Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 1 StR 217/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3290

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[X.] vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des [X.] der Heimtücke hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 [X.] Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Der Angeklagte und die zur Tatzeit 31-jährige Geschädigte Z. führten eine Beziehung. Nachdem sich diese verschlechtert und die Ge-schädigte neue Männerbekanntschaften gesucht hatte, trennte sie sich mit [X.] vom 2. April 2007 vom Angeklagten. Am Freitag, den 20. April 2007 kam es zwischen den beiden zum Streit wegen der von Z. gewollten Trennung und wegen ihrer neuen Beziehung. Der Angeklagte seinerseits schlug die [X.] 3 - führung einer jedenfalls sexuellen Beziehung vor. Darauf ging Z. noch nicht konkret ein. Der Angeklagte erwartete, über das Wochenende hierüber Bescheid zu erhalten. Am 23. April 2007 sollte der Angeklagte vereinbarungsgemäß einen Ra-senmäher zur Geschädigten bringen. Am Abend des 22. April 2007 stellte der Angeklagte eine Garotte her, die als Drosselinstrument geeignet war. Dazu säg-te er aus einem Kinderbett zwei Rundholzstäbe heraus und verband sie mit [X.] Kordel. Damit wollte der Angeklagte gegenüber Z. vortäuschen, einen Rasenmäher wieder aktivieren zu können. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass man die Garotte als Würgeinstrument verwenden könnte. Bereits am 22. April 2007 kam dem Angeklagten in den Sinn, dass er Z. etwas antun und dass er hierzu die Garotte als Würgeinstrument verwenden könnte. 3 Am Morgen des 23. April 2007 fuhr der Angeklagte, ohne Tötungsvorsatz zu haben, zu Z. , wo er gegen 08.15 Uhr eintraf. Die angefertigte Garot-te hatte er in der Jackentasche eingesteckt. Sein Fahrzeug parkte er rückwärts in die Einfahrt. Im Kofferraum war eine Plane vorbereitet. Z. ging da-von aus, dass der Angeklagte absprachegemäß einen Rasenmäher bringen und sein restliches Werkzeug abholen würde. Bis um 11.16 Uhr verlief der [X.] problemlos, wie sich aus einem von Z. zu diesem [X.]punkt ge-führten Telefongespräch ergibt. 4 2. Weitgehend auf Grundlage der Angaben des Angeklagten stellte die Kammer zum Geschehensablauf in objektiver und subjektiver Hinsicht [X.] fest: 5 - 4 - Zwischen 11.17 und 12.00 Uhr tötete der Angeklagte [X.]. Diese berichtete dem Angeklagten von gemeinsamen Aktivitäten mit ihrem neuen Partner und erklärte, dass sie mit dem behinderten Kind des Angeklagten nichts anfangen könne und dass dieses verzogen sei. Durch diese Äußerung war der Angeklagte aufgebracht. Er setzte sich neben die Geschädigte auf das Sofa, wollte sich beruhigen und legte einen Arm um sie. Nachdem die beiden fünf bis zehn Minuten so schweigsam saßen, sagte Z. , es sei besser, wenn der Angeklagte jetzt gehe. Hierbei drückte sie ihn leicht von sich weg. Der Ange-klagte sah hierin eine negative Antwort auf seine Frage bezüglich einer weiteren sexuellen Beziehung. 6 Ohne dass Z. [X.] wie der Angeklagte erkannte [X.] auf einen körper-lichen Angriff vorbereitet gewesen wäre, würgte sie der Angeklagte nun [X.] mit beiden Händen am Hals. Zu diesem [X.]punkt wollte der Angeklagte noch nicht bedingt oder direkt den Tod der Geschädigten herbeiführen, sondern seine Aggressionen wegen der gescheiterten Beziehung durch Verletzung ihres Körpers abbauen. Nach diesem Würgen landeten beide auf dem Boden. Der Angeklagte lag auf der Geschädigten, hörte kurzfristig mit dem Würgen auf und Z. äußerte zweimal, dass sie den Angeklagten liebe, in der Hoffnung, er beende dadurch seinen Angriff. Der Angeklagte sah diese Äußerung jedoch als Lüge an und würgte sie erneut mit [X.]. 7 Plötzlich hatte die Geschädigte, die mit dem Rücken auf dem Boden lag, einen Schürhaken in der Hand. Der Angeklagte [X.] ihr diesen, legte ihn ihr quer über den Hals und brachte mit beiden Händen und mit einem Knie erhebli-ches Gewicht auf den Haken, wobei sich der direkte [X.] zum bedingten Tötungsvorsatz gewandelt hatte. Der Angeklagte wollte die Ge-schädigte nun massiv bestrafen, wobei er ihren Tod als möglich erachtete und 8 - 5 - billigend in Kauf nahm. Z. gelang, abgesehen von Kratzen im Gesicht, keine Gegenwehr. Anschließend drehte der Angeklagte sein Opfer in Bauchla-ge, nahm [X.] weiterhin mit bedingtem Tötungsvorsatz [X.] die angefertigte Garotte, legte die Schnur über Kreuz um den Hals der Geschädigten und zog mit beiden Händen kräftig zu. Nachdem er eine zeitlang zugezogen hatte und die [X.] nicht mehr aufstehen konnte, nahm er ein Beil, das abgestellt war, und schlug ihr [X.] nunmehr mit direktem Tötungsvorsatz [X.] mit der stumpfen Seite mehrmals kräftig ins Genick. Nach der Tat steckte der Angeklagte die Getötete in einen Bettüberzug, den er aus dem Schlafzimmer geholt hatte, schleifte das Opfer zu dem rück-wärts in der Einfahrt geparkten Auto, breitete die im Kofferraum befindliche Fo-lie aus, legte die Leiche dort ab und fuhr anschließend nach [X.] . 