Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. XII ZB 501/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10051

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 501/11

vom

18.
Januar 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 1, 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 bis 3
Auf Anrechte "gleicher Art" im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] findet §
18 Abs.
2 [X.], der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
344/10 und XII
ZB
328/10
-
zur [X.] bestimmt).

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 -
XII
ZB 501/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Januar 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats -
1.
[X.] für Familiensachen
-
des Oberlan-desgerichts [X.] vom 29.
August 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts -
Familiengericht
-
[X.] vom 9.
Mai 2011 zu Zif-fer
2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] (Versicherungsnummer:

) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0523
Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der [X.] (Versiche-rungsnummer:

), bezogen auf den 31.
Ok-
tober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.] (Versicherungsnummer:

) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,2233
Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der [X.] (Versiche--
3
-
rungsnummer:

), bezogen auf den 31.
Ok-
tober 2009, übertragen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander auf-gehoben; die weiteren Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 18.
November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -
Familiengericht
-
die am 30.
September 2005 geschlossene Ehe der Antrag-stellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchge-führt.
Während der Ehezeit (1.
September 2005 bis 31.
Oktober 2009, §
3 [X.]) haben beide Ehegatten lediglich Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau belaufen sich auf 4,1045
Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,0523
Entgeltpunkten
und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.611,22

Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 0,4465 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16

1
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-
4
-
Das Amtsgericht hat das
ehezeitlich erworbene Anrecht der Ehefrau im Wege der internen Teilung ausgeglichen und von einem Ausgleich des ehezeit-lich erworbenen Anrechts des Ehemannes wegen Geringfügigkeit abgesehen. Das [X.] hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit ihrer
vom [X.] zugelassenen
Rechtsbe-schwerde
verlangt die Ehefrau
weiterhin auch eine interne Teilung des
ehezeit-lich erworbenen Anrechts des Ehemannes.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist
gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft
und auch im Übrigen zulässig. An die uneingeschränkte Zulassung der [X.] durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Nach §
18 Abs.
2 [X.] solle das Familiengericht einzelne Anrech-te mit
einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes betrage lediglich 0,2233 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.372,16

deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach §
18 Abs.
3 [X.], die für das Ende der Ehezeit 3.024

des geringfügigen Anrechts sei nicht deshalb abzusehen, weil das Anrecht be-reits der Prüfung nach §
18 Abs.
1 [X.] unterlag und die dortige Wert-4
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-
grenze unterschritten worden sei. Zwar werde in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass §
18 Abs.
2 [X.] nicht auf beiderseitige Anrechte gleicher Art anzuwenden sei. Dem folge das Oberlan-desgericht aber nicht, weil sich die
abweichende Auffassung nicht mit dem Ge-setzeswortlaut vereinbaren
lasse. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen, se-he man vom erwähnten Vereinfachungszweck ab, nicht dafür, Anrechte der ge-setzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des §
18 Abs.
2 [X.]
auszunehmen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte [X.]. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung
des §
18 [X.] viel-mehr generell für
geringfügige Anrechte Ausnahmen vom [X.] zugelassen. Als Korrektiv
bleibe der dem Familiengericht eingeräumte Er-messensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeide. Die
Gegenansicht verweise
zwar darauf, dass der beiderseitige Ausgleich auch ge-ringfügiger
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die nach
§
10 Abs.
2 [X.] gebotene Verrechnung keinen besonderen Ver-waltungsaufwand
erfordere. Eine solche Verrechnung bleibe dem [X.] aber von vornherein erspart, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts nach §
18 Abs.
2 [X.] entfalle.
Soweit keine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte im Sinne des §
18 Abs.
1 [X.] vorliege, sei anschließend eine Geringfügigkeit der einzelnen Anrechte nach §
18 Abs.
2 [X.] zu prüfen. [X.] man dies anders, wäre die durch §
18 Abs.
2 [X.] allein dem Einzelfall vorbehal-tene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vor-weggenommen. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Der [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschie-den, dass auf Anrechte gleicher Art im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] die Vorschrift des §
18 Abs.
2 [X.], die den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, keine
Anwendung findet ([X.]sbeschlüsse vom 30.
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jeweils zur [X.] bestimmt).
a) Im Ansatz zutreffend haben die Instanzgerichte
festgestellt, dass die Voraussetzungen des §
18 Abs.
1 [X.] nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer [X.] gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der [X.] ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.
aa) In die Prüfung des §
18 Abs.
1 [X.] sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil es sich dabei -
anders als im Verhältnis zu Anrechten in der gesetzlichen Rentenversi-cherung (Ost)
-
um
Anrechte gleicher Art handelt ([X.]sbeschluss vom 30.
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zur [X.] bestimmt Rn.
19
ff.).
bb) Die Differenz der [X.] ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in §
18 Abs.
3 [X.] genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1
% der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120
% der monat-lichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteigt.
Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] sind Entgeltpunkte (§§
63, 64 Nr.
1 SGB
VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" im Sinne des §
18 Abs.
3 [X.] vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist ([X.]sbeschluss 11
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vom 30.
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zur [X.] bestimmt
Rn.
23
ff.).
[X.]) Der Versorgungsträger der Ehegatten hat hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau einen Ausgleichswert von 2,0523 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden
Kapitalwert von 12.611,22

