Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2011, Az. 2 StR 332/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafurteil: Zulässigkeit der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium


Leitsatz

In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO .

Tenor

Die Revision des Nebenklägers [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2011 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.]hat keinen Erfolg.

2

1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2009 legte den Angeklagten Folgendes zur Last: Am 8. Juni 2007 gegen 23.00 Uhr erschienen die Geschädigten [X.], [X.]und [X.]zu einem zuvor mit den Angeklagten [X.]und [X.].      vereinbarten Treffen auf dem Gelände des u.a. von diesen Angeklagten geführten [X.]. Hintergrund dieses Treffens war die von den Angeklagten [X.]und [X.].     in Aussicht gestellte Klärung bzw. Begleichung offener Forderungen der [X.]  gegen den Angeklagten [X.] wegen für diesen in dem Bordellbetrieb vor dem Verkauf an den Angeklagten [X.]  im Februar 2007 erbrachter Sicherheitsdienste. Wie zuvor zwischen allen Angeklagten verabredet, begrüßten die Angeklagten [X.]und [X.].     die Geschädigten auf dem Parkplatz des [X.] mit vorgetäuschter Herzlichkeit, um sie in Sicherheit zu wiegen und ihre eigentlichen Absichten zu verschleiern. Sodann geleiteten sie die Geschädigten in die Küche des [X.]. Während der dort zunächst geführten Verhandlungen hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderungen der [X.]   gegen den Angeklagten [X.]kamen - wie zuvor besprochen - weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten [X.]und [X.].     , unter anderem die übrigen Angeklagten hinzu. Als der Zeuge [X.], bei dem der zutreffende Eindruck entstanden war, in eine Falle gelockt worden zu sein, das Gespräch beenden wollte und seine Begleiter aufforderte, zu gehen, äußerte der Angeklagte [X.].     , dass niemand den Raum verlassen werde, bis "die Sache" geklärt sei, erhob sich von seinem Stuhl und stieß den geschädigten [X.]zu Boden. Gleichzeitig griffen - wie im Vorfeld besprochen - die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]sowie weitere namentlich nicht ermittelte Personen aus der [X.] um den Angeklagten [X.]die Geschädigten mit Messern, Baseball-, Totschlägern und ähnlichen Schlagwerkzeugen an. Der Angeklagte [X.].   zog eine Pistole, forderte die Geschädigten auf, den Raum nicht zu verlassen und hielt dem am Boden liegenden [X.]die Waffe an den Kopf. Im Verlaufe des Überfalls taten sich namentlich die Angeklagten [X.].     , [X.]  und [X.]hervor, die mit Fäusten und verschiedenen Schlagwerkzeugen auf die Geschädigten einschlugen. Darüber hinaus fügte der Angeklagte [X.]dem Geschädigten [X.]mit einem Messer eine Bauchstichwunde und der Angeklagte [X.].     dem Geschädigten [X.]  eine Schnittverletzung im Gesicht zu. Als es den Zeugen gelang, aus der Küche zu entkommen und das Gebäude zu verlassen, folgten ihnen mehrere Angreifer und schlugen weiter auf sie ein. Der Angeklagte [X.].      verfolgte die Geschädigten bis an das angrenzende Gelände eines Autohauses und brachte dem Geschädigten [X.]einen weiteren Stich - [X.] in den Oberschenkel - bei.

3

Die Zeugen erlitten durch die Angriffshandlungen multiple Prellungen, Hämatome und Schürfwunden an Kopf und Körper sowie verschiedene Stich- und Schnittverletzungen. Durch den geschilderten Überfall wollten die Angeklagten die Zeugen dazu zwingen, auf die Geltendmachung der ihnen für die erbrachten [X.] zustehenden Forderungen gegen den Angeklagten [X.]endgültig zu verzichten. Die Angeklagten [X.].  , [X.].   und [X.]unterstützten das Vorgehen der übrigen Angeklagten durch ihre Anwesenheit und trugen dazu bei, eine Situation großer zahlenmäßiger Überlegenheit zu schaffen, die den Geschädigten eine Verteidigung gegen die körperlichen Angriffe seitens der weiteren Angeklagten von vorneherein erschweren sollte.

