Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 116/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 8717

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Gegenstand

Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule


Tenor

[X.] Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2017 - 17 [X.] 769/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I[X.] Der Tenor des Urteils des [X.] vom 5. Januar 2017 - 17 [X.] 769/16 - wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit teilweise wie folgt berichtigt:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17. Februar 2014, gültig ab 1. Mai 2014, unwirksam ist, soweit der Kläger verpflichtet wird, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen, an Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 74 %, die Beklagte zu 26 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der beklagten [X.], den bei ihr als [X.] tätigen Kläger an mehr als einer Schule einzusetzen.

2

Der Kläger ist seit dem 23. Januar 1978 bei der [X.] in Vollzeit beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981, der von späteren Vertragsänderungen unberührt blieb, lautet wie folgt:

        

„Herr [X.] wird ab 01.05.1981 als Hausmeister (Hallenwart) für die [X.] eingestellt. Die Übertragung der Hausmeistertätigkeit für ein weiteres [X.]ebäude bleibt vorbehalten.“

3

Kraft individualvertraglicher Bezugnahme sind die durchgeschriebene Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]-V) vom 7. Februar 2006 sowie der [X.] vom 19. Dezember 2006 zum [X.] im Bereich des [X.] ([X.]-NRW) idF des [X.] vom 20. Dezember 2016 anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]-V legt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich fest. Sonderregelungen hierzu enthält für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit wie im Fall des [X.] regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 [X.]-NRW. Danach darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten 46,75 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Sonderregelungen in Anlage [X.] [X.]-V, die ausweislich der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.]-V für Beschäftigte als [X.] gelten, eröffnen in ihrer Nr. 2 landesbezirklichen Tarifverträgen die Möglichkeit, nähere Regelungen über die den [X.]n obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 [X.]-V zu treffen. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 [X.]-NRW bestimmt insoweit:

        

„Der [X.] ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche [X.]änge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten.

        

Eine Arbeitsanweisung ist nach den von den Tarifvertragsparteien als Anhang vereinbarten Richtlinien aufzustellen.“

4

Die Richtlinien für eine Dienstanweisung für [X.] im Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]-NRW beinhalten Regelungen zu Dienstaufsicht und Weisungsrecht sowie zu den Dienstobliegenheiten des Hausmeisters. Die Aufgabenbeschreibung endet mit folgender Protokollerklärung:

        

„Die aufgelisteten Tätigkeiten umschreiben die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ob und in welchem Umfang der [X.] die Tätigkeiten zu verrichten hat, ergibt sich im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.“

5

In den Jahren 2011 und 2012 führte die Beklagte eine Organisationsuntersuchung der Hausmeisterdienste an ihren Schulen durch. Den [X.] an den einzelnen Schulen errechnete sie anhand einer [X.] zur pauschalen Stellenbemessung eines von der [X.] ([X.]) im Jahr 2010 erstellten Berichts sowie des diesem zugrunde liegenden sog. [X.]. Die [X.] orientierte sich an der Fläche der zu betreuenden [X.]ebäude und [X.]rundstücke. Die mit der Organisationsuntersuchung betraute Arbeitsgruppe der [X.], der auch der Kläger angehörte, stellte fest, dass der [X.] grundsätzlich anwendbar sei und die von den [X.]n der [X.] zu übernehmenden Aufgaben zutreffend widerspiegele. Die Organisationsuntersuchung kam zu dem Ergebnis, dass am [X.] ([X.]), an dem der Kläger ausschließlich tätig war, Bedarf für eine 0,7-Stelle bestehe. Für die ca. zwei Kilometer entfernte [X.]esamtschule [X.] ([X.]S), die ebenfalls von einem in Vollzeit tätigen Hausmeister betreut wurde, ergab die Organisationsuntersuchung einen Bedarf von 1,24 Stellen. Entsprechend dieses Untersuchungsergebnisses wies die Beklagte den Kläger in mit Beteiligung des Personalrats erstellten Dienstplänen an, jeweils montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr als Hausmeister an der [X.]S tätig zu werden.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte könne ihn nicht wirksam anweisen, an einer weiteren Schule tätig zu werden. Dem widersprächen sowohl sein Arbeitsvertrag als auch die tarifvertraglichen Regelungen für [X.]. Ersterer konkretisiere seinen Tätigkeitsort auf das [X.]. Letzteren sei der [X.]rundsatz „[X.], eine Schule“ zu entnehmen. Schließlich entspreche die Weisung der [X.] nicht billigem Ermessen. Im Rahmen einer 0,7-Stelle seien die Aufgaben am [X.] nicht zu schaffen.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme des Falles angeordneter Überstunden ausschließlich am [X.] ([X.]) zu erbringen.

