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Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr beim BSG - Übermittlung eines Rechtsbehelfs per E-Mail - qualifizierte elektronische Signatur
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
I. Das [X.] hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 17.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2016 beim B[X.] "sofortige Beschwerde" eingelegt.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe - woran es hier fehlt - können beim B[X.] nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte "sofortige Beschwerde" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a [X.]G für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das B[X.] gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.
Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das B[X.] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 90 [X.] RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das [X.]G nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3; § 164 Abs 1 S 1 [X.]G; § 202 S 1 und 2 [X.]G iVm § 17a Abs 4 S 3 [X.] und § 575 Abs 1 S 1 ZPO; § 202 S 1 und 3 [X.]G iVm § 74 S 3 GWB und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 [X.]G lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen [X.] zu. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 [X.] Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (
Hieran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das B[X.] übermittelten einfachen E-Mail vom 29.12.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl [X.] in [X.], [X.]G, Stand 1.9.2016, § 65a Rd[X.]5 mwN).
Meta
22.02.2017
Beschluss
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Hannover, 17. November 2016, Az: S 11 KR 737/15
§ 65a Abs 1 S 1 SGG, § 65a Abs 1 S 3 SGG, § 2 Nr 3 SigG 2001, § 2 Abs 3 ERVVOBSG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2017, Az. B 1 KR 19/16 S (REWIS RS 2017, 15162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15162
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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