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PDF anzeigen[X.]/01vom12. September 2001in der [X.].: 903 [X.], 504 [X.] 40845/90, 504 [X.] 53401/95 Staatsanwalt-schaft Braunschweig[X.].: 50 BRs 305/97, 50 BRs 306/97, 50 BRs 307/97 [X.] Braunschweig[X.].: 73 [X.], 73 [X.], 73 StVK 3/01 [X.] - Strafvollstreckungskammer - Hannover[X.].: 17 [X.], 17 [X.], 17 StVK 292/01 [X.] - Strafvollstreckungskammer - [X.] mit Sitz in [X.].: 16 [X.], 16 [X.], 16 [X.]/01 [X.] - Strafvollstreckungskammer - [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. September 2001 beschlossen:Zuständig fr die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf diedurch Beschluß des [X.]s Braunschweig vom 23. Juli1997 ([X.]. 50 [X.], 313, 314/97) bewilligte Aussetzung [X.] zur Bewährung beziehen, ist die [X.] des [X.]s Braunschweig.[X.]:Die Strafvollstreckungskammer des [X.]s Braunschweig war mitder Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 [X.] zu dem Zeitpunkt befaßt, in [X.] Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf der [X.] Bewährung rechtfertigen konnten (vgl. BGHSt 30, 189, 191; [X.], 100; 2000, 391). Dies war hier der Fall, als die Anklagen der [X.] vom 17. Juli 1999 und vom 15. Februar 2000, dasUrteil des [X.] vom 6. März 2000, das rechtskräftige Beru-fungsurteil des [X.]s Braunschweig, das Urteil des [X.]sBraunschweig vom 8. Mai 2001 sowie der [X.] vom 29. Mai 2001 eingingen.Die hierdurch begrte Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammerist nicht dadurch entfallen, daß der Verurteilte nach dem Zeitpunkt ihres Be-faßtseins zunächst in die [X.] und am 5. Juli 2001 inden Vollzug der Strafhaft in der [X.] aufgenommen- 3 -wurde (vgl. BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 30, 189; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl., Rdn. 12, 13 zu § 462 a).Jke Bode [X.] Elf
Meta
12.09.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. 2 ARs 241/01 (REWIS RS 2001, 1380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1380
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