Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. 2 StR 332/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1801

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 332/11
vom
2. November
2011

[X.]St:

ja
[X.]R:

ja
Veröffentlichung:

ja
___________________________________

[X.] § 267 Abs. 1 Satz 3

In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Be-zugnahme im Sinne von §
267 Abs. 1 Satz 3 [X.].

[X.], Urteil vom 2. November 2011 -
2 StR 332/11 -
LG Marburg

in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

4.

5.

-
2
-
6.

7.

8.

wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
3
-
Der 2.
Strafsenat
des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 12.
Oktober 2011
in der Sitzung am 2. November 2011, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr.
[X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],

[X.] beim
Bundesgerichtshof

-
in der Verhandlung -,
Staatsanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten zu 5.,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten zu 7.,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Vertreter des [X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
4
-

Die Revision des [X.] F.

B.

gegen das Urteil des [X.] vom 15.
März 2011 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] F.

B.

hat keinen Erfolg.
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15.
Juni 2009 legte den [X.] Folgendes zur Last: Am 8.
Juni 2007 gegen 23.00
Uhr erschienen die Geschädigten J.

B.

, F.

B.

und R.

L.

zu einem zuvor mit den Angeklagten S.

und [X.].

vereinbarten Treffen auf dem Gelände des u.a. von diesen Angeklagten geführten [X.]. Hintergrund die-ses Treffens war die von den Angeklagten S.

und [X.].

in Aussicht ge-stellte Klärung bzw. Begleichung offener Forderungen der Zeugen B.

gegen den Angeklagten S.

wegen für diesen in dem Bordellbetrieb vor dem Ver-1
2
-
5
-
kauf an den Angeklagten [X.]

im Februar 2007 erbrachter Sicherheitsdienste. Wie zuvor zwischen allen Angeklagten verabredet, begrüßten
die Angeklagten S.

und [X.].

die Geschädigten auf dem Parkplatz des [X.] mit vorgetäuschter Herzlichkeit, um sie in Sicherheit zu wiegen und ihre eigent-lichen Absichten zu verschleiern. Sodann geleiteten sie die Geschädigten in die Küche des [X.]. Während der dort zunächst geführten [X.] hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderungen der
Zeugen B.

ge-gen den Angeklagten S.

kamen -
wie zuvor besprochen
-
weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten S.

und [X.].

, unter anderem die übri-gen Angeklagten hinzu. Als der Zeuge J.

B.

, bei dem der zutreffende Eindruck entstanden war, in eine Falle gelockt worden zu sein, das Gespräch beenden wollte und seine Begleiter aufforderte, zu gehen, äußerte der Ange-klagte [X.].

, dass niemand den Raum verlassen werde, bis "die Sache" geklärt sei, erhob sich von seinem Stuhl und stieß den geschädigten J.

B.

zu Boden. Gleichzeitig griffen -
wie im Vorfeld besprochen
-
die [X.]

, M.

und K.

sowie weitere namentlich nicht ermittelte [X.] aus der [X.] um den Angeklagten M.

die Geschädigten mit Messern, Baseball-, Totschlägern und ähnlichen Schlagwerkzeugen an. Der Angeklagte [X.]

zog eine
Pistole, forderte die Geschädigten auf, den Raum nicht zu verlassen und hielt dem am Boden liegenden J.

B.

die Waffe an den Kopf. Im Verlaufe des Überfalls taten sich namentlich die Angeklagten [X.].

, M.

und K.

hervor, die mit
Fäusten und verschiedenen Schlagwerkzeugen auf die Geschädigten einschlugen. Darüber hinaus fügte der Angeklagte K.

dem Geschädigten F.

B.

mit einem Messer eine Bauchstichwunde und der Angeklagte [X.].

dem Geschädigten L.

eine Schnittverletzung im Gesicht zu. Als es den Zeugen gelang, aus der Küche zu entkommen und das Gebäude zu verlassen, folgten ihnen mehrere Angreifer und schlugen weiter auf sie ein. Der Angeklagte [X.].

verfolgte die Ge--
6
-
schädigten bis an das angrenzende Gelände eines Autohauses und brachte dem Geschädigten J.

B.

einen weiteren Stich -
dieses Mal in den Ober-schenkel
-
bei.
Die Zeugen erlitten durch die Angriffshandlungen multiple Prellungen, Hämatome und Schürfwunden an Kopf und Körper sowie verschiedene Stich-
und Schnittverletzungen. Durch den geschilderten Überfall wollten die Ange-klagten
die Zeugen dazu zwingen, auf die Geltendmachung der ihnen für die erbrachten [X.] zustehenden Forderungen gegen den Angeklagten
S.

endgültig zu verzichten. Die Angeklagten
Ma.