8

Das Arbeitsgericht hat diesen sowie weitere Anträge, die sich mit dem Umfang der Arbeitspflicht sowie mit konkret dem Kläger obliegenden Tätigkeiten befassten, abgewiesen. Es hat aber zugunsten des [X.] festgestellt, dass er nicht verpflichtet sei, Mehrarbeit in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen. Mit seiner beschränkt eingelegten Berufung hat der Kläger, nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien, ausschließlich den nun noch streitgegenständlichen sowie den weiteren Antrag, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, an konkret benannten Stellen des Schulgeländes [X.] zu entfernen, weiterverfolgt. Das [X.] hat unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im Übrigen das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

        

„Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, [X.] auf Hof- und Wegeflächen, an [X.]ebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen.“

9

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den allein noch streitgegenständlichen Feststellungsantrag weiter. Außerdem begehrt er die Berichtigung des Urteilstenors des [X.]s. Dieses habe vergessen, den vom Arbeitsgericht zugesprochenen und insoweit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsausspruch in die von ihm neugefasste Urteilsformel aufzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der allein zur [X.]eurteilung des [X.]s anstehende Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Weisung der [X.]eklagten, der Kläger solle neben der [X.]etreuung des [X.] im Umfang von sechs Stunden wöchentlich Hausmeistertätigkeiten an der [X.] verrichten, ist wirksam. Wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist der Tenor des Urteils des [X.] zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO).

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger nicht die konkret auf den am 1. Mai 2014 in [X.] getretenen Dienstplan vom 17. Februar 2014 bezogene Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung der [X.]eklagten. Vielmehr sieht er die [X.]eklagte dem Grunde nach nicht als berechtigt an, ihm Hausmeistertätigkeiten an einer zweiten Schule zuzuweisen, und meint, er müsse ausschließlich am [X.] tätig werden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausdrücklich klargestellt. Die vom Kläger begehrte Feststellung betrifft damit den Umfang seiner Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der [X.]eklagten klarzustellen. Dass die [X.]eklagte von einem Einsatz des [X.] außerhalb des [X.] Abstand genommen hat oder den Kläger an einer anderen Schule als der [X.] einzusetzen beabsichtigt, hat keine der Parteien vorgetragen.

[X.]. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme angeordneter Überstunden ausschließlich am [X.] zu erbringen. Die auf § 106 [X.], § 4 Abs. 1 [X.] beruhende Weisung der [X.]eklagten an den Kläger, montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr an der [X.] Tätigkeiten eines [X.]s zu verrichten, ist wirksam.

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Weisungsrecht der [X.]eklagten, dem Kläger für einen Teil seiner [X.] Hausmeistertätigkeiten an einer anderen Schule als dem [X.] zuzuweisen, nicht arbeitsvertraglich beschränkt. Hiervon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

a) Nach den von keiner Seite angegriffenen und von der Revision ausdrücklich bestätigten Feststellungen des [X.] handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Juni 1981 um einen im öffentlichen Dienst üblichen [X.], der [X.] enthält. Jedenfalls aber stellt § 1 dieses Arbeitsvertrags eine sog. Einmalbedingung gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]G[X.] dar.

