Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2018, Az. 26 W (pat) 63/16

26. Senat | REWIS RS 2018, 1261

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Flatterich (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine übliche Bezeichnung – keine Eignung zur Täuschung – keine bösgläubige Markenanmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 062 823 – S 296/14 Lösch

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 26. November 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

2

Dieser [X.] ist nicht verfügbar
Abbildung

3

ist am 23. Oktober 2010 unter der Nummer 30 2010 062 823 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet und am 12. Januar 2011 eingetragen worden für Waren der

4

Klasse 33: Wein.

5

Am 17. November 2014 hat die Beschwerdeführerin die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 [X.] beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die für die angegriffene Marke geschützte Ware „

6

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 8. Dezember 2014 zugestellten Löschungsantrag mit am 11. Dezember 2014 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „[X.]“ beschreibe nicht die Ware „

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in [X.], also eine ortsansässige Weinkellerei, gewesen sei. Auch nach deren Verschmelzung mit der Antragsgegnerin werde die Marke zur Kennzeichnung für Weine aus lokalem Anbau einschließlich des Bereichs um die [X.] [X.] verwendet. Auch den Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit habe die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Einen schutzwürdigen Besitzstand Dritter zum Anmeldezeitpunkt habe sie nicht einmal behauptet.

8

Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke mit dem Wortbestandteil „[X.]“ sei weder eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch sei sie geeignet, das Publikum über Eigenschaften der Waren zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Auch gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine [X.]e Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]. Die Behauptung, „[X.]“ werde in der Region rund um die [X.] [X.] [X.] als Synonym für lokalen Rotwein gebraucht, werde weder von der Antragstellerin selbst überzeugend belegt, noch hätten hierzu im Wege der [X.] entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Im [X.] Kreisstadt [X.] vom 15. Juni 2001 sei der Begriff „[X.]“ in Anführungszeichen und damit nicht als Gattungsangabe, sondern als Name eines bestimmten Weins verwendet worden. Aus dem Liedtext ergebe sich ebenfalls eine markenmäßige Benutzung, weil es sich auch bei den Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.]“ um eingetragene Marken der Antragsgegnerin handele. In der Weinliste der [X.] (Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss) sei ein Rotwein mit der Lagenbezeichnung „[X.]er [X.]“, der Jahrgangsangabe „2009“ und weiteren Hinweisen zu Qualitätsstufe, Säuregehalt und [X.] gelistet. Der zwischen diesen rein beschreibenden Produktangaben platzierte Begriff „[X.]“ erscheine eher kennzeichenmäßig. Insbesondere der Umstand, dass „[X.]“ zusätzlich zum Begriff „Rotwein“ aufgeführt sei, spreche gegen die Annahme, „[X.]“ sei ein Synonym für „Rotwein“. Soweit sich in einem Rezept des Restaurants „K1…“ der Hinweis auf eine Zubereitung

9

mit Rotwein finde und empfohlen werde, hierfür am besten „[X.]er [X.]“ zu wählen (Anlage 2 zum angefochtenen Beschluss), werde in der Zutatenliste zunächst allgemein „1/2 l Rotwein“ angegeben und der dann erwähnte „[X.]er [X.]“ eindeutig als Bezeichnung eines bestimmten Rotweins eines einzelnen Herstellers benutzt, hier der offensichtlich hinter dem Restaurant stehenden [X.]. Mangels weiterer Belege könne weder davon ausgegangen werden, dass der Begriff „[X.]“ in der [X.]er Umgebung umgangssprachlich allgemein für Rotwein aus dieser Gegend verwendet werde, noch dass es regional üblich sei, einen „[X.]" zu bestellen, wenn man ein entsprechendes Glas regionalen Rotweins wünsche. Unabhängig von der Frage, ob der Verkehr tatsächlich davon ausgehe, ein mit „[X.]“ gekennzeichneter Wein stamme tatsächlich aus einer Lage dieses Namens, komme eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil die vorliegend beanspruchte Ware „