n-sichtlich der ehezeitlichen Anrechte des Ehemannes einen Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.372,16

sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Differenz der korrespondieren-den Kapitalwerte beläuft sich mithin auf 11.239,06

bei Ehezeitende im Jahre 2009 geltenden Bagatellgrenze von 3.024

f-ferenz der Anrechte ist somit nicht gering im Sinne des §
18 Abs.
1, 3 [X.], so dass nicht aus diesem Grund von einem Ausgleich der Anrech-te abgesehen werden kann.
b) [X.] hat
das [X.] jedoch das Anrecht, welches der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, nach §
18 Abs.
2 [X.] vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, findet §
18 Abs.
2 [X.] insoweit keine An-wendung. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht einzelne Anrechte
nicht ausgleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen.
aa) Im Ansatz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,2233 Entgeltpunkten und einem korrespondieren-den
Kapitalwert von 1.372,16

n
Betrag der Bagatellgrenze des §
18 Abs.
3 [X.] von 3.024

e-ring im Sinne des §
18 Abs.
2, 3 [X.] ist.
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bb) Die Prüfung innerhalb des §
18 [X.] richtet sich allerdings nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. [X.] ist also die [X.], ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichs-werte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den [X.] einzubeziehen sind, weil die Differenz der [X.] die Bagatellgrenze überschreitet, findet §
18 Abs.
2 [X.] auf diese An-rechte keine Anwendung.
Dies lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn un-ter §
18 Abs.
1 [X.] fallen "Anrechte gleicher Art", während §
18 Abs.
2 [X.] "einzelne Anrechte" erfasst. Dabei ist die Bezeichnung als "einzel-ne" Anrechte bereits als Abgrenzung zu den Anrechten "gleicher Art" zu [X.]. Neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik sprechen aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auffassung.
Zwischen §
18 [X.]
und dem im Versorgungsausgleich geltenden [X.] besteht ein Spannungsverhältnis. Mit der hälftigen [X.] der erworbenen
Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehe-gatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der [X.] vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der -
auch verfassungsrechtlich gebote-ne
-
Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzel-ner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichti-gen ([X.]sbeschluss vom 30.
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zur Veröffent-lichung bestimmt Rn.
32
ff.).
Nach der Gesetzesbegründung gibt die Regelung in §
18 [X.] ei-ne Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des [X.] unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft 19
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wäre. In den Fällen des §
18 Abs.
1 [X.] sei der [X.] bei Ehezeitende gering bzw. die Versorgungen seien annähernd gleich hoch, [X.] sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S.
38).
Der Verzicht auf die Teilhabe von kleinen [X.]n im Rahmen des §
18 Abs.
2 [X.] entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S.
38, 60).
[X.] ist danach vornehmlich die Vermeidung eines solchen un-verhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Ähnlich wie bei der Ermessensprüfung, die nach §
3
c [X.] erforderlich war, sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch gering-fügiger Anrechte abzuwägen ([X.]sbeschluss vom 30.
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zur [X.] bestimmt Rn.
34).
[X.]) Bei gleichartigen Anrechten lässt nur die geringfügige Differenz einen
Nichtausgleich nach §
18 Abs.
1 [X.] gerechtfertigt erscheinen; nur dann entfällt jeglicher Verwaltungsaufwand. Wenn jedoch ein Ausgleich nach §
18 Abs.
1 [X.] stattzufinden hat, weil die [X.] über der Baga-tellgrenze liegt, würden weder der [X.] als gesetztes Ziel noch der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erreicht, wenn ein gleichartiges Anrecht als "einzelnes Anrecht" zusätzlich der weiteren Prüfung nach Absatz
2 unterworfen würde. Denn der Verwaltungsaufwand, der durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Aufwand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. [X.] 2011, 436, 438).
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10
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Hinzu kommt, dass §
18
Abs.
2 [X.] neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte [X.] zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Ehegatten oh-nehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung erfolgt. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom [X.] in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der [X.] in den Vordergrund. Eine Durchbre-chung durch Anwendung der [X.] entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach §
18 Abs.
2 [X.] möglich ist, auch wenn sie ge-ringwertig sind ([X.]sbeschluss vom 30.
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zur [X.] bestimmt Rn.
35
f.).
c) Gemessen an diesen Vorgaben kann die Entscheidung des Oberlan-desgerichts keinen Bestand haben. Nach §§
1 Abs.
1, 2 Abs.
1 [X.] ist auch das Anrecht des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wobei der Ausgleich ebenfalls im Wege der internen Teilung nach §
10 [X.] durchzuführen ist.
Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte des beteiligten [X.] ist im Wege des [X.] über die interne Tei-

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11
-
lung beider Anrechte zu entscheiden. Eine Verrechnung der Anrechte nach §
10 Abs.
2 [X.] erfolgt erst im Rahmen des Vollzugs durch den [X.].

Hahne

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
192 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2011 -
13 UF 581/11 -

Meta

XII ZB 501/11

18.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. XII ZB 501/11 (REWIS RS 2012, 10051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10051

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