b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ([X.]., zuletzt [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 33; für Einmalbedingungen [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 13). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen durch das [X.]erufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (für [X.] [X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 26; für Einmalbedingungen [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 82; dem folgend [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 14; 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 22).

c) Nach diesen Grundsätzen ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]estimmung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981 nicht konstitutiv ist und das Weisungsrecht nicht einschränkt. Entgegen der Annahme des [X.] ist diese [X.]estimmung nicht so zu verstehen, dass sich seine Hausmeistertätigkeit auf eine Schule beschränkt und es sich dabei um das [X.] handelt.

aa) Nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981 muss sich das „weitere Gebäude“, von dem im Arbeitsvertrag die Rede ist, nicht auf dem gleichen Schulgelände befinden. Schon nach dem Wortlaut kann dies vielmehr auch ein Gebäude eines anderen Schulstandortes sein. Soweit der Kläger meint, er sei davon ausgegangen, dass ihm lediglich ein weiteres Gebäude, nicht aber eine weitere Schule zur [X.]etreuung übertragen werden könne, ist diese subjektive Vorstellung im Rahmen der Auslegung von § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981 als Allgemeine Geschäftsbedingung bzw. sog. Einmalbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn irrelevant.

bb) Weiter wird durch die [X.]ezugnahme auf die Regelungen des [X.] für einen verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise hinreichend deutlich, dass sich die [X.]eklagte ihres Weisungsrechts aus § 12 Abs. 1 [X.], das dem des § 4 Abs. 1 [X.] entsprach, nicht begeben wollte (vgl. [X.] 26. Juni 2002 - 6 [X.]/00 - zu [X.] 3 b der Gründe).

d) Der Arbeitsort hat sich entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Ansicht nicht auf das [X.] konkretisiert. Den Arbeitsvertrag vom 2. Juni 1981 hinsichtlich der [X.] abändernde Vereinbarungen haben die Parteien nicht - auch nicht stillschweigend - getroffen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt für die Annahme einer Konkretisierung nicht ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 31).

2. Der Weisung der [X.]eklagten stehen der [X.] sowie der [X.] und die als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] vereinbarten Richtlinien nicht entgegen. Der Kläger verkennt, dass sich diesen Regelungen der von ihm reklamierte Grundsatz, wonach ein [X.] jeweils nur für eine Schule zuständig sein kann, nicht entnehmen lässt. Davon geht das [X.] zu Recht bereits aufgrund des Tarifwortlauts aus (zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN).

a) Der [X.] befasst sich nicht mit den Aufgaben eines [X.]s. Er verweist in Anlage [X.] hinsichtlich der den [X.]n obliegenden Aufgaben auf landesbezirkliche Tarifverträge, die unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 [X.] getroffen werden können.