der Anmelderin, der [X.] e.G., zumindest für einen gewissen Zeitraum

als Kennzeichnung für einen Rotwein benutzt worden, so dass der Anmeldung der

Wille zugrunde gelegen habe, die Marke zur Kennzeichnung eigener Produkte einzusetzen. Der erforderliche Benutzungswille setze zudem nicht zwingend eine Verwendung der Marke durch den Anmelder selbst voraus, sondern umfasse auch die Absicht, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihr Vorbringen vor dem Amt und trägt ergänzend vor, der Begriff „[X.]“ leite sich von der Lage [X.] und dort der Teilgemarkung mit dem Namen [X.] ab, was sich aus dem Standortkundlichen [X.] [X.] 2013 ergebe (Anlage [X.], [X.] 39 [X.]). Der [X.] sei einer von vier [X.]er Weinlagen, zu denen noch [X.], [X.] und [X.] gehörten. Jeder [X.]er nenne den [X.] umgangssprachlich „[X.]“, wie die Vernehmung von fünf namentlich benannten Zeugen ergeben werde. In den 1980er Jahren habe [X.] die Idee gehabt, damit einen Cuvée Rotwein

zu bezeichnen. Umgangssprachlich werde „[X.]“ in der Umgebung der [X.] [X.], die rund 5.000 Einwohner habe, für Rotwein bzw. Rotwein-Cuvées aus kräftigen Rotweinen verwendet. Im Liedtext würden auch die Begriffe „Dischtlfink“ und „[X.]“ nicht markenmäßig benutzt. „[X.]en“ nenne der Volksmund die Bürger der [X.] [X.]. „[X.]le“ gehe zurück auf einen Adeligen aus dem [X.] und sei der umgangssprachliche Spitzname der Bürger der [X.] [X.]. Zwar lasse sich der Begriff „[X.]“ lexikalisch nicht nachweisen und nur unzureichend im [X.] recherchieren. Damit lasse sich jedoch nicht widerlegen, dass „[X.]“ als umgangssprachlicher Begriff für ein Rotwein-Cuvée aus kräftigen Rotweinen verwendet werde. Der Begriff entstamme dem hohenlohischen Dialekt, der fränkischen Mundart im nordöstlichen [X.], mit der Bedeutung „Wein“. Zum hohenlohischen Sprachgebiet gehöre der [X.], insbesondere das [X.], in welchem sich die [X.] [X.] und der [X.] befänden. Den mit dem Dialekt Vertrauten biete das Wort „[X.]“ einen unmittelbaren Hinweis auf die Herkunft. Das Alter des von der Markenabteilung vorgelegten Rezepts sei nicht bekannt und es sei unklar, in welchem Zusammenhang das Logo der [X.] dazu stehe.

Das Fehlen eines „[X.]s“ auf der Speisekarte von „[X.]“ bestätige, dass die Antragsgegnerin keinen Benutzungswillen habe. Die angegriffene Marke sei seit ihrer Eintragung nicht benutzt worden. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für einen Verfall vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet, dass es eine Teilgemarkung oder eine Weinlage mit dem Namen „[X.]“ gebe. Die eingereichten Unterlagen belegten das Gegenteil. Sie vertritt die Auffassung, Weinlagenbezeichnungen seien gesetzlich als geografische Bezeichnungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geregelt. Danach gebe es im Anbaugebiet [X.] nur eine Lage „[X.]“. Bestritten werde auch, dass „jeder“ [X.]er den [X.] „[X.]“ nenne. Eine etwaige umgangssprachliche Benennung eines Bergs durch ein paar [X.]er sei noch keine Weinbezeichnung und die Frage, ob es sich um eine Sachbezeichnung handele, sei im Hinblick auf das bundesweite Publikum zu beurteilen. Die Antragstellerin trage nicht einmal vor, um was für eine Art Rotweinverschnitt es sich handele. Nach der Getränkekarte des Gasthofs „Z…“ in [X.] werde unter der Lagenbezeichnung

„[X.]er [X.]“ zum einen ein halbtrockener Riesling (Weißwein), ein Schwarzriesling (sortenreiner Rotwein) und schließlich ein Schillerwein, ein aus einem Gemisch weißer und roter Trauben gekelterter Wein, angeboten. Von der damals noch selbstständigen [X.] sei ein „2000er [X.]er [X.] Grauburgunder Kabinett“ verkauft worden. Der von der Antragstellerin als Zeuge angebotene [X.] biete in seiner Weinstube nicht weniger als neunzehn verschiedene Rotweine an, darunter sechs Cuvées, darunter aber kein „[X.]“. „[X.]“ (2027770) und „[X.]le“ (2035487) seien bereits eingetragene [X.] der Antragsgegnerin. „[X.]“ sei zum Zeitpunkt der Anmeldung ausschließlich von der damaligen Anmelderin, ihrer Rechtsvorgängerin, benutzt worden. Ausweislich des Handels- und Genossenschaftsregisters des Amtsgerichts [X.] sei die [X.] mit der [X.] e.G. verschmolzen. Diese sei wiederum im [X.] durch Verschmelzung in der jetzigen Markeninhaberin aufgegangen. Da außer dem in [X.] ansässigen [X.]… kein weiterer Winzerbetrieb feststellbar sei, sei die Anmeldung nicht [X.] erfolgt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Juni 2018 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass der angefochtene Beschluss rechtmäßig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 8. Dezember 2014 zugestellten Löschungsantrag fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist mit einem am 11. Dezember 2014 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

