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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
ECLI:DE:BGH:2016:280416BIZB50.15.0
BESCHLUSS
I ZB 50/15
vom
28. April
2016
in der Schiedsgerichtssache
-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 28. April
2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
Koch
und Feddersen
beschlossen:
Die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 14.
Januar 2016 wird auf die Gegenvorstellung der Antragsgegne-rin gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 7.930.415,37
Gründe:
Der vom Senat im Beschluss vom 14. Januar 2016 festgesetzte [X.] [X.]s in der angefochtenen Entscheidung vom 27. Mai 2015. Das [X.] hatte diese
Wertfestsetzung durch Beschluss vom
1
-
3
-
21.
Juli 2015 mit zutreffenden Erwägungen abgeändert und den Streitwert auf
[X.] ist daher gleichfalls auf diesen Betrag festzusetzen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
6 Sch 3/15 -
Meta
28.04.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. I ZB 50/15 (REWIS RS 2016, 12111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12111
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