b) Der [X.] gibt ebenso wenig vor, dass ein [X.] nur an einer Schule eingesetzt werden darf. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] umschreibt allgemein die Arbeitspflichten eines [X.]s. Dieser hat die mit dem Schulbetrieb sowie mit der [X.]enutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten. Eine Regelung zum Arbeitsort stellt dies nicht dar (vgl. zu § 6 Abschnitt [X.] [X.]/[X.] [X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ergibt sich der von ihm angenommene Grundsatz „[X.], eine Schule“ auch weder aus den Regelungen in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.], in denen die in Abhängigkeit von der [X.] stehende Verpflichtung des [X.]s zu täglichen Reinigungsarbeiten festgelegt ist, noch aus den Richtlinien für eine Dienstanweisung für [X.] im Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.]. Diese [X.]estimmungen schließen es nicht aus, dass der [X.] Verantwortung für mehr als eine Schule trägt. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung zu den in Abschnitt [X.] der Richtlinien aufgelisteten Tätigkeiten vereinbart, dass diese die arbeitsvertraglichen Pflichten des Hausmeisters nur umschreiben und sich im Zweifel aus den Anordnungen des Arbeitgebers ergibt, ob und in welchem Umfang der [X.] die Tätigkeiten tatsächlich zu verrichten hat. Die Richtlinien legen danach nur allgemein den Pflichtenkreis des [X.]s fest, von dem der Arbeitgeber in den Grenzen seines Direktionsrechts und billigen Ermessens abweichen kann. Eine Anordnung nach § 4 Abs. 1 [X.], die den [X.] verpflichtet, seine Tätigkeit an einer anderen Schule auszuüben, untersagen sie deshalb nicht (vgl. zur vorübergehenden Teilabordnung an eine andere Schule nach der Vorgängerregelung im Anhang zum [X.]/[X.] [X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe). Soweit bestimmte in den Richtlinien genannte Aufgaben wie das Öffnen und Schließen der Türen und Eingänge ([X.] 2.21) oder rechtzeitige Schnee- und Eisbeseitigung ([X.] 2.91) ihrer Natur nach nicht gleichzeitig an mehreren Schulen erfüllt werden können, steht dies einem Tätigwerden eines [X.]s an mehr als einer Schule nicht entgegen. Mit der Weisung, zu bestimmten Zeiten an einer anderen Schule tätig zu werden, hebt der Arbeitgeber solche kollidierenden Dienstobliegenheiten auf. Gleiches gilt für die Verpflichtung, das Schulgelände während der Unterrichtszeiten nur mit Erlaubnis des Schulleiters zu verlassen ([X.] 1.5). Diese Aufhebung ist von der Protokollerklärung gedeckt.

d) Das vom Kläger angenommene tarifvertragliche Prinzip, wonach ein [X.] ausschließlich an einer Schule eingesetzt werden dürfe, folgt schließlich nicht aus den von der Revision angeführten tariflichen [X.]regelungen in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 [X.]. Diese stehen einem Einsatz des [X.] an der [X.] nicht entgegen.

aa) Im Hinblick auf das geltende Arbeitsschutzrecht haben die Tarifvertragsparteien in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 [X.] das zulässige Volumen der durch [X.]ereitschaftszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit für Hausmeister in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen darf nach [X.]tz 2 dieser [X.]estimmung die Summe aus den mit dem Faktor 0,5 in die [X.] eingerechneten [X.]ereitschaftszeiten und der [X.] die regelmäßige [X.] gemäß § 6 Abs. 1 [X.] nicht überschreiten. Zum anderen ist durch [X.]tz 3 der landesbezirklichen [X.]estimmung die wöchentliche Höchstarbeitszeit, bestehend aus der [X.] und der in diesem Zusammenhang mit dem Faktor 1,0 berücksichtigten [X.]ereitschaftszeit, auf 46,75 Stunden wöchentlich begrenzt, weil [X.]ereitschaftszeit [X.] im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist. Diese Grenzen können bei [X.]edarf über- bzw. unterschritten werden, solange im Ausgleichszeitraum, der nach § 6 Abs. 2 [X.] bis zu einem Jahr betragen kann, die Grenzen im Durchschnitt nicht überschritten werden und das [X.]gesetz eingehalten wird.

bb) Diese Grenzen werden bei einem Einsatz des [X.] jeweils montags und mittwochs von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr an der [X.] eingehalten. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die [X.]eklagte dem Kläger diese Tätigkeit nicht zusätzlich zu seiner am [X.] abzuleistenden [X.] überträgt, sondern im Umfang von sechs Stunden wöchentlich an deren Stelle. Die Wochenarbeitszeit des [X.] wird nicht erhöht. Dass die Übertragung der Tätigkeiten an der [X.] zu überobligatorischer Mehrarbeit des [X.] führt, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem müssen [X.], die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von [X.]ereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des [X.], der nach § 6 Abs. 2 [X.] auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen [X.] einhalten ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 133, 14). Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - aaO). Anders ist bei der über das Schuljahr hinweg, insbesondere wegen des typischerweise geringeren Arbeitsanfalls in den Ferien, stark schwankenden Arbeitsbelastung der Hausmeister das [X.]recht nicht praktikabel umsetzbar. Das gilt umso mehr, als sich die Arbeitsleistung der Hausmeister zumeist einer Kontrolle durch den Arbeitgeber weitgehend entzieht. Kann der Hausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter [X.]erücksichtigung des [X.] des § 6 Abs. 2 [X.] unter [X.]eachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger [X.] nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die wie etwa Gartenarbeiten Zeitaufschub dulden, verschieben oder unerledigt lassen ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - aaO).