2. Nach § 50 Abs. 1 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist.

Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ([X.], 1143 Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten; [X.] 2014, 483 Rdnr. 22 – test; [X.] 2014, 565 Rdnr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.], 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.; 2014, 565 Rdnr. 18 – smartbook; [X.], 138 Rdnr. 48 – ROCHER-Kugel).

Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 [X.] eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]), innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der am 17. November 2014 beim [X.] eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 12. Januar 2011 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

3. Der Eintragung der angegriffenen Marke stand weder zum Anmelde- noch zum Entscheidungszeitpunkt für die registrierte Ware der Klasse 33 „

Weder fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch ist sie freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Es handelt sich nicht um eine „übliche Bezeichnung“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] und sie ist auch nicht zur Täuschung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geeignet. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass sie [X.] angemeldet worden ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]).

a) Der Streitmarke kann für die von ihr beanspruchte Ware „Wein“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 Rdnr. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rdnr. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 228 Rdnr. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rdnr. 53 – [X.]; [X.] Rdnr. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.], 1143 Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 376 Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] Rdnr. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 Rdnr. 11

– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rdnr. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 Rdnr. 32 – [X.]; [X.], 569 Rdnr. 18 – HOT).

aaa) Von der beanspruchten Ware „

bbb) Das Wortelement „[X.]“ hat im Zusammenhang mit der für sie geschützten Ware keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke am 23. Oktober 2010 als auch für den Entscheidungszeitpunkt.

(1) Im [X.] (Band 2, Spalten 1431 bis 1432) wird „[X.]“ mit der Bedeutung „großer Federpinsel zum Staubwischen“ aufgeführt (http://woerterbuchnetz.de/PfWB/call_wbgui_py_from_form?sigle=PfWB&lemid=PF03654&hitlist=&patternlist=&mode=Volltextsuche). Im Übrigen ist dieses Wort nicht lexikalisch nachweisbar.

(2) Die Antragstellerin scheint sich selbst nicht im Klaren darüber zu sein, welcher Sinngehalt dem Wortelement „[X.]“ zukommen soll. Sie führt im Beschwerdeverfahren allein acht verschiedene Bedeutungen an,

- Teilgemarkung der Lage [X.],

- Teil des [X.]es oberhalb der Muthofer Straße,

- umgangssprachlicher Name des (ganzen) [X.]es,

- umgangssprachliche Bezeichnung für Rotwein,

- umgangssprachliche Bezeichnung für ein Cuvée aus kräftigen Rotweinen,

- Bezeichnung für (Rot-)Wein aus [X.],

- Bezeichnung für Cuvée aus kräftigen Rotweinen aus [X.] und

- hohenlohisches Dialektwort für Wein.

Dabei sollen die ersten drei Bedeutungen sich auf eine Weinlage beziehen, die daran anschließenden vier einen bestimmten Wein angeben und die letzte Bedeutung eine mundartliche Weinbezeichnung darstellen. Insoweit ist schon ihr Vortrag unsubstantiiert und widersprüchlich, zumal sie noch im amtlichen Löschungsverfahren vorgetragen hat, dass „[X.]“ seit geraumer Zeit keine Bewandtnis mehr als Lage oder Lagebezeichnung habe.

(3) Der [X.] hat auch nicht feststellen können, dass es sich bei dem Wort „[X.]“ um die Bezeichnung einer Weinlage, eines bestimmten Weins oder einen mundartlichen Begriff handelt.

(3.1) Eine „Weinlage“ ist ein „für den Weinbau geeignetes Areal“ (www.duden.de). Nach § 2 Nr. 22 Weingesetz ([X.]) wird eine Lage definiert als „eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind“.

(3.1.1) In dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Standortkundlichen [X.] [X.] 2013 (Anlage 2, [X.] [X.]; Anlage [X.], [X.] 39 [X.]) findet sich nur die Eintragung der Einzellage „[X.]“ mit den Bezeichnungen „[X.]er [X.]“ und „[X.]er [X.]“ im Gebiet „[X.]“, Bereich „Kocher-Jagst-Tauber“ und Großlage „[X.]“. Eine Teilgemarkung der Lage [X.] mit dem Namen „[X.]“ lässt sich nicht ermitteln.