4

2. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:

5

Die Zeugen [X.]und [X.]erschienen am Abend des 8. Juni 2007 gegen 22.40 Uhr zusammen mit dem Zeugen [X.]   und einer vierten, unbekannt gebliebenen Begleitperson aufgrund einer vorherigen telefonischen Verabredung auf dem Gelände des [X.]. Zu diesem [X.]punkt waren zumindest alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten [X.], der erst gegen 22.46 Uhr vor Ort eintraf, verschiedene Bedienstete und Prostituierte sowie drei unbekannt gebliebene männliche Personen im Gebäude des Bordells anwesend. Im Außenbereich wurden die Ankommenden von den Angeklagten [X.].  und [X.].     in Empfang genommen und von dem Angeklagten [X.].   durch den Privateingang bis in die Küche des Gebäudes geleitet. Sodann kamen in den Privatbereich des Bordells in kurzer zeitlicher Abfolge die Angeklagten S.  , [X.]  , [X.].    , [X.].      und [X.]sowie [X.] mit hellen Schuhen. Einige [X.] später kamen zwei weitere unbekannte Männer und der Angeklagte [X.], nochmals deutlich später der Angeklagte [X.]in den Privatbereich des Bordells. Nur wenige [X.] später begleitete der Angeklagte [X.].   den Zeugen [X.]   dann wieder durch den Privateingang des Bordells ins Freie. Nach kurzer [X.] bewegten sich beide wieder auf den Privateingang zu, aus dem in diesem Moment die B.  -[X.]üder, ihr unbekannt gebliebener Begleiter sowie der Angeklagte [X.].     kamen. Die B.  -[X.]üder, der Zeuge [X.]   und ihr Begleiter verließen das [X.] und augenscheinlich ohne jede körperliche Einschränkung. [X.]und [X.]B.   gestikulierten noch in Richtung des Angeklagten [X.].      , bevor sie dem R.   [X.]   sowie dem unbekannten Begleiter folgten und zu Fuß in Richtung des Parkplatzes weggingen.

6

In der Nähe des Bordells wurden am 8. Juni 2007 mindestens zwei Personen notärztlich versorgt, die anschließend mit Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurden. Im Krankenhaus wurden ab 23.40 Uhr u.a. bei [X.]B.  multiple Prellungen sowie eine 5 cm lange Stichwunde im Bereich der rückwärtigen Flanke, bei [X.]B.   Zeichen multipler stumpfer Gewalteinwirkung und eine die Motorik nicht beeinträchtigende Schnittwunde mit Durchtrennung der starken Muskelfaszie und bei R.   [X.]   multiple Prellungen sowie Schnittverletzungen im Gesicht festgestellt. Bei den Angeklagten [X.].    und [X.]wurden leichtgradige Verletzungen festgestellt.

7

Weitergehende, zur Verurteilung der Angeklagten erforderliche Feststellungen vermochte das [X.] nicht zu treffen. Insbesondere sah es die [X.] nicht als erwiesen an, dass es innerhalb der Küche des [X.] und sodann auf dem angrenzenden Gelände, zu von einigen Angeklagten ausgehenden und von anderen Angeklagten unterstützten Aggressionen mit Messern und Schlagwerkzeugen gegen die Zeugen [X.]und [X.]sowie [X.]   kam, durch die diese ursächlich die festgestellten Verletzungen erlitten. Außerdem sei nicht erwiesen, dass die Angeklagten die [X.]üder B.   durch die - zur Überzeugung der [X.]mmer nicht erwiesenen Aggressionen - dazu zwingen wollten, auf die Geltendmachung etwaiger den [X.]üdern B.   für erbrachte Sicherheitsdienste zustehender Forderungen gegen den Angeklagten [X.] endgültig zu verzichten.

8

3. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des [X.], die sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des [X.]s richtet, ist unbegründet.

9

a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils sind erfüllt (vgl. zu diesen [X.], [X.], 54. Aufl., 2011, § 267 Rn. 33 ff.; [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl. 2008, Rn. 621 ff.; jeweils mwN.). Das [X.] hat, nachdem es Feststellungen zur Person der Angeklagten getroffen und den der Anklage zugrundeliegenden Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zusammenhängend dargestellt.