3. Der [X.] kann offenlassen, ob die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme der [X.]eklagten eine Teilabordnung an eine andere Dienststelle iSv. § 4 Abs. 1 [X.] darstellt. Selbst wenn das zugunsten des [X.] unterstellt würde, wären die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt.

a) Gemäß § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] können [X.]eschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Gemeinsam ist Abordnung und Versetzung, dass dem [X.]eschäftigten eine neue Tätigkeit außerhalb der bisherigen Dienststelle bzw. des bisherigen [X.]etriebs zugewiesen wird. Insoweit grenzen sich diese Institute von der tarifvertraglich nicht geregelten Umsetzung als Zuweisung eines neuen bei gleichzeitigem Entzug des bisherigen Arbeitsbereichs innerhalb derselben Dienststelle ab ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese TVöD Teil [X.]/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5, Stand März 2013 § 4 Rn. 15). Nach der ausdrücklichen Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 [X.] erfordert im Unterschied zu § 14 [X.]eamtStG eine Abordnung dabei keinen Wechsel zu einer Dienststelle eines anderen Arbeitgebers.

§ 4 Abs. 1 [X.] erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, soweit es nicht durch den Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt ist. Zugleich werden zum Schutz des betroffenen [X.]eschäftigten Direktionsrechtsmaßnahmen des Arbeitgebers nach § 106 [X.], soweit sie eine Abordnung oder Versetzung iSd. § 4 Abs. 1 [X.] darstellen, dessen speziellen Voraussetzungen unterworfen (vgl. zu § 12 [X.] [X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe). In dieser Schutzfunktion für die [X.]eschäftigten liegt die [X.]edeutung der Vorschrift ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese TVöD Teil [X.]/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 2).

b) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 [X.] wegen des Schutzzwecks dieser Norm der Dienststellenbegriff so eng wie möglich zu fassen und deshalb auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken ist (in diesem Sinne für § 12 [X.] [X.] 21. Juni 1990 - 6 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe; für § 48 Abs. 2 [X.] [X.]VerwG 11. Februar 2013 - 2 [X.] 58.12 - Rn. 9) oder ob insoweit auf den organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff und damit den [X.]ehördenbegriff abzustellen ist (in diesem Sinne [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TVöD Teil [X.]/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5; für Abordnungen nach dem Personalvertretungsrecht [X.]VerwG 19. März 2012 - 6 P 6.11 - Rn. 10; differenzierend [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Juli 2006 E § 4 Rn. 17 ff.: grundsätzliche Geltung des organisationsrechtlichen Dienststellenbegriffs, uU [X.]ehandlung von Schulen als [X.]ehörden). Auch wenn zugunsten des [X.] unterstellt wird, dass die [X.] eine andere Dienststelle iSd. § 4 Abs. 1 [X.] darstellt, hätte die [X.]eklagte eine wirksame Teilabordnung vorgenommen.

aa) Die Abordnung hat nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 [X.] vorübergehenden Charakter ([X.]reier/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil [X.] 1 Stand September 2017 § 4 Rn. 7 f.). Anders als bei der Versetzung endet bei ihr die Zugehörigkeit zu der bisherigen [X.]eschäftigungsdienststelle nicht. Für die Dauer der Abordnung gibt es keinen Mindest- oder Höchstzeitraum. Entscheidend ist allein, ob der [X.]eschäftigte organisatorisch weiterhin der Stammdienststelle angehört und dorthin nach [X.]eendigung der Abordnung wieder zurückkehren soll ([X.]VerwG 12. September 2002 - 6 P 11.01 - zu [X.] 1 bb der Gründe; [X.]urkholz in v. Roetteken/Rothländer [X.]eamtenstatusgesetz Stand Juni 2013 § 14 Rn. 42). Auch eine Teilabordnung wie im vorliegenden Fall, wonach der [X.]eschäftigte wöchentlich oder täglich nur einige Stunden in einer anderen Dienststelle seine Arbeit zu verrichten hat, ist möglich ([X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe mwN).