, Bö.

und T.

unter-stützten das Vorgehen der übrigen Angeklagten
durch ihre Anwesenheit und trugen dazu bei, eine Situation großer zahlenmäßiger Überlegenheit zu schaf-fen, die den Geschädigten eine Verteidigung gegen die körperlichen Angriffe seitens der weiteren Angeklagten
von vorneherein erschweren sollte.
2. Das [X.]
hat Folgendes festgestellt:

Die Zeugen F.

und J.

B.

erschienen am Abend des 8.
Juni 2007 gegen 22.40
Uhr zusammen mit dem Zeugen L.

und einer vierten, un-bekannt gebliebenen Begleitperson aufgrund einer vorherigen telefonischen Verabredung auf dem Gelände des [X.]. Zu diesem [X.]punkt [X.] zumindest alle Angeklagten
mit Ausnahme des Angeklagten T.

,
der erst gegen 22.46
Uhr vor Ort eintraf, verschiedene Bedienstete und Prostituierte sowie drei
unbekannt gebliebene männliche Personen im Gebäude des Bor-dells anwesend. Im Außenbereich wurden die Ankommenden von den Ange-klagten
Bö.

und [X.].

in
Empfang genommen und von dem Angeklagten
Bö.

durch den Privateingang bis in die Küche des Gebäudes geleitet. [X.] kamen in den Privatbereich des Bordells in kurzer zeitlicher Abfolge die Angeklagten
S.

, [X.]

, [X.]

, [X.].

und K.

sowie ein unbekannt 3
4
5
-
7
-
gebliebener [X.] mit hellen Schuhen. Einige [X.] später kamen zwei
weitere unbekannte Männer und der Angeklagte
M.

, nochmals deutlich später der Angeklagte
T.

in den Privatbereich des Bordells. Nur wenige [X.] später be-gleitete
der Angeklagte
Bö.

den Zeugen L.

dann wieder durch den [X.] ins Freie. Nach kurzer [X.] bewegten sich beide wieder auf den Privateingang zu, aus dem in diesem Moment die B.

-[X.]üder, ihr un-bekannt gebliebener Begleiter sowie der Angeklagte
[X.].

kamen. Die
B.

-[X.]üder, der Zeuge L.

und ihr Begleiter verließen das [X.] und augenscheinlich ohne jede körperliche Einschränkung. J.

und F.

B.

gestikulierten noch in Richtung des Angeklagten
[X.].

, bevor sie dem R.

L.

sowie dem unbekannten Begleiter folgten und zu Fuß in Richtung des Parkplatzes weggingen.
In der Nähe des Bordells wurden am 8.
Juni 2007 mindestens zwei
Per-sonen notärztlich versorgt, die anschließend mit Rettungswagen ins Kranken-haus gebracht wurden.
Im Krankenhaus wurden ab 23.40
Uhr u.a. bei J.

B.

multiple Prellungen sowie eine 5
cm lange Stichwunde im Bereich der rückwärtigen Flanke, bei F.

B.

Zeichen multipler stumpfer Gewalteinwir-kung und eine die Motorik nicht beeinträchtigende Schnittwunde mit Durchtren-nung der starken Muskelfaszie und bei R.

L.

multiple Prellungen sowie Schnittverletzungen im Gesicht festgestellt. Bei den Angeklagten
[X.].

und M.

wurden leichtgradige Verletzungen festgestellt.
Weitergehende, zur Verurteilung der Angeklagten
erforderliche Feststel-lungen vermochte das [X.]
nicht zu treffen. Insbesondere sah es die [X.] nicht als erwiesen an, dass es innerhalb der Küche des [X.] und sodann auf dem angrenzenden Gelände, zu von einigen Angeklag-ten
ausgehenden und von anderen Angeklagten
unterstützten Aggressionen mit Messern und Schlagwerkzeugen gegen die Zeugen J.

und F.

B.

so-6
7
-
8
-
wie L.

kam, durch die diese ursächlich die festgestellten Verletzungen erlit-ten. Außerdem sei nicht erwiesen, dass die Angeklagten
die [X.]üder B.

durch die -
zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesenen Aggressionen
-
dazu zwingen wollten, auf die Geltendmachung etwaiger den [X.]üdern
B.

für erbrachte Sicherheitsdienste zustehender Forderungen gegen den Angeklagten
S.

endgültig zu verzichten.
3. Die auf Verfahrensrügen
und die Sachrüge gestützte Revision des [X.], die sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des [X.]s
richtet, ist unbegründet.
a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freispre-chenden Urteils sind erfüllt (vgl. zu diesen [X.], [X.], 54.
Aufl., 2011, §
267 Rn. 33 ff.; [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl. 2008, Rn. 621 ff.; jeweils mwN.). Das [X.]
hat, nachdem es [X.] zur Person der Angeklagten
getroffen und den der Anklage zugrundelie-genden Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der [X.] getroffenen Feststellungen zusammenhängend dargestellt.
Soweit die Revision geltend macht, das [X.]
habe durch Ver-nehmung von [X.] am Amtsgericht O.

weitere Feststellungen zur "Sub-stanz der Aussage des Zeugen R.

