Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. III ZR 257/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4658

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 257/12
vom

27. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juni 2013
durch den
Vizepräsidenten [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der [X.]sbeschluss vom 7. März 2013 dahingehend geändert, dass der Streitwert

Gründe:

I.

Der [X.] hat mit Beschluss vom 7.
März 2013 die Nichtzulassungsbe-schwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 762.000

e-setzt. Hiergegen richtet sich die von den zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-tigten der Kläger eingelegte Gegenvorstellung, mit der sie die Festsetzung des als entgangener Gewinn zugesprochenen Zinsen vor Rechtshängigkeit stellten eine Nebenforderung
dar und seien daher nicht streitwerterhöhend zu berück-sichtigen.

1
-

3

-

II.

1.
Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Kläger eingelegt worden ist (vgl. [X.], [X.], 42.
Aufl., §
68 GKG Rn.
5). Als solche ist sie mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts zulässig ([X.], Beschluss vom 12.
Februar 1986 -
IVa
ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; [X.] aaO).

2.
Die Gegenvorstellung ist auch begründet.

a) Die Kläger haben mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Aufhe-bung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt, durch das die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von

n den Kläger zu 2 verurteilt worden sind. Die gemäß §
48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§
3 ff ZPO zu addie-renden Hauptforderungen der Kläger belaufen sich somit auf insgesamt r-folgten Ansprüchen vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
3 Rn. 16 "[X.]"). Zusätzlich hat das [X.] die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4
% Zinsen bis zum 20.
Dezember 2010 (Rechtshängigkeit) und weiteren Zin-sen in Höhe von 5
% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Der zuerst genannte Zinsbetrag beruht auf einem von den Klägern auf "entgan-genen Gewinn" gestützten Anspruch (entgangene Anlagezinsen). Angesichts der betroffenen Zinszeiträume ergeben sich insofern Zinsbeträge für den
Kläger zu
1 von rund 30.000

e-träge hat der [X.] -
wie auch in anderen Verfahren, die
entgangene
Anlage-zinsen
zum Gegenstand hatten
-
bei der Streitwertfestsetzung in dem [X.] vom 7. März 2013 berücksichtigt.
2
3
4
-

4

-

b) Hieran hält der [X.] nicht mehr fest. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind allein die Hauptforderungen in Höhe von vorliegend bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von §
4 Abs. 1 Halbsatz
2 ZPO, §
43 Abs.
1 GKG der ebenfalls [X.] Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der [X.] schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats an ([X.], Beschlüsse vom 8.
Mai 2012 -
[X.]
ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 -
[X.] [X.], BeckRS 2013, 02155; siehe auch [X.]sbeschluss vom heutigen Tage -
III
ZR 143/12). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Ver-zugs-
oder Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene An-lagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen -
wie vorliegend
-
für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden ([X.], [X.] vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf [X.], 350, 351). Die [X.] auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgange-nen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verlorengegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tat-sächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatz-fähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemög-lichkeit denkbar ([X.], Beschluss vom 16.
März 2012 -
I-6 [X.], juris Rn. 6 mwN).

Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestim-mung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß §
4 Abs. 1 ZPO nicht 5
6
-

5

-

durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufge-halten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, ein-fachen und klaren Wertermittlung ([X.] aaO mwN; [X.], Beschluss vom 6.
Ok-tober 1960 -
VII
ZR 42/59, [X.] ZPO §
4 Nr. 14), das gleichermaßen für die Wert-festsetzung gemäß §
43 Abs.
1 GKG gilt.

[X.]
Herrmann

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
LG
Münster, Entscheidung vom 25.07.2011 -
15 O 317/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2012 -
I-34 [X.] -

Meta

III ZR 257/12

27.06.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. III ZR 257/12 (REWIS RS 2013, 4658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4658

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