Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 43/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11461

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516U[X.]43.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]OLKES
[X.]ERSÄUMNISURTEIL
I ZR 43/15
[X.]erkündet am:
12. Mai 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 12. Mai 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Prof. Dr. Koch und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]
wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 5.
Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]
erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Der
Kläger ist ein eingetragener [X.]erein schweizerischen
Rechts, dessen Aufgabe die Abwehr der illegalen [X.]erbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist.
Er
verfügt über die ausschließlichen Rechte zur [X.]erwertung des am 2. März 2012 in [X.] erschienenen [X.]omputerspiels "Alan
Wake". Dem [X.]ortrag des
[X.]
zufolge wurde eine Datei mit diesem [X.]omputerspiel am 26.
Mai 2012 um 18:53 Uhr von einem dem [X.]n zuzuordnenden [X.]-anschluss über eine Tauschbörse im [X.] zum Download angeboten.

1
-
3
-
Der
Kläger hat geltend gemacht, der [X.] sei ihm
gegenüber zur Un-terlassung des von ihm
als rechtsverletzend beanstandeten [X.]s verpflichtet. Mit seiner Klage nimmt er
den [X.]n auf Erstattung der nach 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 31. Januar 2013

Zur Bemessung des von ihm
angesetzten [X.] hat er
vorgetragen, erhältlich gewesen sei, sei bereits in der elften Woche nach [X.] im [X.] zum Download bereitgehalten worden. Bei dem [X.]omputerspiel habe es sich um ein erfolgreiches, zunächst als Konsolenspiel für die "[X.]"
entwickeltes Spiel gehandelt, das hierfür weltweit mehr als 1,3
Millionen Mal verkauft worden und nunmehr als P[X.]-[X.]ersion herausgebracht worden sei.
Die Bereitstellung
des [X.]omputerspiels über eine
[X.]tauschbörse beeinträchtige sein Interesse an der ungestörten Auswertung erheblich.

Der
Kläger hat beantragt,

den [X.]n zu verurteilen, an ihn
1.005,40

fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechts-hängigkeit zu zahlen.
Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er hat die Rechtsinhaberschaft des [X.] bestritten und in Abrede gestellt, das [X.]omputerspiel "[X.]" über seinen [X.]anschluss zum Download zur [X.]erfügung gestellt zu haben.

Im Termin zur mündlichen [X.]erhandlung vor dem Amtsgericht hat der [X.] die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 39

Amtsgericht hat den [X.]n mit Anerkenntnisteil-
und Schlussurteil dem An-erkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen
(Urteil vom 8. Juli 2014

65
[X.]
81/14, juris). Auf die Berufung des
[X.]
hat das Landge-2
3
4
5
6
-
4
-
richt das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den [X.]n zur Zahlung von insgesamt 192,90

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2014
verurteilt. Im Übrigen
hat das [X.] die Berufung des
[X.]
zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015

8 S 17/14, juris). Mit seiner Revision verfolgt der
Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 812,50

Der ordnungsgemäß geladene [X.] war im Termin zur mündlichen [X.]erhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der
Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch [X.]ersäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung des
[X.]
als teilweise [X.] angesehen. Es hat angenommen, dem
Kläger stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.0der Abmahnung zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Gegenstandswert der dem
Kläger nach § 97a [X.] zuzusprechen-den Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolg-ten [X.]. Dieser sei mit dem Doppelten der angemesse-nen
Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benut-zungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein [X.]omputerspiel
am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass das beanstandete [X.] an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet
sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des 7
8
9
-
5
-
Massenphänomens [X.] zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden
auf 1.0der Gegenstandswert des [X.] mit einem Betrag von 2.000

er Abmah-nung auf 192,90

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Über die Revision ist antragsgemäß durch [X.]ersäumnisurteil zu [X.], da der [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. nur [X.], [X.]ersäumnisurteil vom 19.
März 2015

I
ZR
190/13, TranspR
2015, 342 Rn. 10 = [X.], 211 mwN).

