Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 196/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8940

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518BIZR196.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 196/15
vom
17. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Mai 2018 durch die [X.] Prof.
Dr.
[X.], Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], Dr.
[X.] und die [X.]in Dr.
[X.]

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher, die [X.] am [X.] Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], Prof. Dr.
[X.],
Dr. [X.], die [X.]in am [X.] Dr.
[X.],
den [X.] am [X.] [X.] und die [X.]in am [X.] [X.] werden als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
[X.] Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Die [X.] hat gegen den Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2017 persönlich eine [X.] und eine Gegenvorstellung erhoben und außerdem einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14.
Dezember 2017 als unzulässig verworfen;
den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen
([X.], juris).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5.
Januar 2018 den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher, die [X.] am [X.] Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und die [X.]in am 1
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[X.] Dr. [X.] als befangen abgelehnt, mit Schreiben vom 1.
Februar 2018 auch die [X.]
am [X.] Prof. Dr.
[X.], [X.]
und die [X.]in am [X.] [X.]. Sie hat die [X.] mit mehreren Schreiben begründet.

I[X.] Die
Ablehnungsgesuche der Beklagten sind unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz durch den Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2017 beendet ist. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist durch die von ihr erhobenen Rechtsbe-helfe der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sach-prüfung durch den Senat führen können.

1.
Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Ent-scheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] daran abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden ([X.], Beschluss vom 11. Juli 2007 -
IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013

IX ZB 7/13, juris Rn. 3).

2.
Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige [X.] (§
321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Ent-scheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzu-lässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2013 -
IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30.
August 2016 -
I
ZB 10/15, juris Rn.
4). Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben ([X.], [X.] vom 30.
August 2016 -
I
ZB 10/15, juris Rn.
6 mwN).

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4
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3.
Die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erhobene [X.] ist mangels Vertretung durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) unzulässig ([X.], Beschluss vom 30.
August 2016 -
I
ZB 10/15, juris Rn.
5
mwN). Dies
gilt entsprechend im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Gegenvorstellung (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Der Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für sie eine Anhörungsrüge hätte erheben können. Insoweit wird auf den Senatsbe-schluss vom 14.
Dezember 2017 verwiesen. Die Anhörungsrüge und die Ge-genvorstellung geben deshalb keinen Anlass für eine Fortführung des mit [X.] vom 29. Juni 2017 beendeten [X.]. Die damit verbundenen Ablehnungsgesuche erweisen sich
damit ebenfalls als unzulässig.

[X.]

Schaffert

[X.]

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2011 -
16 O 84/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 -
5 [X.] -

6

Meta

I ZR 196/15

17.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. I ZR 196/15 (REWIS RS 2018, 8940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8940

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