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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:290617BVIZR531.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 531/16
vom
29. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2017
durch den [X.] [X.], [X.], die Richterinnen von [X.], Dr.
Oehler und [X.] Allgayer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die "sofortige Beschwerde"
der Klägerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 30.
Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist, ist als Gegenvorstellung aus-zulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Nach wie vor sind keine [X.] dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
1
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haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern könnte.
Galke
[X.]
von [X.]
Oehler
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2016 -
4 O 39/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2016 -
I-26 [X.] -
Meta
29.06.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. VI ZR 531/16 (REWIS RS 2017, 8803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8803
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