Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 7/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 1461

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[X.][X.]/05
vom 6. Oktober 2005 in der [X.]

betreffend [X.] nach § 44 [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 17. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 1.800 •. Gründe: [X.]

Der Antragsteller trat 1965 in die LPG "[X.]
" G. L. ein und setzte die Mitgliedschaft später in der Antragsgegnerin, die sich seit dem 1. Januar 1992 in Liquidation befindet, fort. Zur Vorbereitung der Geltendma-chung von [X.]n verlangt er Auskunft und die Vorlage diver-ser Unterlagen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Beklagte verpflichtet, den Anspruch des Antragstellers aus dem bestehenden [X.], gerichtet auf angemessene Beteiligung am [X.], auszurechnen, schriftlich mitzuteilen und zu erläutern sowie dem [X.] - tragsteller eine Ablichtung der [X.] zum 1. Juli 1990, eine Ab-lichtung der [X.], Ablichtungen der Abschlußberichte für die Jahre 1992 bis 2003 und eine Ablichtung aller zur Verwertung des [X.] geschlossener Verträge seit dem 1. Juli 1990 sowie eine [X.] aller derzeitigen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihrem Vermögen vorzulegen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlan-desgericht - Landwirtschaftssenat - die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Ausrechnung, Mitteilung und Erläuterung des Anspruchs des Antragstellers auf quotale Beteiligung an dem Liquidationserlös und auf die Vorlage der [X.] vom 1. Juli 1990 beschränkt; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.] die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es indes.

1. Der Antragsteller meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998 ([X.], [X.] 1998, 347) ab, weil das Beschwerdegericht verkenne, dass ein [X.] schon während des Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an uneingeschränkter Aus-- 4 - kunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen habe. Dar-auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogene und von der angefochtenen Entscheidung [X.] beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht ([X.], 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar noch auf einen in dem [X.] vom 8. Mai 1998 enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ohne Belang ist, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, weil ein solcher Fehler - für sich genommen - sie nicht statthaft macht (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328), ist die Auffassung des [X.] nicht nachzuvollziehen. Denn das Berufungsgericht stützt seine Entschei-dung zu Recht auf den von dem Antragsteller hervorgehobenen Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998.

2. Weiter vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung auch von dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 ([X.], [X.] 1994, 365) abweicht, weil das Beschwerdegericht weitergehende [X.], etwa auf Zahlung, wegen der noch nicht feststehenden Höhe des ver-teilbaren Eigenkapitals verneine. Damit hat der Antragsteller ebenfalls keine die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zwischen dem Senatsbeschluss und der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt; es - 5 - fehlt wiederum die Darlegung voneinander abweichender Rechtssätze. Im Üb-rigen ist auch diese Ansicht des Antragstellers unverständlich, weil das [X.] seiner Entscheidung zu Recht den von dem Antragsteller aufge-zeigten Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (aaO) zugrunde legt.

II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige [X.] des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden [X.] jedoch nicht berührt.

[X.]
Lemke

Czub

Meta

BLw 7/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 7/05 (REWIS RS 2005, 1461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1461

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