(3.1.3) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der „[X.]“ in der Umgangssprache „[X.]“ genannt wird.

(3.2) Der von der Antragstellerin behauptete Bedeutungsgehalt von „[X.]“ als umgangssprachliche Bezeichnung für einen Rotwein oder ein Cuvée aus kräftigen Rotweinen lässt sich weder für den Anmeldezeitpunkt noch aktuell feststellen. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Bezeichnung für (Rot-)Wein aus [X.] oder ein Cuvée aus kräftigen Rotweinen aus [X.]. Dabei ist ein „Cuvée“ in der Sprache der Winzer eine „Mischung“ oder ein „Verschnitt“ verschiedener Weine (www.duden.de). Auch für die Behauptung, es sei regional üblich, einen „[X.]“ zu bestellen, wenn man ein entsprechendes Glas Rotwein wünsche, liegen keine Nachweise vor. Bei den von der Antragstellerin vorgelegten Belegen ist von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen:

(3.2.1) Wenn es in der Einladung des Liederkranzes der Gemeinde [X.] zu einem Ausflug mit Weinprobe für den 23. Juni 2001 im [X.] Kreisstadt [X.] vom 15. Juni 2001 (Anlage 3, [X.] [X.]) heißt: „Dann nach [X.], wo wir den „[X.]“ probieren“, kann daraus nicht entnommen werden, welcher Wein mit „[X.]“ gemeint ist.

(3.2.3) Eine markenmäßige Verwendung zeigt auch die von der Markenabteilung in Bezug genommene [X.] des Restaurants [X.]“ der Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin (Anlage 2 zum angegriffenen Beschluss), weil neben der Angabe „1/2 l Rotwein“ in der Zutatenliste empfohlen wird, „(am besten [X.]er [X.])“ zu nehmen.

(3.3) Die Antragstellerin hat auch für ihre Behauptung, „[X.]“ sei das im hohenlohischen Dialekt gebräuchliche Wort für Wein, nicht belegt. Der [X.] hat das auch nicht feststellen können. Als [X.] wird die fränkische Mundart im nordöstlichen [X.] bezeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/ [X.]# Einzelne_Wörter).

b) Mangels eines eindeutigen, beschreibenden Sinngehalts des Wortelements „[X.]“ in Bezug auf die Ware „

c) [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist ebenfalls zu verneinen.

aa) § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] schließt zwar im Gegensatz zu den [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] auch Angaben und Zeichen vom Schutz aus, die lediglich im regionalen [X.] stehen, z. B. weil ein Begriff sich in der Region eingebürgert hat und einen verkehrsüblichen Hinweis allgemeiner Art in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen vermittelt. Da eine Markeneintragung zu einem bundesweiten Ausschließlichkeitsrecht führt, steht ihr auch ein regional begrenztes Schutzhindernis entgegen (BPatG 29 W (pat) 521/16 – [X.]; [X.] 2013, 379, 380 – [X.]; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 498; Kur/v. [X.]/[X.], Markenrecht, § 8 Rdnr. 534; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rdnr. 573; [X.], [X.], 69, 76). Aber auch eine regionale Bekanntheit des Wortes „[X.]“ für eine Weinlage oder einen bestimmten Wein hat der [X.] nicht feststellen können.

bb) Schon aufgrund des unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen Vortrages der Antragstellerin zu den verschiedenen angeblich regionalen Bedeutungen des Wortelements „[X.]“ kommt eine Beweisaufnahme zur Behauptung, jeder [X.]er nenne den [X.] umgangssprachlich „[X.], durch Vernehmung der fünf von ihr benannten, in [X.] sesshaften Zeugen nicht in Betracht. Aber selbst wenn die Zeugen diese Behauptung bestätigten, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass es sich um die regionale Bezeichnung einer Weinlage handelt.

cc) Von einem regionalen [X.] kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich bei der [X.] [X.] nicht um eine Region handelt. Eine Region ist ein „durch bestimmte Merkmale (z. B. Klima, wirtschaftliche Struktur) geprägtes, größeres Gebiet“ (www.duden.de). [X.] ist aber eine [X.] im [X.] im fränkisch geprägten Nordosten [X.]s mit nur 5.022 Einwohnern und gehört zur [X.] (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]).

dd) Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei „[X.]“ um die beschreibende Angabe eines konkreten Weins in einer bestimmten, hier der fränkischen Region handelt. Keiner der 19 verschiedenen Rotweine, darunter fünf Rotwein-Cuvées, auf der Speisekarte der vom benannten Zeugen [X.] betriebenen Weinstube in [X.] ist mit „[X.]“ bezeichnet (Auszug aus der mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Speisekarte, [X.] 53 f. [X.]).

