Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 132/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4094

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
132/12
vom
2. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung
vom 2.
August 2012
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

die [X.] am Bundesgerichtshof
Hubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das [X.] hat einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß §
213 Alt. 1 StGB angenommen und diesen Sonderstrafrahmen nochmals ge-mäß §§
21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Dies ist frei von [X.] zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision und des [X.] lässt aber auch die Strafzumessung im engeren Sinne im Ergebnis einen durchgreifenden, den Angeklagten benachteiligenden Rechts-fehler nicht erkennen. Das [X.] hat insoweit zu Gunsten des Angeklag-1
2
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ten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft, als Erstverbüßer und nicht [X.] sprechender Ausländer besonders strafempfindlich sei und dass er sich bereits mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft befinde. [X.] habe sich zu-dem ausgewirkt, dass er sich geständig eingelassen habe und durch die Tat auch selbst körperlich und psychisch verletzt worden sei. Das [X.] hat "besondere Umstände, die sich zu seinen Lasten ausgewirkt hätten, nicht fest-gestellt". Dass es dennoch innerhalb des von ihm zugrunde gelegten Strafrah-mens von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine solche von fünf Jahren zugemessen hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlichrechtliche Nachprü-fung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
46 Rn. 20 ff.; [X.], 6. Aufl., §
267 Rn. 25 mwN). Gemäß §
46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die [X.] stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§
267 Abs. 3 Satz 1 [X.]); eine erschöpfende Aufzäh-lung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch mög-lich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist
unter Be-rücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entschei-3
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5
-
den (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1994 -
3 StR 311/94, NStE
Nr. 42 zu §
267 [X.] mwN; [X.], [X.], 55. Aufl., §
267 Rn. 18).

2. Nach diesen Maßstäben ist ein revisionsrechtlich bedeutsamer Fehler der Strafbemessung hier nicht ersichtlich.

a) Zunächst ist mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe nicht zu besorgen, dass das [X.] innerhalb des nach zweifacher Milderung gewählten Strafrahmens ausschließlich für den Angeklagten spre-chende Gesichtspunkte erwogen und gleichwohl eine im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe verhängt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2003 -
2 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs. 1 Begründung 23).
Vielmehr hat das [X.] auch gegen den Angeklagten sprechende Um-stände festgestellt, diese aber ersichtlich lediglich nicht als bestimmend im [X.] von §
267 Abs. 3 Satz 1 [X.] angesehen und daher in den schriftlichen Urteilsgründen bei der Strafzumessung nicht angeführt. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, es habe besondere
Umstände zu seinen Lasten nicht feststellen können. Hinzuweisen ist etwa auf folgende Gesichtspunkte, die im Sinne von §
46 Abs. 2 StGB gegen den Angeklagten sprechen: So nahm das Opfer den Angeklagten unmittelbar nach dessen Einreise aus [X.] in seine Wohnung auf, gewährte ihm mehrere Wochen lang Unterkunft und führte mit ihm eine Liebesbeziehung. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer stach der Angeklagte mehrfach auf dieses ein, brachte ihm dabei ([X.]) drei Stichverletzungen in den Hals bei und fügte dem nunmehr am Boden Liegenden mit einem [X.] fünfzehn Kopfverletzungen zu, die zu trümmerartigen Brüchen des Hirnschädels und zum Tode führten. Diese besonderen Tatmodalitäten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichti-gen, begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken, da auch der im Sinne des 4
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6
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§
21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist, so dass für eine straf-schärfende Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt, wenn auch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2000 -
1 [X.], StV 2001,
615,
616).

b) Danach besteht entgegen der Ansicht des [X.] kein Widerspruch zwischen der verhängten Freiheitsstrafe und der tatrichterli-chen Bewertung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Namentlich kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass [X.] gänzlich fehlten (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2003
-
2 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs. 1 Begründung 23) oder diese dem [X.] bei der Strafzumessung völlig aus dem Blick geraten wären. [X.] liegt auch eine rechtsfehlerhafte Lücke in der Begründung der Strafbe-messung nicht vor. Die vom [X.] für seine gegenteilige An-sicht herangezogene Entscheidung des [X.] ([X.], Beschluss vom 17.
Juli 2009 -
5 [X.], [X.], 336) hatte die Verhängung einer Strafe zum Gegenstand, die innerhalb des Regelstrafrahmens des §
250 Abs. 2 StGB als "eine beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe" unbegründet geblieben war. Hier ist dagegen die Strafe einem Strafrahmen
entnommen, der sich infolge zweifacher Milderung des Regelstrafrahmens er-geben hatte. In diesen Fällen kann das Gewicht, das den [X.] zukommt, schon durch die Anwendung des [X.] so weit

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7
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relativiert sein, dass es innerhalb dieses Strafrahmens kaum noch mildernde Wirkung zu entfalten vermag und die gegen den Täter sprechenden Umstände, insbesondere die Schwere der Tat, eine Strafe im oberen Bereich des gemil-derten Strafrahmens rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 1987 -
1 [X.], [X.]St 34, 355, 359 ff.).

[X.] [X.]Schäfer

[X.] Ri'in
[X.]
Dr. [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 132/12

02.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 132/12 (REWIS RS 2012, 4094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4094

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Wird zitiert von

2 StR 504/15

4 StR 487/15

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