeten Wiedererkennen des Angeklagten außerhalb des Verfahrens ergaben sich jedenfalls keine im Urteil unerlässlich erörterungsbedürftigen potentiellen Fehlerquellen für das [X.].

[X.]Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 355/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 355/11 (REWIS RS 2011, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3377

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