Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2014, Az. 30 W (pat) 32/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 6214

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" – Verpachtung von Räumlichkeiten nebst Geschäftsbetrieb unter einer bestimmten Bezeichnung - der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung wächst dem Verpächter zu - auch gegenüber einem räumlich beschränkten Besitzstand kann sich die Anmeldung einer bundesweit geltenden Marke als bösgläubig darstellen None None None None


Leitsatz

LIQUIDROM

1. Werden Räumlichkeiten nebst einem darin eingerichteten Geschäftsbetrieb (hier: Badebetrieb) unter einer bestimmten Bezeichnung (hier: „LIQUIDROM“) verpachtet, so wächst der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung nicht dem Pächter, sondern dem Verpächter zu (im Anschluss an BGH GRUR 1959, 87 - Fischl).

2. Auch gegenüber einem räumlich (hier: auf das Gebiet von Berlin) beschränkten Besitzstand kann sich die Anmeldung einer bundesweit geltenden Marke als bösgläubig darstellen.

Tenor

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. [X.] wird zugelassen.

Meta

30 W (pat) 32/12

17.04.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2014, Az. 30 W (pat) 32/12 (REWIS RS 2014, 6214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6214


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 44/14

Bundesgerichtshof, I ZB 44/14, 15.10.2015.


Az. 30 W (pat) 32/12

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 32/12, 30.06.2016.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 32/12, 17.04.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

30 W (pat) 9/21

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