Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. II ZR 191/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7835

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 191/12

vom

18. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe,
[X.]
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Mai 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
I.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen behaupteter [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteili-gung an einem in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG betriebenen [X.] Immobilienfonds geltend. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil neu gefasst und die Beklagte zur Zahlung von 38.954,26

erurteilt. In Höhe von 19.100,39

58.054,65

soweit die Kläger aus einem Teilbetrag in Höhe von 7.669,37

Gewinn für die [X.] von 2001
bis zur Rechtshängigkeit der Klage im Jahr 2009 verlangen. Der Betrag von 7.669,37

r-werb ihrer Beteiligung eingesetzten Eigenmitteln. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer [X.]
-
3
-

schwerde. Sie sind der Auffassung, der Wert der Beschwer errechne sich aus einer Addition des Umfangs der Abweisung der Klage im Hauptantrag mit dem entgangenem Gewinn, den sie mit 2.565,98

II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO er-

1.
Die Kläger sehen sich zu Recht durch das Berufungsurteil in Höhe von 19.100,39

in-ter ihrem Klageantrag zurückgeblieben ist. Eine höhere Beschwer haben die Kläger nicht dargelegt. Dem Betrag von 19.100,39

r-dings den von ihnen geforderten entgangenen Gewinn von 2.565,98

e-rechnet. Diese Summe soll dem Zinsertrag entsprechen, den die Kläger in der [X.] von Januar 2001 bis Dezember 2009 erzielt hätten, wenn sie die zum Er-werb der Beteiligung eingesetzten Eigenmittel in Höhe von 7.669,37

r-weit verwendet hätten. Die Kläger errechnen danach eine Beschwer in Höhe von 21.666,37

2.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
[X.] Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer be-stimmten Summe (Zinsen) -
hier als Gesamtsumme des [X.] be-rechnet
-
geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls [X.] Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt auch, wenn entgan-gene Zinsen -
wie auch vorliegend
-
für den [X.]raum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012 2
3
4
5
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4
-

-
XI
ZR
261/10, ZIP
2012, 1579 Rn.
14; Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR
143/12, [X.], 1504 Rn.
6
f.).
Mit
einem Rechtsmittel weiterverfolgte Nebenforderungen i.S.d. §
4 Abs.
1 ZPO sind allerdings bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der [X.], auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die gesondert geltend gemachten Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung sind dann wert-erhöhend zu berücksichtigen ([X.], Beschluss
vom 4.
Dezember 2007 -
VI
ZB
73/06, [X.], 999 Rn.
7; Beschluss vom 11.
Januar 2011 -
VIII
ZB
62/10, JurBüro
2011, 260 Rn.
5). Hauptforderungen im Sinne des §
4 Abs.
1 ZPO sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Teil des [X.]s auch dann, wenn ein anderer Teil des [X.]s noch in demselben Rechtszug anhängig ist ([X.], Beschluss vom 12.
Dezember 1957 -
VII
ZR
135/57, [X.]Z
26, 174, 176
f.; Urteil
vom 24.
März 1994 -
VII
ZR
146/93, NJW 1994, 1869, 1870; Beschluss vom 25.
November 2004
-
III [X.], juris Rn.
5 mwN). Zinsen werden demgegenüber gemäß §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen [X.] oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2002
-
XI [X.], juris Rn.
5).
b)
Die Beschwerdeführer haben nicht -
wie geboten
-, Tatsachen darge-legt und glaubhaft gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2007 -
III
ZR
52/07, juris Rn.
3; Beschluss vom 10.
Juli 2013 -
IV
ZR
7/13, [X.] 2013, 6
7
-
5
-

511 Rn.
2), die es rechtfertigten, den geltend gemachten entgangenen Gewinn nach den vorstehend dargestellten Kriterien als Hauptforderung anzusehen.
[X.])
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger wie folgt [X.] Eigenkapital in Höhe von 7.669,37

n-gen in Höhe von 58.054,65

6.319,76

u-erkannten Betrag in Höhe von 38.954,26

s-beschwerde nicht dargelegt, dass die für den Beitritt aufgewendeten Eigenmittel in Höhe von 7.669,37

n-stand des Rechtsstreits sind, mit der Folge, dass die hierauf verlangten entgan-genen Anlagezinsen zur Hauptforderung geworden sind.
[X.])
Dies ist auch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zwar zur Zahlung von 38.954,26

fest, dass die Kläger einen Anspruch auf Zahlung des in den Immobilienfonds investierten Eigenkapitals haben. Bei den 7.669,37

unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen, von den Klägern gel-tend gemachten Schadens. Der erkennende Senat wäre nicht gehindert, im Fall der Zulassung der Revision und unter Beachtung des Verschlechterungsver-bots zu befinden, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückerstattung des von Ihnen investierten Eigenkapitals zusteht, sondern dass sie nur
einen Betrag in Höhe der anlässlich der Finanzierung des Beitritts aufgewendeten Fremdmittel beanspruchen können, andererseits aber ein geringerer Steuervorteil auszu-gleichen wäre (vgl. [X.], Urteil
vom 13.
Dezember 2001 -
VII ZR 148/01, [X.], 900; Urteil vom 24.
Juli 2003 -
VII ZR 99/01, [X.], 102, 103; Urteil
vom 20. Januar 2004 -
XI ZR 69/02, NJW-RR 2004, 1715, 1716). Besteht aber noch die Möglichkeit, dass das Rechtsmittelgericht hinsichtlich des Hauptan-8
9
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6
-

spruchs, auf den sich die Nebenforderung bezieht, abweichend von der [X.] urteilt, befindet sich der [X.] noch im Streit und die darauf bezogene Nebenforderung erhöht die Beschwer nicht.
[X.] Kriterium für die Einordnung als Nebenforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung ([X.], Beschluss vom 25.
November 2004
-
III [X.], juris Rn.
6; MünchKommZPO/[X.], 4.
Aufl., §
4 Rn.
26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall fort, weil dem be-haupteten Anspruch der Kläger auf entgangenen Gewinn allein durch die [X.] des investierten Eigenkapitals der Boden entzogen werden könnte, so dass der beanspruchte entgangene Gewinn weiterhin vom Bestand der Forderung auf Rückerstattung des investierten Ei-genkapitals abhängt.
10
-
7
-

c)
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Streit-wert des Beschwerdeverfahrens.

Bergmann
Caliebe
Drescher

Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2011 -
21 [X.]/09 -

KG, Entscheidung vom 23.05.2012 -
24 [X.]/11 -

11

Meta

II ZR 191/12

18.02.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. II ZR 191/12 (REWIS RS 2014, 7835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7835

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