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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 33/15
vom
10. Dezember
2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Dezember
2015
durch [X.] [X.] und die Richter
Wöstmann,
[X.], Dr.
Remmert
und Reiter
beschlossen:
Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.
Streitwert: 26.842,82
Gründe:
Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapi-talanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlan-desgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Re-vision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger -
unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil -
die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt
1
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3
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und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszu-sprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
[X.]
Wöstmann
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
5 O 9/13 M -
OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 30.12.2014
-
9a U 12/14 -
Meta
10.12.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 33/15 (REWIS RS 2015, 885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 885
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