Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. VI ZR 531/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8803

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290617BVIZR531.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 531/16
vom

29. Juni 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2017
durch den [X.] [X.], [X.], die Richterinnen von [X.], Dr.
Oehler und [X.] Allgayer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die "sofortige Beschwerde"
der Klägerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 30.
Mai 2017, mit dem ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz zurückgewiesen worden ist, ist als Gegenvorstellung aus-zulegen. Denn eine (sofortige) Beschwerde gegen den die Bestellung eines Notanwalts verweigernden Beschluss ist nicht statthaft.
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Nach wie vor sind keine [X.] dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

1
2
-

3

-

haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern könnte.
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2016 -
4 O 39/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2016 -
I-26 [X.] -

Meta

VI ZR 531/16

29.06.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. VI ZR 531/16 (REWIS RS 2017, 8803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8803

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26 U 24/16

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