Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2017, Az. B 1 KR 19/16 S

1. Senat | REWIS RS 2017, 15162

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr beim BSG - Übermittlung eines Rechtsbehelfs per E-Mail - qualifizierte elektronische Signatur


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Das [X.] hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 17.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2016 beim B[X.] "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe - woran es hier fehlt - können beim B[X.] nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte "sofortige Beschwerde" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a [X.]G für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das B[X.] gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.

3

Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das B[X.] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 90 [X.] RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das [X.]G nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3; § 164 Abs 1 S 1 [X.]G; § 202 S 1 und 2 [X.]G iVm § 17a Abs 4 S 3 [X.] und § 575 Abs 1 S 1 ZPO; § 202 S 1 und 3 [X.]G iVm § 74 S 3 GWB und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 [X.]G lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen [X.] zu. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 [X.] Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( idF durch Art 1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom [X.], [X.]) vorzuschreiben (§ 65a Abs 1 S 3 [X.]G). Für das B[X.] hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim B[X.] (ERV[X.]B[X.] vom 18.12.2006, [X.] 3219, geändert durch [X.] vom 14.12.2015, [X.] 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. § 2 Abs 3 ERV[X.]B[X.] bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die - wie hier die Beschwerde - einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil [X.] entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] KR 14/16 S - für [X.] vorgesehen; vgl auch B[X.] Beschluss vom 13.9.2016 - [X.] RS 30/16 B - Juris, für [X.] 4-1500 § 65a [X.] vorgesehen; zu vergleichbaren Anforderungen ab 1.1.2016 beim [X.] vgl [X.] Beschluss vom 19.5.2016 - [X.]/16 - [X.]/NV 2016, 1303 = Juris RdNr 7 mwN zur Abgrenzung zur früheren Rechtslage und Rspr).

4

Hieran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das B[X.] übermittelten einfachen E-Mail vom 29.12.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl [X.] in [X.], [X.]G, Stand 1.9.2016, § 65a Rd[X.]5 mwN).

Meta

B 1 KR 19/16 S

22.02.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 17. November 2016, Az: S 11 KR 737/15

§ 65a Abs 1 S 1 SGG, § 65a Abs 1 S 3 SGG, § 2 Nr 3 SigG 2001, § 2 Abs 3 ERVVOBSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2017, Az. B 1 KR 19/16 S (REWIS RS 2017, 15162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15162

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