L.

, insbesondere dessen Erinne-rungsvermögen und den Eindruck des Ermittlungsrichters zu der Aussage der Tüchtigkeit des Zeugen L.

näher ergründen müssen", ist die damit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]) unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, was die Vernehmung des Ermittlungsrichters inhaltlich ergeben hätte und auf-grund welcher Tatsachen sich das [X.]
hätte konkret zu der [X.] gedrängt sehen müssen.
8
9
10
-
9
-
b) In der nachfolgenden Beweiswürdigung hat das [X.]
die Ein-lassungen der Angeklagten, die Sachbeweise, die von ihm für besonders [X.] erachteten Videoaufzeichnungen der Örtlichkeiten, sowie den wesent-lichen Inhalt von Zeugenaussagen, namentlich der Angaben von J.

und F.

B.

sowie R.

L.

, wiedergegeben und im Einzelnen ausführlich gewürdigt.
aa) Die Einwendungen der Revision, die sich namentlich
gegen die Be-wertung der [X.] und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeu-gen F.

und J.

B.

sowie des Zeugen L.

durch das [X.]
rich-ten, bestehen in der Substanz darin, die Würdigungen des [X.]s
seien unzutreffend und erschöpfen sich in dem Versuch, mit [X.] eine eigene Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen zu setzen; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigen sie nicht auf. Dies gilt namentlich auch für die von der Revision im Rahmen der Würdigung der Aus-sage des Zeugen F.

B.

vermisste Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten
[X.].

in seiner ersten polizeilichen Vernehmung. Soweit hierin -
wie der Zuschrift des Generalbundesanwalts
entnommen werden könnte
-
zu-sätzlich eine Verfahrensrüge unter dem Blickwinkel des §
261 [X.] enthalten sein sollte, wäre diese jedenfalls unzulässig, da der Wortlaut der betreffenden Vernehmung nur
auszugsweise mitgeteilt wird.
bb) Auch soweit
das [X.]
im Urteil die Angaben des R.

L.

vor dem Ermittlungsrichter, die im allseitigen Einverständnis durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden,
nicht im Einzelnen wiedergegeben und gewürdigt hat, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Eine Be-weiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen denkbaren 11
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-
10
-
oder tatsächlichen Lücken in der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgelei-tet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (Senat, Urteil vom 23.
Juni 2010, 2 StR 35/10; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 [X.]). Dass
sich eine Wiedergabe und Würdigung der Angaben des R.

L.

vor dem Ermittlungsrichter dem [X.]
mit Rücksicht auf die sonstigen Fest-stellungen im Urteil aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich und von der [X.] auch nicht konkret -
etwa durch eine Inbegriffsrüge nach §
261 [X.]
-
dar-gelegt.
cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urt
-Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1
Satz 3 [X.] (vgl. auch OLG [X.]andenburg NStZ-RR 2010, 89; [X.], 635; [X.] [X.] 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; [X.] VRS 102, 102
f.; [X.] 114, 34; [X.] NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) bei den Akten befinden.
Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts-
oder Tastsinn wahrgenommen werden können ([X.] [X.] 54. Aufl. § 267 Rn. 9; [X.] 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner [X.]

[X.] Universalwörterbuch, 7.
Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken
(vgl. [X.]

Das Syno-nymwörterbuch

5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme

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15
-
11
-
oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel-zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der t-hielt, durch Art. 4 Nr. 1 [X.] hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT[X.]. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff

etwa im Kontext von § 184 StGB -
grundsätzlich auch Filme umfasst sieht [X.]), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten [X.] nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer
technischer
Hilfsmittel, die das Abspielen er-möglichen.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine
[X.]. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf
Speicherme-dien mit

unter Umständen mehrstündigen

Videoaufnahmen wären die [X.] dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des [X.], das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei-nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem [X.] verwehrt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, [X.]
-
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-
che die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingren-zen.
Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe ent-halten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus ver-ständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen
er-gebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres [X.] durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteils-fremd.
c) Schließlich hat das [X.]
die Beweisergebnisse und Indizien auch zusammenfassend unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau gewür-digt.
Fischer [X.] [X.]

[X.]

Eschelbach
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Meta

2 StR 332/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. 2 StR 332/11 (REWIS RS 2011, 1801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 332/11

2 StR 35/10

4 StR 285/10

5 StR 355/11

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