9 I[X.] Die Annahme des [X.] der Heimtücke hält auf der Grundlage dieser Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10 1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch begange-nem Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16 jew. m.w.[X.]). Arglosigkeit des Tatop-fers ist allerdings auch dann anzunehmen, wenn der überraschende Angriff [X.] nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt wird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem [X.]punkt andauert, in dem der Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff übergeht, sodass die [X.] - 6 - ation völlig unverändert ist und dem Opfer keine [X.] zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt. Die Tat muss vielmehr vom ersten Angriff an ihren ganz ungehemmten und nicht zu hemmenden Fortgang nehmen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 und 27; [X.], 234). 2. Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem [X.] gerecht. Die Kammer hat zwar nicht verkannt, dass nach ihren [X.] den ersten [X.] mit den Händen lediglich mit Verletzungsvorsatz geführt hat. Sie meint aber, der Angeklagte habe sein Opfer völlig überraschend gewürgt und der Übergang vom [X.] zum Tötungsvorsatz sei schnell geschehen, nachdem die Geschädigte einen Schür-haken ergriffen und der Angeklagte ihr diesen entwunden hatte. [X.] habe sich der Angeklagte fortwährend auf seinem Opfer befunden, sodass dieses keine Möglichkeit zu relevanten Gegenmaßnahmen gehabt habe. Das Ergreifen des Schürhakens könne nicht als relevante Gegenmaßnahme ange-sehen werden. Der Angeklagte habe diesen der Geschädigten sofort entwun-den. Wegen des Kräfteverhältnisses und des Umstandes, dass sich der Ange-klagte bereits auf seinem Opfer befunden habe, habe es keine relevante [X.] gehabt. Dies gelte auch für die dem Angeklagten zugefügten Kratzer im Ge-sicht, die nur eine geringe Abwehrtätigkeit darstellten. 12 3. Diese Erwägungen tragen die Annahme der Heimtücke nicht. 13 a) [X.] kann selbst dann entfallen, wenn ihm die nicht von vorneherein gänzlich aussichtslose Möglichkeit bleibt, auf den [X.] verbal einzuwirken, um den Angriff zu beenden. Von einer Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne eines Ausschlusses jedes nicht gänzlich sinnlosen Versuchs, den Täter von der Tötungshandlung abzubringen, kann nur dann ausgegangen 14 - 7 - werden, wenn festgestellt ist, dass der Entschluss des [X.] zur Tötung so unumstößlich war, dass jeder Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8). Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer landeten der [X.] und das Opfer nach dem ersten mit [X.] geführten An-griff auf dem Sofa infolge eines Gerangels auf dem Boden und der Angeklagte hörte kurzfristig mit dem Würgen auf. In dieser Situation äußerte die [X.] in der Hoffnung, den Angriff beenden zu können, zweimal, dass sie den [X.]. Unter diesen Umständen scheint es nicht ausgeschlossen, dass es der Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen wäre, den [X.]n umzustimmen oder jedenfalls hinzuhalten und so der Bedrohung zu entge-hen; dies insbesondere, da der Angeklagte nach den Urteilsgründen zum [X.]-punkt der Äußerungen noch gar keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte und er selbst nach den Liebesbekundungen sein Opfer erneut lediglich mit Körperver-letzungsvorsatz würgte. Indem die Kammer ausschließlich auf mögliche Ge-genmaßnahmen körperlicher Art abgestellt hat, hat sie sich den Blick für die Möglichkeit verbaler Einwirkung versperrt. 15 b) Auch nach dem ersten Angriff würgte der Angeklagte die Geschädigte erneut lediglich mit [X.]