Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 33/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 885

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[X.]:[X.]:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 33/15
vom

10. Dezember
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Dezember
2015
durch [X.] [X.] und die Richter
Wöstmann,
[X.], Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.

Streitwert: 26.842,82

Gründe:

Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapi-talanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlan-desgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Re-vision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger -
unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil -
die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt

1
-

3

-

und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszu-sprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

[X.]

Wöstmann

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
5 O 9/13 M -

OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 30.12.2014
-
9a U 12/14 -

Meta

III ZR 33/15

10.12.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 33/15 (REWIS RS 2015, 885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 885

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