Soweit die Revision geltend macht, das [X.] habe durch Vernehmung von [X.] am [X.]  weitere Feststellungen zur "Substanz der Aussage des Zeugen [X.], insbesondere dessen Erinnerungsvermögen und den Eindruck des Ermittlungsrichters zu der Aussage der Tüchtigkeit des Zeugen [X.]   näher ergründen müssen", ist die damit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]) unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, was die Vernehmung des Ermittlungsrichters inhaltlich ergeben hätte und aufgrund welcher Tatsachen sich das [X.] hätte konkret zu der Beweiserhebung gedrängt sehen müssen.

b) In der nachfolgenden Beweiswürdigung hat das [X.] die Einlassungen der Angeklagten, die Sachbeweise, die von ihm für besonders bedeutsam erachteten Videoaufzeichnungen der Örtlichkeiten, sowie den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, namentlich der Angaben von [X.] und [X.]B.   sowie R.    [X.]  , wiedergegeben und im Einzelnen ausführlich gewürdigt.

aa) Die Einwendungen der Revision, die sich namentlich gegen die Bewertung der [X.] und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen [X.]und [X.]sowie des Zeugen [X.]   durch das [X.] richten, bestehen in der Substanz darin, die Würdigungen des [X.]s seien unzutreffend und erschöpfen sich in dem Versuch, mit urteilsfremden Erwägungen eine eigene Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen zu setzen; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigen sie nicht auf. Dies gilt namentlich auch für die von der Revision im Rahmen der Würdigung der Aussage des Zeugen [X.]vermisste Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten [X.].      in seiner ersten polizeilichen Vernehmung. Soweit hierin - wie der Zuschrift des [X.] entnommen werden könnte - zusätzlich eine Verfahrensrüge unter dem Blickwinkel des § 261 [X.] enthalten sein sollte, wäre diese jedenfalls unzulässig, da der Wortlaut der betreffenden Vernehmung nur auszugsweise mitgeteilt wird.

bb) Auch soweit das [X.] im Urteil die Angaben des R.   [X.]  vor dem Ermittlungsrichter, die im allseitigen Einverständnis durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, nicht im Einzelnen wiedergegeben und gewürdigt hat, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken in der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (Senat, Urteil vom 23. Juni 2010, 2 StR 35/10; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 [X.]). Dass sich eine Wiedergabe und Würdigung der Angaben des R.   [X.]   vor dem Ermittlungsrichter dem [X.] mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen im Urteil aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht konkret - etwa durch eine Inbegriffsrüge nach § 261 [X.] - dargelegt.

cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. auch OLG [X.]andenburg NStZ-RR 2010, 89; [X.], 635; [X.] [X.] 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; [X.] VRS 102, 102 f.; [X.] 114, 34; [X.] NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.

Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können ([X.] [X.] 54. Aufl. § 267 Rn. 9; [X.] 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbedeutung als „bildliches Darstellen“ ([X.] – [X.], 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. [X.] – [X.]. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Vielzahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 3 StGB, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ enthielt, durch Art. 4 Nr. 1 [X.] um den Begriff des „[X.]“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB - grundsätzlich auch Filme umfasst sieht [X.]), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT-Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speichermedien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Urteilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des [X.], das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei einem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.

Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehaltes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.

c) Schließlich hat das [X.] die Beweisergebnisse und Indizien auch zusammenfassend unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau gewürdigt.

Fischer                                                 [X.]                                               Schmitt

                             Krehl                                             Eschelbach

Meta

2 StR 332/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Marburg, 15. März 2011, Az: 4 Js 8607/07 - 1 KLs, Urteil

§ 267 Abs 1 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2011, Az. 2 StR 332/11 (REWIS RS 2011, 1809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1809

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 332/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 287/20 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise; Anforderungen an Aufklärungsrüge


4 StR 235/16 (Bundesgerichtshof)

Notwehr: Dauer eines gegenwärtigen Angriffs; Notwehrlage bei subjektiver Befürchtung eines Angriffs


4 StR 67/04 (Bundesgerichtshof)


3 StR 422/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Natürliche Handlungseinheit bei Verletzungshandlungen gegen mehrere Personen; Verfahrensfehler im Zusammenhang mit …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.