bb) Für die Teilabordnung, gegen die sich der Kläger wendet, läge ein dienstlicher Grund vor. Das etwaige Unterlassen einer erforderlichen Anhörung des [X.] stünde ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die ordnungsgemäße [X.]eteiligung des Personalrats steht außer Streit.

(1) Eine Abordnung ist nur aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zulässig (§ 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]). Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des [X.]eschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert ([X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 145, 341; 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe).

(2) Diese Voraussetzung wäre hier gegeben.

(a) Ob dienstliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 [X.] vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Allerdings liegt es grundsätzlich in der Organisationshoheit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben erledigt werden sollen. Davon ist auch die [X.]efugnis gedeckt, sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen ([X.]) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festzulegen ([X.] 23. November 2004 - 2 [X.] [X.] I 1 a der Gründe, [X.]E 112, 361). Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Personalbedarf erstellt und den Einsatz des [X.]eschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 10 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 145, 341; 21. Januar 2004 - 6 [X.] - zu [X.] 2 c bb der Gründe, [X.]E 109, 207).

(b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hielten die von der [X.]eklagten geltend gemachten dienstlichen Gründe stand, falls eine Teilabordnung des [X.] vorläge. Die [X.]eklagte hat eine Organisationsuntersuchung aller Hausmeisterdienste an ihren Schulen vorgenommen. Dafür hat sie den [X.]ericht der K[X.]t über Hausmeisterdienste in Kommunen und die dort enthaltenen Empfehlungen, insbesondere die Formel zur [X.]erechnung des Arbeitskräftebedarfs und den [X.], herangezogen. Nach dieser Organisationsuntersuchung war es wirtschaftlich sinnvoll, den in Vollzeit beschäftigten Kläger, der unter Zugrundelegung der Annahmen des K[X.]t-Gutachtens am [X.] nur zu 70 % ausgelastet ist, mit den restlichen 30 % seiner [X.] an der [X.] zusätzlich zu dem dort ebenfalls in Vollzeit beschäftigten [X.] einzusetzen. Dort ergab sich im Rahmen der Organisationsuntersuchung ein Arbeitskräftebedarf von 1,24. Anderenfalls müsste die [X.]eklagte den [X.]edarf wie bisher mit geringfügig [X.]eschäftigten abdecken, was höhere Kosten verursachen kann. Diese Entscheidung war entgegen der Annahme der Revision weder offenbar unsachlich, unvernünftig noch willkürlich. Das gilt auch, soweit sie anführt, die Ermittlung des Stellenbedarfs sei sachwidrig erfolgt, weil die [X.]eklagte im [X.] an den K[X.]t-[X.]ericht von einem Arbeitsvolumen von 39 Stunden pro Woche ohne [X.]ereitschaftszeitanteile ausgegangen sei und damit ihre [X.]erechnung schon im Ausgangspunkt den tariflichen [X.]estimmungen widerspreche. Dabei übersieht die Revision, dass die [X.]ereitschaftszeit nur zur Verlängerung der Anwesenheitszeit im [X.]etrieb führt, jedoch weder eine geringere noch eine höhere Gesamt-Arbeitsverpflichtung zur Folge hat (vgl. [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 21, [X.]E 133, 14). Die von der Revision herangezogenen Grundsätze zur Darlegung des Wegfalls des [X.]eschäftigungsbedarfs zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung sind auf eine hier möglicherweise vorliegende Maßnahme nach § 4 Abs. 1 [X.] nicht zu übertragen. Die Ausführungen der Revision zielen letztlich darauf ab, der [X.]eklagten vorzuschreiben, mit wie vielen [X.]n sie welche Aufgaben zu erfüllen hat. Diese Entscheidung ist jedoch der [X.]eklagten allein vorbehalten.

