Aktenzeichen 30 W (pat) 32/12

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2014:170414B30Wpat32.12.0
RCN:
RCNFSSDZLHB6MK89W8

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Beschluss vom 30.06.2016

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" – zu den Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand – fehlender fremder Besitzstand – keine bösgläubige Markenanmeldung

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 17.04.2014

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" – Verpachtung von Räumlichkeiten nebst Geschäftsbetrieb unter einer bestimmten Bezeichnung - der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung wächst dem Verpächter zu - auch gegenüber einem räumlich beschränkten Besitzstand kann sich die Anmeldung einer bundesweit geltenden Marke als bösgläubig darstellen None None None None

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Verfahrensgang

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Az. I ZB 44/14
Bundesgerichtshof, I ZB 44/14, 15.10.2015.
Az. 30 W (pat) 32/12
Bundespatentgericht, 30 W (pat) 32/12, 30.06.2016. Bundespatentgericht, 30 W (pat) 32/12, 17.04.2014.
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