2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass der
Kläger gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF von dem [X.]n die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf
Erstattung von Abmahnkosten ist §
97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 [X.] nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den [X.] von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs.
1 Satz
2 [X.] aF [X.], Urteil vom 28. September 2011

[X.]/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8

[X.] mwN; 10
11
12
13
-
6
-
Urteil vom 8.
Januar 2014

I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76-86 Rn. 11

[X.]; Urteil vom 11. Juni 2015

I ZR 75/14, [X.], 191 Rn. 56 = [X.], 73

[X.]I).

b) Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der [X.]erletzte den [X.]erletzer vor Einlei-tung eines gerichtlichen [X.]erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm [X.] geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [X.] bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [X.] werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsan-spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
I
ZR
47/09, [X.], 354 Rn.
8 = [X.], 525
Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010

I ZR 140/08, [X.], 1120 Rn. 16 = [X.], 1495

[X.]ollmachtsnachweis; Urteil vom 11.
Juni 2015

I
ZR 7/14, [X.], 184 Rn. 55 ff.
=
[X.], 66

[X.]; [X.]
in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
50; Dreier/Specht
in Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
97a Rn.
8). [X.] [X.]oraussetzungen sind gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger
habe im Zeit-punkt der an den [X.]n
gerichteten Abmahnung wegen der
öffentlichen Zugänglichmachung
des [X.]omputerspiels
ein auf Unterlassung gerichteter An-spruch zugestanden
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 in [X.]erbindung mit §§ 19a, 69c Nr.
4 [X.]).

(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist
im Streitfall
davon auszugehen, dass das [X.]omputerprogramm "[X.]"
nach 14
15
16
-
7
-
§
2 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2, § 69a Abs. 3
[X.] urheberrechtlich geschützt ist. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass ei-ne Datei mit dem [X.]omputerspiel "[X.]"
ohne Zustimmung des
[X.]
als Inhaber ausschließlicher [X.]erwertungsrechte zu den vom
Kläger vorgetrage-nen Zeiten über einen dem [X.]n zuzuordnenden [X.]anschluss im Wege des "[X.]"
Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das dem
Kläger zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
(§§
19a, 69c Nr.
4 [X.]) eingegrif-fen worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012

[X.], [X.] 2012, 587 Rn. 32 f.; [X.] in Dreier/[X.]
aaO § 94 Rn. 40; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.1.2015, §
94 Rn. 31).

(2) Das Amtsgericht hat mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des [X.]n in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen Betra-ges unterstellt, dass der [X.] dem
Kläger dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den [X.]n über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 153,90

hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht Einwände des [X.]n gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen
Feststellungen getroffen hat, oder ob es von einem Geständnis des [X.]n zum Haftungsgrund [X.] ist. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefal-len ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet er-achtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses täterschaftlich haftet.

bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden An-17
18
-
8
-
forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzuset-zen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen [X.]erletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu
be-stimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013

X ZR 171/12, [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317

Einkaufskühltasche; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom An-spruchsteller angesetzten [X.] liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Um-stände beachtet worden sind ([X.], Urteil vom 26.
März 2009

I
ZR
44/06, [X.], 660 Rn. 22 -
Resellervertrag; Urteil vom 12.
Juli 2012

I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491

Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; [X.]/[X.], Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und [X.]erfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass der
Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Ab-mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des vom
Klä-ger mit der Abmahnung verfolgten [X.] sei mit
dem Dop-19
20
21
22
-
9
-
pelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa) Der Wert eines [X.] bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger [X.]er-stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstän-de des Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013

I
ZR
174/11, [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364

Beschwer des [X.]s; [X.], [X.], 206 Rn. 16

Einkaufskühltasche; [X.], Beschluss vom 11. November 2015

I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des [X.]erstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990

[X.], [X.], 1052, 1053 -
Streit-wertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56

Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medien-recht, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 28).

bb) Anhaltspunkte
für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsan-spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechts-verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. [X.], [X.], 206 Rn. 16

Einkaufskühltasche; [X.], [X.] 2011, 543, 544; [X.], [X.] 2014, 347 Rn. 17; [X.], [X.] 2014, 486 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 473 Rn. 10; [X.], BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J.
B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 97 [X.] Rn. 223; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 105 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], Urheber-
und Medienrecht, 2011, [X.]. 21 Rn. 252; [X.] in [X.]/[X.] aaO Anhang I Abschnitt [X.] Rn. 13). Der Angriffs-faktor wird insbesondere durch die Stellung des [X.]erletzers und des [X.]erletzten, 23
24
-
10
-
die Qualität der [X.]sverletzung, den drohenden [X.]erletzungsumfang, die Art der Begehung des [X.] und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers wie den [X.]erschuldensgrad bestimmt ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011

