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Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - wirksame Beschwerdeeinlegung - elektronischer Rechtsverkehr - Beschwerdeeinlegung per einfacher E-Mail - Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Das [X.] ([X.]) [X.] hat die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) [X.] vom 18.10.2017 als unzulässig verworfen (Urteil vom [X.]). Hiergegen hat der Kläger sich mit einfacher E-Mail vom 22.5.2018 gewandt.
II. Die E-Mail des [X.] "gegen den Beschluss des [X.]s [X.]" wertet der Senat als Beschwerde gegen das Urteil des [X.] vom [X.]. Diese ist nach § 160 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) iVm § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung [X.] durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.
Rechtsbehelfe können beim [X.] ([X.]) nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die E-Mail des [X.] vom 22.5.2018, mit welcher er sich gegen das Urteil vom [X.] wendet, wie auch alle nachfolgenden E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 65a [X.] für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das [X.] gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das [X.] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl [X.] SozR 4-1500 § 90 [X.] RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das [X.] nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3 [X.]; § 164 Abs 1 S 1 [X.]; § 202 S 1 und 2 [X.] iVm § 17a [X.] Gerichtsverfassungsgesetz
Hieran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das [X.] übermittelten einfachen E-Mail vom 22.5.2018 sowie mit allen vorangegangenen und später übersandten weiteren einfachen E-Mails nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS sowie eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl [X.] in [X.], [X.], Stand Mai 2018, § 65a Rd[X.]5 mwN).
Im Übrigen ist die Beschwerde des [X.] auch deshalb unzulässig und entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie von ihm selbst ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Kläger muss sich vor dem [X.] gemäß § 73 Abs 4 [X.] durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das [X.] den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].
Meta
04.07.2018
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Magdeburg, 18. Oktober 2017, Az: S 25 SO 115/16, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 3 SGG, § 65a Abs 1 SGG, § 65a Abs 2 SGG, § 65a Abs 3 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018, Az. B 8 SO 44/18 B (REWIS RS 2018, 6586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6586
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