Allein aus dem Umstand, dass es in einem an den [X.]… gerichteten

Anwaltsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2014 wegen Verletzung ihrer Wortmarke „[X.]“ (Anlage [X.], [X.] 42 [X.]) heißt: „Der markenrechtlich geschützte Begriff bezeichnet Wein aus [X.]“ kann ebenfalls nicht auf einen regionalen [X.] geschlossen werden.

d) Etwaige Zweifel an den vorgenannten Tatsachenfeststellungen gehen nach ständiger Rechtsprechung ([X.] [X.] 1965, 146, 151 – [X.]; [X.] 2009, 669 Rdnr. 31 – [X.]; a. a. [X.]. 47, 48 – ROCHER-Kugel; a. a. O. – test) zu Lasten der Antragstellerin, die im Löschungsverfahren die alleinige Feststellungslast für die Löschung der Marke trifft.

e) Das Wortelement „[X.]“ stellt auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] dar.

aa) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] besteht, geht es um die Täuschung durch den [X.] selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 Rdnr. 21 – [X.]werke Bremen).

Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des [X.] ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geeignet. Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 [X.] lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 [X.] auf einen [X.] übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden [X.] irreführend ist (vgl. [X.] Rdnr. 22 – [X.]werke Bremen).

bb) Eine Täuschungseignung ist hier zu verneinen.

aaa) Es konnte schon nicht festgestellt werden, dass „[X.]“ eine Lage oder einen bestimmten Wein bezeichnet.

bbb) Aber selbst wenn es eine Weinlagen- oder Weinbezeichnung wäre, bliebe eine nicht irreführende Verwendung möglich. Denn auch wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke derzeit über keine eigenen Rebflächen verfügt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie von dort stammende Weine vertreiben, entsprechende Flächen noch erwerben oder die Marke an einen ortsansässigen Produzenten lizenzieren oder übertragen kann.

f) Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vor.

aa) Eine [X.]e Markenanmeldung wird angenommen, wenn die anmeldende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen, bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der Eintragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung allein zu dem Zweck beabsichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke selbst benutzen zu wollen ([X.] [X.] 2009, 763 Rdnr. 44 – [X.]; [X.] [X.] 2016, 380 Rdnr. 17 – [X.]; [X.] [X.] 2016, 378 Rn. 18 ff. – LIQUIDROM).

bb) Einen markenrechtlich relevanten schutzwürdigen Besitzstand eines [X.], in den die Anmeldung der angegriffenen Marke eingreift, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet.

cc) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die mit der Eintragung der Streitmarke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzen wollte.

Mangels Beschreibungseignung hat sich die Antragsgegnerin mit der Anmeldung ihrer Marke kein ungerechtfertigtes Monopol an einer allgemein üblichen Gattungsbezeichnung gesichert. Der bloße Umstand, dass sie das Weingut [X.] in [X.] wegen Verletzung ihrer Wortmarke „[X.]“ abgemahnt und vor dem [X.] – 41 O 44/14 [X.] – ein Markenverletzungsverfahren eingeleitet hat, ist als angemessene Rechtsverteidigung von der gesetzlich geschützten Rechtsposition gedeckt und kann für sich genommen keinesfalls als Indiz für unlautere Absichten gewertet werden. Dies umso weniger, als die Streitmarke von der Rechtsvorgängerin, der [X.] e.G., zumindest bis zur Markeneintragung als Kennzeichen für einen Rotwein benutzt worden ist. Der erforderliche Benutzungswille setzt zudem nicht zwingend eine Verwendung der Marke durch den Anmelder selbst voraus, sondern umfasst auch die nicht ausschließbare Absicht, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen.

Meta

26 W (pat) 63/16

26.11.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2018, Az. 26 W (pat) 63/16 (REWIS RS 2018, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1261

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "WEINSTEIN" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine übliche Bezeichnung – …


26 W (pat) 18/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "51°" – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 68/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Lembergerland" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine Täuschungsgefahr


26 W (pat) 71/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Goldcuvée" – keine Unterscheidungskraft


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29 W (pat) 521/16

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