I ZR 220/10, [X.], 216 Rn. 5; [X.], [X.], 1067 Rn. 12

Beschwer des [X.]s; [X.], Beschluss vom 11. No-vember 2015

I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., [X.]. 40 Rn.
39; [X.]/[X.] aaO [X.].
49 Rn.
13 und 16).

cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des [X.] ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechts-verletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen [X.]erlet-zungshandlung kommt bei
der Wertbemessung
Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der [X.]erletzungshandlung unabhängigen Faktoren

etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen -
Rech-nung zu tragen sein ([X.], [X.], 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche; [X.], [X.], 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; [X.]/[X.] aaO [X.]. 40 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14; Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbs-rechts, 4.
Aufl., §
87 Rn.
3).

d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die [X.]erletzung von [X.]en gestützten Unterlassungsanspruchs ver-schiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene [X.] Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung
von Produktfotografien [X.] Braunschweig, [X.], 93, 94; [X.] 25
26
27
-
11
-
Hamm, [X.], 39; [X.] Nürnberg, [X.], 667, 668; [X.] Bran-denburg, NJW-RR 2014, 227, 228
und eines Kartenausschnitts [X.], [X.], 126 sowie in Abgrenzung hierzu [X.] Hamm, Urteil vom 17.
November 2015

4
U 34/15, juris Rn.
173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wäh-rend andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmög-lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des [X.], Intensität und Dauer der [X.]erletzungshandlung und der [X.]erschuldensgrad auf [X.]erletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch [X.], [X.], 270 und [X.] Hamm, Beschluss vom 23. August 2012

22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie [X.], [X.] 2015, 473 und [X.], ZUM 2016, 299 zum Angebot eines [X.]ervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn.
15 Stichwort "[X.]sverletzung"; [X.] in
Musielak/[X.]oit,
ZPO, 13.
Aufl.,
§ 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").

bb) Eine schematische Bestimmung des [X.] eines [X.] auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings we-der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz-
und Unterlassungsan-spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach [X.] Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015

I
ZR
95/14, [X.], 414 Rn.
2
f.).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger [X.]erletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes
des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und die-28
29
-
12
-
ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechts-inhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nut-zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu [X.] Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; [X.] Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der
widerrechtlichen Zugänglichmachung
durch Bereitstellung eines Werkes
in einer [X.]tauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem [X.]erhalten des [X.]erletzers tatsächlich zum Abschluss eines Li-zenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 22. März 1990

I
ZR
59/88, [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I ZR
107/90, [X.]Z 119, 20, 26 -
Tchibo/[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. [X.]).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträch-tigung durch künftige [X.]erletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden [X.] bestimmt, deren [X.]erwirklichung durch künftige Rechtsver-letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der -
je nach Art des verletz-ten Rechts -
in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener [X.]erwer-tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Wer-kes, dessen künftige Nutzung durch den [X.] unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom [X.]erletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrich-tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechts-inhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden [X.]erwer-tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers 30
31
-
13
-
an der Abwehr künftiger [X.]erletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der [X.]erhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rech-nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsver-letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015

I
ZR
19/14, [X.], 176 Rn.
80
=
[X.], 57

[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 73

[X.]). Die Bereitstellung eines Wer-kes
über eine Tauschbörse im [X.] eröffnet einer unbegrenzten [X.]ielzahl von [X.] die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur [X.]erfügung zu [X.]. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten [X.]erwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des
Werkes
insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19.
April 2012

I ZB 80/11, [X.]Z 195, 257 Rn. 23

Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsin-habers an der [X.]erhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.

cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes
in einer [X.]tauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitver-hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen
abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum ([X.], [X.], 126; [X.], [X.], 270; [X.], NJW-RR 2014, 227, 230; [X.] Hamm, NJW-RR 2014, 229; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14a; aA J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 51).

dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs [X.] sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten [X.]erletzungshandlung entnehmen ([X.], GRUR
2014, 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche). Als für die 32
33
-
14
-
Bemessung des [X.] heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem [X.] zuzu-rechnenden [X.]e sowie die
Anzahl der zum Herunterladen be-reitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können

soweit feststellbar

auch subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers in den Blick zu nehmen sein.

ee) Die wirtschaftlichen [X.]erhältnisse des
[X.]n können nicht zu [X.] Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegen-standswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8.
Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer [X.]ermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176 Rn. 81

[X.]; [X.], 184 Rn. 74

[X.]).
e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des [X.] ein-zubeziehenden Faktoren durch eine [X.]erdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsge-richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermes-sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien
berücksichtigt hat.