. Erst nachdem er ihr den [X.] hatte und ihr diesen auf den Hals drückte, handelte er nach den Feststellungen erstmals mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bei diesem [X.], bei dem sich die Situation wiederholt gewandelt, der Angeklagte [X.] aus welchem Grund auch immer [X.] in seinem [X.] innegehalten hat, die Geschädigte versucht hat, den Angriff verbal zu beenden, und bei dem die ersten beiden Angriffe lediglich mit [X.] geführt wurden, kann nicht davon gesprochen werden, die Situation sei von Beginn an völlig 16 - 8 - unverändert gewesen und es sei keine [X.] zu irgendwie gearteten Gegenmaß-nahmen geblieben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16). c) Schließlich geht die Kammer bei der Beurteilung der Arg- und [X.] auch von einem falschen Ansatz aus, indem sie darauf [X.], der [X.] sei schnell in Tötungsvorsatz übergegan-gen, nachdem der Angeklagte seinem Opfer den Schürhaken entwunden habe ([X.]). Das [X.] durfte jedoch den Umstand nicht außer [X.], dass dem ersten mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriff ein wei-terer lediglich mit [X.] geführter [X.] voranging, nachdem der Angeklagte für kurze [X.] mit dem ersten [X.] ebenfalls nur von [X.] getragenen [X.] Würgen aufgehört und die Geschädigte ihm ihre Liebe bekundet hatte. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit darauf abzustellen, ob der [X.] beim ersten, überraschenden Angriff derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem [X.]punkt andauert, in dem der Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff übergeht. 17 II[X.] Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] sieht Anlass für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hinzuweisen: 18 1. Das Tatgericht ist nicht gehalten, auch entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet 19 - 9 - sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; [X.], 48; NJW 2007, 2274). Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur [X.], [X.]. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; [X.], 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274). Die vom [X.] getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ohne Tötungsabsicht zur Geschädigten gefahren und habe sowohl den ersten als auch den zweiten [X.] mit den Händen lediglich mit Körperverlet-zungsvorsatz geführt, bevor er dann [X.] ohne ersichtlichen Grund [X.] mit [X.] gehandelt habe, hat keine erkennbaren realen Anknüpfungstatsachen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ange-klagte am Tattag die Garotte in seiner Jackentasche trug, eine Plane im Koffer-raum seines Fahrzeugs hatte, auf der er später die Leiche zum Abtransport ab-legte, und das Fahrzeug bereits rückwärts in der Einfahrt geparkt hatte. [X.] gilt für die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe am Abend vor der Tat die Garotte hergestellt, um damit der Geschädigten vorzutäuschen, einen Rasenmäher wieder aktivieren zu können, wobei es ihm gleichzeitig in den Sinn gekommen sei, dass er ihr damit etwas antun und hierzu die Garotte als Würge-instrument verwenden könnte. 20 2. Außerdem ist Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen 21 - 10 - zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Be-weiswürdigung 22, 25; [X.], 238). Im Hinblick darauf begegnet die Formulierung des [X.] rechtlichen Bedenken, wonach aus dem Umstand, dass der Angeklagte am Tattag im Kofferraum seines Fahrzeugs eine Plane vorbereitet hatte [X.] die er letztlich auch zum Abtransport der Leiche be-nutzte [X.], —keine zwingenden Schlüsse gezogen werdenfi könnten ([X.]). Dies lässt besorgen, dass sich die [X.] nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, gezogen werden können, und dass sie damit überspannte Anforderungen an die erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. 3. Im Übrigen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen [X.] die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelhei-ten mitzuteilen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Be- 22 - 11 - weiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, be-deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaus-sagen, Urkunden und ähnliches heranziehen, soweit deren Inhalt für die Über-zeugungsbildung wesentlich ist ([X.], 51). [X.] Wahl Boetticher Elf [X.]

Meta

1 StR 217/08

19.06.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 1 StR 217/08 (REWIS RS 2008, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3290

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