c) Es kann dahinstehen, ob die [X.]eklagte den Kläger entsprechend § 4 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] vor Erlass der Weisung gehört hat oder ob dem bereits durch die [X.]eteiligung des [X.] in der Arbeitsgruppe der [X.]eklagten, die mit der Organisationsuntersuchung betraut war, Genüge getan wäre. Für die Wirksamkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 [X.] kommt es nur darauf an, ob sie im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt. Hat der Arbeitgeber dem [X.]eschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist. Der Zweck des [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese TVöD Teil [X.]/1 Stand September 2009 § 4 Rn. 20; [X.]reier/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil [X.] 1 Stand September 2017 § 4 Rn. 46; vgl. für § 4 [X.]tz 3 [X.] Immobilien 1998 [X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 35).

4. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]G[X.]) gewahrt hat.

a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]G[X.]) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des [X.]estimmungsrechts nach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 Abs. 1 [X.]G[X.] verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem [X.]estimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.]G[X.] die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines [X.]estimmungsrechts beachtet hat. [X.]ei dieser Prüfung kommt es, wie ausgeführt, nicht auf die vom [X.]estimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und [X.]eweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der [X.]estimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.] ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 45).

b) Diese Grundsätze kämen auch dann zur Anwendung, wenn die streitbefangene Weisung der [X.]eklagten eine Teilabordnung iSd. § 4 Abs. 1 [X.] wäre. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt, hat der Arbeitgeber bei der dadurch ermöglichten Direktionsrechtsausübung die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]G[X.]) zu wahren (vgl. für § 12 [X.] [X.] 21. Januar 2004 - 6 [X.] - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 109, 207; für § 12 [X.] [X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu [X.] 5 der Gründe).

c) Der [X.]egriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]G[X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. [X.]ei dessen Anwendung steht dem [X.] ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 [X.]tz 1 [X.], § 315 [X.]G[X.]. Der [X.]eurteilungsspielraum des [X.]s ist vom Revisionsgericht deswegen nur darauf zu überprüfen, ob das [X.]erufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des [X.]chverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 46). Der [X.], der die Nachprüfbarkeit der Wahrung billigen Ermessens durch das Revisionsgericht zuletzt offengelassen hat ([X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] - Rn. 33), schließt sich insoweit der Rechtsprechung des [X.] an. Seine zuletzt in der Entscheidung vom 23. September 2004 (- 6 [X.] - zu IV 2 a der Gründe, [X.]E 112, 80) vertretene abweichende Ansicht gibt er auf.

d) Die Annahme des [X.], die [X.]eklagte habe mit ihrer Weisung billiges Ermessen gewahrt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach diesen Grundsätzen stand.

aa) Das [X.] ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den [X.]lick genommen und diese in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat es zutreffend angenommen, dass die [X.]eklagte ihr Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des [X.] und Ausgleich der Unterversorgung der [X.] angemessen gegen dessen Interesse, nur an einer Schule tätig zu werden, abgewogen habe. Dieser habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sein Einsatz an der [X.] zur Überschreitung der für ihn geltenden regelmäßigen wöchentlichen [X.] von 46,75 Stunden führe. Er habe auch keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass ihm durch die Weisung sonstige Nachteile entstünden, die die [X.]eklagte bei der Ausübung ihres billigen Ermessens beachten müsse. Die zwischen den beiden Schulen zurückzulegende Wegstrecke von ca. zwei Kilometern mache die Weisung nicht unbillig, da der Kläger grundsätzlich sein Fahrrad benutzen könne.