4. Eine Bestimmung des [X.] der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch des [X.]
gemäß § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 34
35
35
36
-
15
-
100

m
Kläger jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht dem
Kläger bereits zuerkannt hat.
a) Nach § 97a Abs. 2 [X.] aF beschränkt sich der Ersatz der erforderli-chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebli-chen Rechtsverletzung außerhalb des geschäfEingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren [X.]oraussetzungen der Unterlas-sungsschuldner darzulegen und

soweit erforderlich

zu
beweisen hat (Kef-ferpütz in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese [X.]orausset-zungen im Streitfall vorliegen,
kann auf der Grundlage der vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S.
49; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einord-nung einer Rechtssache als einfach kommt
es darauf an, wie leicht ein Sach-verhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. [X.]on einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen un-streitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu §
97a [X.] aF HK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 [X.] in der bis 37
38
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16
-
zum 8.
Oktober 2013 geltenden
Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn.
208; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).
Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den [X.] auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 3.
Aufl., § 97a [X.] Rn. 35;
[X.], [X.], 662, 664). [X.]ielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für [X.]sverletzungen grundsätz-lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierig-keiten aufzuwerfen (J.
B. [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 97a [X.] Rn. 34; [X.]/v.
Hartz, [X.], 84, 87). Ob die [X.]erfolgung einer Urheber-rechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeich-net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht
im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.
c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechts-verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich
geschützten Werkes zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 [X.] aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser [X.] eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, [X.]) ist das Erfordernis einer unerheblichen [X.] nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledig-lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die
öffentliche Zugänglichmachung
eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtex-39
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41
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17
-
tes auf einer privaten Homepage oder die [X.]erwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer [X.]versteigerung (vgl.
Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum [X.],
BT-Drucks.
16/8783, [X.]). [X.]on einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die [X.]erletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.],
3. Aufl., § 97a
[X.]
Rn. 36).
bb) Diese [X.]oraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich ge-schützter Gegenstände zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse re-gelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
34; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
März 2013, §
97a [X.] Rn. 23; J.
B. Norde-mann in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 3a).
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rech-te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträch-tigen.
Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich ge-nommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht ([X.]Z 195, 257 Rn. 23

Alles kann besser werden). [X.]or diesem Hintergrund können auch an das [X.]orliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposi-tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annah-me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 [X.] aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden [X.]es von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.
Das Bereithalten eines erst vor kurzer
Zeit erschienenen [X.]omputerspiels
zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. [X.] 42
43
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18
-
Frankfurt, [X.], 1232, 1234; [X.], [X.], 401; [X.], ZUM 2011, 350,
352;
Urteil vom 12. Februar 2014

308 [X.], juris und
Be-schluss vom 28. April 2014

308 [X.], juris; [X.], [X.], 431, 436; [X.], [X.] 2010, 479, 481
und
ZUM 2012, 350, 352; [X.], [X.] 2011, 565, 567; [X.], Urteil vom 7. März 2014
-
158 [X.] 15658/13, juris).
Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 [X.] aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der [X.] der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten [X.]oraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs-
und Beseiti-gungsanspruch

[X.]ielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei [X.]sverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das [X.]orliegen einer nur "unerhebli-chen Rechtsverletzung"
zu knüpfen (vgl. die Begründung zum [X.] eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S.
13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem
Inkrafttreten der Neuregelung greifen.

II[X.] Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision des
[X.]
insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten [X.] der Abmahnung ein-geräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungs-gericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzu-45
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19
-
beziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Sache
ist daher im [X.] der Aufhebung zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten der Revision -
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere [X.]erfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des angemessenen [X.] des Unter-lassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ange-messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines [X.]omputerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 73

Tauschbörse
II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes
und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches
[X.]omputerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15en besondere Umstände vor (z.B. eine in er-heblichen [X.]erkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsge-richt wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts der vom
Kläger geltend [X.] erscheint.

47
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20
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses [X.]ersäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des [X.]ersäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift
einzulegen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
[X.]
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
65 [X.] 81/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
I-8 S 17/14 -

Meta

I ZR 43/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 43/15 (REWIS RS 2016, 11461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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