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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZB 131/07 vom 10. Juli 2008 in dem [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-schluss des [X.] vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 •.
Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in [X.]) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später eine Zahlungsklage gegen die frühere Pächterin des Grundstücks, mit der sie die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte. 1 - 3 - Nach der Veräußerung des Grundstücks nahm die Gläubigerin mit einem am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den [X.] auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat - auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von [X.] - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-fahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach, dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen dürfe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte-rin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] besteht kein Anlass, die Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-waltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-schlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und [X.] entfallen. Damit endeten die Rechte des Gläubigers an den der Beschlagnahme unterlie-genden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. 4 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch Erfolg. Zur Begründung wird auf den [X.]sbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.]/07 (zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) verwiesen. 6 - 5 - [X.] Die Entscheidung des [X.] ist somit rechtlich nicht halt-bar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. 7 [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8 [X.] [X.] Lemke RiBGH [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.], den 17. Juli 2008
Der Vorsitzende
[X.] Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 51/05 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 [X.]/07 -
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. V ZB 131/07 (REWIS RS 2008, 2889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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