bb) Die von der Revision hiergegen erhobenen [X.] rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie hat geltend gemacht, das [X.] habe den [X.]chverhalt unzureichend gewürdigt, weil es die Prüfung, ob der Kläger überobligatorische Leistungen erbringen müsse, unterlassen und dabei verkannt habe, dass die Darlegungslast der [X.]eklagten obliege. Dabei übersieht die Revision, dass das [X.] angenommen hat, der Kläger habe die Einschätzung der [X.]eklagten, es liege eine Unterbelastung des [X.] vor, nicht hinreichend substantiiert widerlegt. Er habe trotz Weisung der [X.]eklagten keine Stundenaufstellungen vorgelegt. Die Rüge, es sei nicht ersichtlich, welche Umstände des Einzelfalls das [X.] berücksichtigt habe, greift ebenfalls nicht durch. Das [X.] hat mit dem [X.]ezug auf das Interesse der [X.]eklagten an einem „wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des [X.]“ unmissverständlich auf seine Ausführungen zu § 4 Abs. 1 [X.], wonach die [X.]eklagte auf der Grundlage der Untersuchung der K[X.]t eine rationale unternehmerische Entscheidung getroffen habe, zurückgegriffen. [X.]ei ihrer Rüge, das [X.] habe übersehen, dass die [X.]eklagte nicht dargelegt habe, dass der Kläger nicht nur reine Hilfstätigkeiten erbringen müsse, berücksichtigt die Revision nicht, dass die [X.]eklagte dem Kläger an der [X.] ausdrücklich Hausmeister- und keine Hilfstätigkeiten übertragen hat. Die Rüge, das [X.] habe entscheiden müssen, ob die [X.]eklagte den Kläger verpflichten könne, die Strecke zwischen dem [X.] und der [X.] mit dem Fahrrad zurückzulegen, ist angesichts des eingeschränkten [X.] revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen übersieht die Revision insoweit, dass die Tarifvertragsparteien von der Nutzungsmöglichkeit eines privaten Fahrrads ausgehen. Das belegt die Regelung zur Fahrradentschädigung in Teil A § 9 [X.]. Mit sämtlichen weiteren [X.] der Revision setzt diese lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.] und kommt zu einem anderen Ergebnis als dieses.

[X.]I. Auf Antrag des [X.] - gegen den die [X.]eklagte keine Einwände erhoben hat - ist der Tenor des Urteils des [X.] insoweit zu berichtigen, als auch die zu seinen Gunsten in Ziff. 1 des [X.] des [X.] vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - ausgesprochene Feststellung sowie von Amts wegen die Klageabweisung im Übrigen aufzunehmen sind. Das [X.] hat bei der Neufassung des [X.] in seinem das erstinstanzliche Urteil nur teilweise abänderndem [X.]erufungsurteil vom 5. Januar 2017 - 17 [X.] 769/16 - offenbar übersehen, dass die Feststellung des Arbeitsgerichts, die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17. Februar 2014, gültig ab 1. Mai 2014, über die dienstplanmäßige [X.] hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen, sei unwirksam, von der [X.]eklagten nicht angegriffen worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist auch das [X.] ausgegangen, wie seine Urteilsbegründung insbesondere zu den Kosten zeigt. Es hat dies aber, ebenso wie die Klageabweisung im Übrigen, im neugefassten [X.] unberücksichtigt gelassen. Der [X.] kann die [X.]erichtigung im Rahmen der anhängigen Revision selbst vornehmen (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 76 mwN).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    M. Geyer    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 116/17

24.05.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 16. Februar 2016, Az: 2 Ca 4602/14, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 TVöD-V, § 4 Abs 1 TVöD-V, § 6 TVöD-V, § 9 TVöD-V, § 106 S 1 GewO, § 315 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 AZR 116/17 (REWIS RS 2018, 8717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8717


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 116/17

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 116/17, 24.05.2018.


Az. 2 Ca 4602/14

Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 4602/14, 16.02.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

3 Ca 3267/22

5 Ca 993/18

11 Ta 51/20

14 Sa 299/21

7 Ga 11/22

11 Sa 346/21

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